westring.atBürger:inneninitiative gegen den Bau der A26

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2015

  1. 2015

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Gegen den UVP-Bescheid wurden 7 Beschwerden erhoben, dazu 3 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns vom 21.04.2015 (u.a. Wasserrecht) und 1 gegen den Naturschutzbescheid des Linzer Magistrats vom 17.06.2015; Beschwerdeführer waren Anrainer und Bürgerinitiativen aus Linz.

    Bescheid des LH von OÖ (u.a. Wasserrecht, Schifffahrt, Luftfahrt) vom 21.04.2015, - Bescheid des Magistrats der Stadt Linz (Naturschutz) vom 17.06.2015. Gegen sämtliche erstinstanzliche Genehmigungen wurden Beschwerden erhoben: - 7 Beschwerden gegen UVP-Bescheid, - 3 Beschwerden gegen den Bescheid des LH von OÖ, - 1 Beschwerde gegen den Naturschutzbescheid [...] Beschwerdeführer sind AnrainerInnen (Nachbarn gem. §19 UVP-G 2000) und BürgerInneninitiativen aus Linz

    Parlament, Anfragebeantwortung 10747/AB XXV. GP vom 15.02.2017 (BM Leichtfried)

  2. 2015

    Natur und Stadtgrün

    Laut OÖN (9. Mai 2015) hatte Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) Anfang 2015 eine Weisung erteilt, keine zweite Expertise zur Rechtmäßigkeit der Wanderfalken-Absiedlung einzuholen.

    Anfang des Jahres hatte die Grünen-Stadträtin ein zusätzliches Gutachten, ob die nötige Absiedelung des Wanderfalken rechtmäßig sei, gefordert. Damals hatte Luger eine Weisung erteilt, keine zweite Expertise einzuholen.

    OÖN: Parteiengehör bei Westringverfahren doch kürzer

  3. 2015

    Hintergrund

    Laut ÖAMTC-Oberösterreich-Text vom 29.6.2017 wurde 2015 ein erstes positives Resümee der 2013 von Land, Stadt Linz und Gemeindebund präsentierten „Interessensgemeinschaft Mobilität“ vorgestellt; darin waren auch die Flächensicherung der Ostumfahrung und der Neubau des Westrings als „beschlossene Ausbaumaßnahmen“ angeführt.

    Rückblick 2013: Interessensgemeinschaft Mobilität. Im Jahr 2013 präsentierten der damalige LH-Stellvertreter Franz Hiesl, Landesrat Reinhold Entholzer, gemeinsam mit dem Linzer Vizebürgermeister Klaus Luger und dem Präsidenten des Gemeindebundes, Johann Hingsamer, die „Interessensgemeinschaft Mobilität“. [...] 2015: Positive Bilanz. Zwei Jahre später, im Jahr 2015 wurde ein erstes positives Resümee präsentiert. [...] Auch die Flächensicherung der Ostumfahrung und der Neubau des Westrings waren als „beschlossene Ausbaumaßnahmen“ angeführt.

    ÖAMTC Oberösterreich, 'Stauplatz Linz braucht mehr Management' (29.06.2017)

  4. 28. Jänner 2015

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG wies am 28.01.2015 (W143 2017269-1/9E) die Beschwerde dreier Parteien gegen die Abweisung ihrer Wiedereinsetzungsanträge (versäumte Stellungnahmefrist 22.08.2014 im UVP-Verfahren) ab, weil ihre verspätete Stellungnahme ohnehin berücksichtigt worden war; die Revision wurde nicht zugelassen.

    Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ... iVm § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 ... nicht zulässig. ... Die Beschwerdeführer versäumten ... die von der belangten Behörde erstreckte Frist, nämlich bis 22.08.2014 ... Im gegenständlichen Fall ist kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführer entstanden ... Die verspätet übermittelte Stellungnahme der Beschwerdeführer fand sehr wohl ... Eingang in das laufende Genehmigungsverfahren

    BVwG 28.01.2015, W143 2017269-1/9E

  5. 30. Jänner 2015

    Natur und Stadtgrün

    Laut OÖN (30. Jänner 2015) verlangte Umweltstadträtin Eva Schobesberger (Grüne) als für das Naturschutzverfahren zuständige Referentin ein zweites Rechtsgutachten zur Absiedlung des Wanderfalken, weil sich das Verkehrsministerium vorwiegend auf ein Gutachten vom 1. Dezember 2014 stütze; einer der Gutachter, Prof. Franz Leidenmühler, war zugleich SPÖ-Gemeinderat in Linz und Westring-Befürworter.

    Als Umwelt- und Naturschutzreferentin ist Schobesberger für das Naturschutzverfahren zuständig und will eine zweite rechtliche Fachmeinung einholen [...] Einer der beiden Verfasser des Gutachtens ist Universitätsprofessor Franz Leidenmühler [...] Leidenmühler ist auch Gemeinderat der SP in Linz. In dieser Funktion befürwortet er den Bau des Westrings. [...] das Verkehrsministerium stütze sich "vorwiegend auf ein mit 1. Dezember 2014 datiertes Rechtsgutachten"

    OÖN: Westring: Wanderfalke kann noch zum Problem werden (Erhard Gstöttner)

  6. 2. Februar 2015

  7. 25. Februar 2015

    Gerichte und Bescheide

    Gegen den UVP-Bescheid vom 22.12.2014 wurden 7 Beschwerden eingebracht; der BMVIT legte sie am 25.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

    Gegen diesen Bescheid wurden bei der belangten Behörde 7 Beschwerden eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2015 wurden die Beschwerden gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  8. März 2015

    Bau und Zeitpläne

    Im März 2015 hieß es laut ORF, der Westring solle spätestens 2028 fertig sein; die Bauarbeiten sollten im Sommer 2015 auf der den Urfahrwänd gegenüberliegenden Seite der Donau beginnen.

    die Bauarbeiten zum Westring beginnen im Sommer auf der gegenüber liegenden Seite der Donau. [...] spätestens 2028 fertig sein

    ooe.ORF.at: „Urfahrwänd“ für den Westring genutzt

  9. März 2015

    Natur und Stadtgrün

    Laut ASFINAG-Stellungnahme im BVwG-Verfahren gaben die Wanderfalken den Brutplatz 2015 wahrscheinlich wegen Aufräumarbeiten nach Felsstürzen auf die L 127 am 16. und 26. März 2015 und das Anbringen von Sicherungsnetzen durch die Landesstraßenverwaltung rund 70 m vom Horst auf, nicht wegen des Autobahnbaus.

    Im Zusammenhang mit der Nichtbenützung des Brutplatzes 2015 sind die Aufräumarbeiten nach den Felsstürzen auf die Landesstraße L 127 am 16.3.2015 und 26.3.2015 sowie das nachfolgende, wohl zumindest mehrere Tage dauernde Begutachten und Anbringen von Sicherungsnetzen im Nahbereich des Brutplatzes zu Beginn der Brutzeit der wahrscheinlichste Grund, warum dieser 2015 nicht bezogen wurde. [...] der Abstand der nächstgelegenen, neu angebrachten großen Felssicherungsnetze zum Brutplatz ca. 70 m.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  10. 17. März 2015

    Gerichte und Bescheide

    Den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid kam gemäß der Übergangsbestimmung § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Verfahren vor dem 31.12.2012 eingeleitet, Entscheidung nach dem 31.12.2013).

    Gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 kommt den Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  11. 17. März 2015

    Gerichte und Bescheide

    Mit Beschluss vom 17.03.2015 (W143 2017269-2/25Z) erkannte das BVwG den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zu; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wird gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 iVm § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  12. 17. März 2015

    Gerichte und Bescheide

    Im Beschluss vom 17.03.2015 verneinte das BVwG, dass dem Aufschub zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen: Die von der ASFINAG genannten Interessen seien öffentliche, aber nicht erkennbar 'zwingende' Interessen.

    Im gegenständlichen Fall stehen zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Die von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich ins Treffen gebrachten Interessen mögen öffentliche Interessen sein; es ist aber nicht erkennbar, dass es sich dabei um "zwingende" öffentliche Interessen handelt.

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  13. 17. März 2015

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG hielt 2015 das Vorbringen der Bürgerinitiative zum Wanderfalken in den Urfahrwänd für zu allgemein, um einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun; die Behörde habe ein faktisches Vogelschutzgebiet und einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand verneint.

    DieXXXX macht in ihrem Aufschiebungsantrag als sie treffenden Nachteil u.a. "das Verjagen des Wanderfalkens in den Urfahrwänd" geltend. ... Dieser behauptete Nachteil erscheint angesichts der Vielzahl der von der belangten Behörde ausführlich geprüften Auswirkungen des Projekts als zu allgemein und unbestimmt. Die belangte Behörde ... legt ... dar, dass kein faktisches Vogelschutzgebiet (S. 306 des angefochtenen Bescheides) und keine Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes (S. 306 ff des angefochtenen Bescheides) vorliege.

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  14. 17. März 2015

    Gerichte und Bescheide

    Zur Rodung im Bannwald hielt das BVwG 2015 fest, es liege nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre.

    Hinsichtlich der Behauptung der Rodung des schützenden Bannwaldes ... Insbesondere liegt nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011).

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  15. 17. März 2015

    Hintergrund

    Das BVwG erkannte der Beschwerde gegen den UVP-Bescheid A 26 am 17.03.2015 (W143 2017269-2/25Z) keine aufschiebende Wirkung zu.

    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wird gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 iVm § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zuerkannt.

    BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z

  16. 17. März 2015

  17. 18. März 2015

    Natur und Stadtgrün

    Laut ORF Oberösterreich (18. März 2015) sind die Urfahrwänd mit Ausnahme des Bereichs, durch den der Westring führen soll, Naturschutzgebiet; das Schutzgebiet sei fast neun Hektar groß und mit Eichen- und Hainbuchenwäldern bewachsen.

    Eichen- und Hainbuchenwälder wachsen auf der felsigen, steilen, fast neun Hektar großen Fläche

    „Urfahrwänd“ für den Westring genutzt, ooe.ORF.at

  18. 18. März 2015

    Hintergrund

    ooe.ORF.at berichtete am 18.3.2015, die Urfahrwänd seien bis auf den Bereich, in dem der Westring verlaufen soll, Naturschutzgebiet, und nannte die Fläche 'fast neun Hektar'.

    Mit Ausnahme von dem Bereich wo der Westring hinführen soll, sind die Urfahrwänd Naturschutzgebiet. Eichen- und Hainbuchenwälder wachsen auf der felsigen, steilen, fast neun Hektar großen Fläche

    ooe.ORF.at, 'Urfahrwänd für Westring genutzt' (18.03.2015)

  19. April 2015

    Luft und Lärm

    Das EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen PM10-Grenzwertüberschreitungen wurde im April 2015 eingestellt, weil die PM10-Grenzwerte 2014 in ganz Österreich (nach Abzug natürlicher Quellen) eingehalten worden waren.

    Im April 2015 stellte die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren schließlich ein, da die PM10–Grenzwerte in einem Jahr (2014) in ganz Österreich (nach Abzug von Emissionen aus natürlichen Quellen) eingehalten worden waren.

    Rechnungshof, Reihe BUND 2021/7: Luftverschmutzung durch Verkehr – ausgewählte Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität (Februar 2021)

  20. 21. April 2015

    Gerichte und Bescheide

    Der Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre, die wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtlichen Bewilligungen für den 1. Teilabschnitt der A 26 (Etappe 1 und 2, Länge 4.221,291 m).

    Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre, wurden in Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 01.04.2014 die wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtlichen Bewilligungen nach § 24f UVP-G 2000 bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, 1. Teilabschnitt (Etappe 1 und Etappe 2, km 1.0+84,130 – 5.3+05,421, Länge = 4.221,291 m)" ... erteilt.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  21. 21. April 2015

    Hintergrund

    Laut BMVIT lagen 2017 alle erstinstanzlichen Genehmigungen vor: UVP-Bescheid BMVIT 22.12.2014, Bescheid des LH von OÖ (u.a. Wasserrecht) 21.04.2015, Naturschutzbescheid Linz 17.06.2015; dagegen gab es 7, 3 bzw. 1 Beschwerde.

    - Bescheid des bmvit (gem. UVP-G, BStG, ForstG, STSG) vom 22.12.2014, - Bescheid des LH von OÖ (u.a. Wasserrecht, Schifffahrt, Luftfahrt) vom 21.04.2015, - Bescheid des Magistrats der Stadt Linz (Naturschutz) vom 17.06.2015. ... - 7 Beschwerden gegen UVP-Bescheid, - 3 Beschwerden gegen den Bescheid des LH von OÖ, - 1 Beschwerde gegen den Naturschutzbescheid

    10747/AB XXV. GP vom 15.02.2017, Anfragebeantwortung BMVIT zu 11161/J

  22. Mai 2015

    Natur und Stadtgrün

    Laut OÖN (9. Mai 2015) ließ Bürgermeister Luger per Weisung eine von Stadträtin Schobesberger angeordnete Verlängerung der Frist für das Parteiengehör im Naturschutzverfahren um eine Woche rückgängig machen; das Anlagen- und Bauamt hatte drei Wochen veranschlagt, gehört wurden 40 Grundeigentümer und zehn Bürgerinitiativen.

    Diese hatten die Experten des in der Causa zuständigen Anlagen- und Bauamtes der Stadt mit drei Wochen veranschlagt. 40 betroffene Grundeigentümer und zehn Bürgerinitiativen werden dabei gehört. [...] Sie veranlasste deshalb, dass die Frist um eine Woche verlängert wird. [...] Daraufhin schaltete sich Luger ein und ließ die Anordnung von Schobesberger wieder rückgängig machen.

    OÖN: Parteiengehör bei Westringverfahren doch kürzer

  23. Mai 2015

    Natur und Stadtgrün

    Bürgermeister Luger wies laut OÖN die Vorwürfe zurück, verwies auf die Einschätzung des Anlagen- und Bauamts, dass drei Wochen ausreichen, und sagte, er werde kein Verfahren unnötig in die Länge ziehen.

    Luger weist die Vorwürfe gegen seine Person zurück und verweist darauf, dass auch die Experten des Anlagen- und Bauamtes eine dreiwöchige Frist für ausreichend befunden haben. „Ich werde sicher kein Verfahren unnötig in die Länge ziehen“, sagt der Bürgermeister.

    OÖN: Parteiengehör bei Westringverfahren doch kürzer

  24. 8. Mai 2015

  25. Juni 2015

    Natur und Stadtgrün

    Stadträtin Schobesberger warf Luger am 19. Juni 2015 vor, am Vorabend die Weisung erteilt zu haben, den 123 Seiten umfassenden Naturschutzbescheid bis längstens am nächsten Tag auch ohne Freigabe des für Naturschutz zuständigen Stadtsenatsmitglieds auszustellen.

    Der Naturschutzbescheid umfasst 123 Seiten. Gestern Abend die Weisung zu erteilen, bis längstens heute den Bescheid auch ohne Freigabe des für Naturschutz zuständigen Stadtsenatsmitgliedes auszustellen, ist eine Vorgehensweise, die für sich steht.

    Tips Linz: Naturschutz-Bescheid positiv: Spatenstich zur Westumfahrung am 5. Juli

  26. 17. Juni 2015

    Gerichte und Bescheide

    Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erteilte mit Bescheid vom 17.06.2015, Zl. 0029508/2014, 501/N143020, der ASFINAG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die A 26 (km 0.6+08,567 bis 5.3+05,421, Länge 4.696,854 m).

    Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015, Zl. 0029508/2014, 501/N143020, wurde in Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2014 die naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 46 Abs. 23 2. Satz UVP-G 2000 ... bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz Hummelhof (A 7) - Ast. Donau Nord (LB 127) km 0.6 + 08,567 – 5.3 + 05,421, Länge 4.696,854 m" ... erteilt.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  27. 17. Juni 2015

    Gerichte und Bescheide

    Die Stadt Linz als Naturschutzbehörde räumte in ihrem Bescheid ein, dass dem Projekt 'durchaus wesentliche Eingriffe' in Naturhaushalt, Lebensräume, Landschaftsbild und Erholungswert gegenüberstehen, wertete die Verkehrsinteressen aber als überwiegend.

    Dem würden durchaus wesentliche Eingriffe in den Naturhaushalt, in die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft gegenüberstehen. ... Nach Abwägung aller Interessen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Interessen an der Errichtung der A 26 Linzer Autobahn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen würden

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  28. 17. Juni 2015

    Natur und Stadtgrün

    Nach § 50 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 besorgt der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs; überträgt er Gruppen davon Stadtsenatsmitgliedern zur Besorgung in seinem Namen, sind diese an seine Weisungen gebunden.

    (1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) besorgt. [...] (2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches [...] Mitgliedern des Stadtsenates [...] zur Besorgung in seinem (ihrem) Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

    Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 17.06.2015

  29. 17. Juni 2015

    Natur und Stadtgrün

    Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die A 26 erteilte formal der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 17.06.2015, Zl. 0029508/2014, 501/N143020, auf Antrag der ASFINAG vom 18.06.2014.

    wurde in Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2014 die naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 46 Abs. 23 2. Satz UVP-G 2000 [...]

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  30. 19. Juni 2015

    Natur und Stadtgrün

    Bürgermeister Luger sagte bei der Pressekonferenz zum positiven Naturschutzbescheid im Juni 2015, mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei die letzte Hürde auf dem Weg zum Baustart genommen.

    Mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde die letzte Hürde auf dem Weg zum Baustart genommen.

    LINZA!: Letzte Hürde genommen: Westring-Spatenstich noch heuer

  31. 19. Juni 2015

    Natur und Stadtgrün

    In der Aussendung zum Naturschutzbescheid hieß es im Juni 2015, das Naturschutzgebiet Urfahrwänd werde weder in der Bau- noch in der Betriebsphase berührt; die ASFINAG plane insgesamt 14 Hektar Ausgleichsflächen im Raum Wilhering und in den Linzer Traunauen.

    Das Naturschutzgebiet Urfahrwänd wird weder in der Bau- noch in der Betriebsphase berührt. [...] Die insgesamt 14 Hektar großen Ausgleichsflächen befinden sich im Raum Wilhering und in den Linzer Traunauen.

    LINZA!: Letzte Hürde genommen: Westring-Spatenstich noch heuer

  32. 19. Juni 2015

  33. 30. Juni 2015

    Gerichte und Bescheide

    Der VfGH gab am 04.05.2015 (E 788/2015-9) dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen den BVwG-Beschluss vom 17.03.2015 keine Folge und lehnte am 30.06.2015 (E 788/2015-12) die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem VwGH ab.

    Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.05.2015, E 788/2015-9, wurde dem in der Beschwerde der Beschwerdeführer 12 bis 29, 32, 33, 36 und 37 ... gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 88a Abs. 1 iVm § 85 Abs. 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil der angefochtene Beschluss einem Vollzug nicht zugänglich sei. ... Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2015, E 788/2015-12, wurde ... die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  34. 3. Juli 2015

  35. 5. Juli 2015

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Der „Spatenstich“ für die A 26 fand am 5. Juli 2015 am Linzer Hauptplatz statt; die Feier kostete laut Schlussrechnung 252.425,63 EUR exkl. MwSt. und wurde zu 100 % von der ASFINAG getragen. Bauvorbereitende Maßnahmen begannen am 6. Juli 2015.

    Was waren die Gesamtkosten des auch als "Baustart" bezeichneten originellen Spatenstich-Events für die A 26 Linzer Westring am Linzer Hauptplatz am 5. Juli 2015? Die Gesamtkosten belaufen sich nach Vorliegen der Schlussrechnung auf 252.425,63 EUR exkl. MwSt. ... Die Kosten wurden zu 100% von der ASFINAG getragen. ... Der Baustart zu den bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgte am 6. Juli 2015.

    9193/AB XXV. GP, Anfragebeantwortung BMVIT (Spatenstich ohne Folgen beim Projekt Linzer Westring)

  36. 5. Juli 2015

    Bau und Zeitpläne

    Der als „Baustart“ bezeichnete Spatenstich für die A 26 fand am 5. Juli 2015 am Linzer Hauptplatz statt; die Gesamtkosten des Events betrugen laut Schlussrechnung 252.425,63 Euro exkl. MwSt. und wurden zu 100 % von der ASFINAG getragen.

    Zu Frage 1: Was waren die Gesamtkosten des auch als "Baustart" bezeichneten originellen Spatenstich-Events für die A 26 Linzer Westring am Linzer Hauptplatz am 5. Juli 2015? Die Gesamtkosten belaufen sich nach Vorliegen der Schlussrechnung auf 252.425,63 EUR exkl. MwSt. ... Zu Frage 3: ... Die Kosten wurden zu 100% von der ASFINAG getragen.

    9193/AB XXV. GP vom 17.08.2016 zu 9612/J (Spatenstich ohne Folgen beim Projekt Linzer Westring)

  37. 5. Juli 2015

    Bau und Zeitpläne

    Laut LINZA-Bericht vom 6. Juli 2015 über den Spatenstich waren vorgesehen: Abschnitt 1 Baubeginn 2015 / Teilverkehrsfreigabe 2018, Abschnitt 2 Baubeginn 2018 / Teilverkehrsfreigabe 2024, Abschnitt 3 Baubeginn 2027 / Verkehrsfreigabe 2029; Baustart für die eigentliche Brücke im ersten Halbjahr 2016.

    Abschnitt 1 – Neue Linzer Donaubrücke: Baubeginn 2015 / Teilverkehrsfreigabe 2018 Abschnitt 2 [...] Baubeginn 2018 / Teilverkehrsfreigabe 2024 Abschnitt 3 [...] Baubeginn 2027 / Verkehrsfreigabe 2029

    LINZA!: Westring: ein „hitziger“ Spatenstich mit Pfiffen

  38. 5. Juli 2015

    Hintergrund

    Die Spatenstichfeier für die A 26 am Linzer Hauptplatz am 5. Juli 2015 kostete laut Schlussrechnung 252.425,63 EUR exkl. MwSt., zu 100 % von der ASFINAG getragen.

    Die Gesamtkosten belaufen sich nach Vorliegen der Schlussrechnung auf 252.425,63 EUR exkl. MwSt. ... Die Kosten wurden zu 100% von der ASFINAG getragen.

    9193/AB XXV. GP vom 17.08.2016, Anfragebeantwortung BMVIT zu 9612/J (Willi)

  39. 6. Juli 2015

    Bau und Zeitpläne

    Der Baustart für die bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgte am 6. Juli 2015; bis August 2016 umfassten die Baumaßnahmen Baufeldfreimachungen, den Abbruch von drei Objekten sowie Felssicherungsmaßnahmen.

    Der Baustart zu den bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgte am 6. Juli 2015. Die seither getätigten Baumaßnahmen umfassen Baufeldfreimachungen, den Abbruch von drei Objekten sowie Felssicherungsmaßnahmen.

    9193/AB XXV. GP vom 17.08.2016 zu 9612/J

  40. 6. Juli 2015

    Hintergrund

    Laut BMVIT begannen die bauvorbereitenden Maßnahmen am 6. Juli 2015 (Baufeldfreimachung, Abbruch von drei Objekten, Felssicherung); der vor dem Spatenstich genannte Terminplan (Baubeginn 2015, Verkehrsfreigabe Donaubrücke 2019) verzögerte sich wegen der Beschwerden und des BVwG-Verfahrens.

    Der Baustart zu den bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgte am 6. Juli 2015. Die seither getätigten Baumaßnahmen umfassen Baufeldfreimachungen, den Abbruch von drei Objekten sowie Felssicherungsmaßnahmen. ... Verzögerungen gegenüber dem vor dem Spatenstich im Jahr 2015 genannten Terminplan für die Bauetappe 1 (Baubeginn 2015, Verkehrsfreigabe Donaubrücke 2019) begründen sich durch die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Genehmigungsbescheide

    9193/AB XXV. GP vom 17.08.2016, Anfragebeantwortung BMVIT zu 9612/J

  41. 30. September 2015

    Gerichte und Bescheide

    Der VwGH wies am 30.09.2015 die Revision von Grundeigentümern gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (BVwG 17.03.2015) zurück; Grundeigentümer könnten nur Nachteile in subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten geltend machen.

    Geschäftszahl Ra 2015/06/0085 ... Das BVwG hat mit dem in Revision gezogenen Beschluss den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT ... die aufschiebende Wirkung gemäß § 46 Abs. 24 Z. 5 UVPG 2000 iVm § 30 Abs. 2 VwGG nicht zuerkannt. Die revisionswerbenden Parteien sind als Grundstückseigentümer berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten, nicht jedoch objektive öffentliche Rechte, geltend zu machen.

    VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0085 (Rechtssatz)

  42. Oktober 2015

    Hintergrund

    Die ASFINAG nennt Oktober 2015 als Baubeginn der Phase 1 (bauvorbereitende Maßnahmen) der A 26 und Dezember 2035 als geplante Verkehrsfreigabe.

    10/2015 Baubeginn Phase 1 Bauvorbereitende Maßnahmen ... Abschnitt 3 Bau Westbrücke inkl. Lückenschluss zur A 7 Mühlkreis Autobahn 03/2033 12/2035 Geplante Verkehrsfreigabe 12/2035

    ASFINAG, Projektseite A 26 Linzer Autobahn (abgerufen 22.10.2026)

  43. Oktober 2015

    Verkehr

    Die Landes-Dauerzählstelle B 139 Römerbergtunnel in Linz (Nr. 4034) maß im Oktober einen Werktagsverkehr von 21.773 (2015), 20.989 (2019), 20.478 (2023), 20.446 (2024) und 21.075 Kfz/24h (2025).

    Dauerzählstelle (DZ.-Nr./-Name: 4034 / B139 Linz Römerbergtunnel ) ... Zähl-Nr.: 2025 10 0090 DTV Werkverkehr: 21075 KFZ/24h

    DORIS Verkehrszählung, B139 Kremstalstraße, Linz Römerbergtunnel

  44. 30. November 2015

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG stellte am 30.11.2015 im Verfahren zur S 1 Lobau (W104 2108274-1/26Z), nicht im Westring-Verfahren, beim VfGH den Antrag, § 6 Abs. 1 bis 4 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) als gesetzwidrig aufzuheben.

    Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2017, V 162/2015-50, mit dem der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015, W104 2108274-1/26Z (aus Anlass des Verfahrens betreffend die S 1- Lobautunnel), § 6 Abs. 1 bis 4, in eventu § 6 Abs. 2 letzter Satz sowie § 6 Abs. 3 und 4 der BStLärmIV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  45. 30. November 2015

    Hintergrund

    Das BVwG stellte am 30.11.2015 (W104 2108274-1) einen Antrag an den VfGH, Teile von § 6 BStLärmIV als gesetzwidrig aufzuheben; Anlassfall war die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat–Süßenbrunn, nicht die A 26.

    Antrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015, W104 2108274-1/26Z, durch den Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache V162-2015

    VfGH 15.03.2017, V 162/2015

  46. 15. Dezember 2015

  47. 2015

    Luft und Lärm

    Für den Ballungsraum Linz stimmte die EU-Kommission einer Fristerstreckung zur Einhaltung des NO2-Grenzwerts bis 01.01.2015 zu; dennoch wurde der Grenzwert der Luftqualitätsrichtlinie an der Station Römerberg auch 2015, 2016 und 2017 überschritten.

    für den Ballungsraum Linz wurde der Fristerstreckung bis 01.01.2015 zugestimmt. ... Allerdings wurde auch in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Grenzwert gemäß Luftqualitätsrichtlinie an der Station Römerberg überschritten

    Land OÖ, Programm nach § 9a Abs. 6 IG-L (2019) zur Verringerung der Belastung von Stickstoffdioxid in Linz

  48. 2015

    Luft und Lärm

    Das Institut ITnA der TU Graz führte 2015 bis 2018 im Auftrag der ASFINAG das Luftgütemonitoring (NO2, PM10, PM2,5) für den Bauabschnitt 1 der A26 nach Punkt 4.26 des UVP-Bescheids durch.

    Projektdauer: 2015 - 2018 Standort: Linz, Oberösterreich Schadstoffe: NO 2 , PM 10 , PM 2.5 Auftraggeber: ASFiNAG ... Laut UVP-Genehmigungsbescheid GZ. BMVIT-314.526/0048-IV/ST-ALG/2014 Punkt 4.26 ist bei diesem Bauabschnitt eine kontinuierliche Messung der Luftschadstoffe PM 10 , PM 2.5 und NO 2 ... durchzuführen.

    TU Graz, ITnA: Projektbeispiel Luftgütemonitoring – A26 Linzer Autobahn