westring.atBürger:inneninitiative gegen den Bau der A26

Archiv

2014

  1. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut UVP-Bescheid beträgt die vorhabensbedingte Steigerung der Fahrleistung (Vorhabensplanfall minus Nullplanfall im selben Prognosejahr) nur rund 1 Prozent; die von RegioConsult genannten 34 Prozent beziehen sich auf den Vergleich mit dem Bestand 2010.

    ...die in den Folien von RegioConsult dargestellte Steigerung der Verkehrsbelastung um 34% auf einen Vergleich mit der Bestandssituation 2010 beziehe. Die vorhabensbedingte Steigerung der Fahrleistungen – also die Differenz zwischen Vorhabensplanfall und Nullplanfall für das jeweilige Prognosejahr betrage nur rd. 1%.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  2. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der Verkehrssachverständige im UVP-Verfahren hielt fest, dass die A 26 dem Quell- und Zielverkehr von und nach Linz, dem innerstädtischen Verkehr und nur zu einem geringen Teil dem Transitverkehr durch Oberösterreich dient.

    die A 26 im Personen- und Güterverkehr dem Quell- und Zielverkehr von/nach Linz, dem innerstädtischen Verkehr und nur zu einem geringen Teil dem überregionalen Durchgangsverkehr durch das Bundesland Oberösterreich (Transitverkehr) diene.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  3. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid schreibt zur Beweissicherung der prognostizierten Be- und Entlastungswirkung temporäre Verkehrserhebungen an 18 Straßenabschnitten vor, darunter die Nibelungenbrücke, jeweils ein Jahr vor sowie im 2. und 4. Jahr nach Inbetriebnahme jeder Betriebsphase.

    1.16 Zur Beweissicherung der prognostizierten verkehrlichen Be- bzw. Entlastungswirkung im untergeordneten Straßennetz sind an folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitten ein Jahr vor Inbetriebnahme jeder Betriebsphase der A 26 sowie im 2. und im 4. Jahr nach jeder Inbetriebnahme ... temporäre automatische Verkehrserhebungen ... 16. Nibelungenbrücke

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  4. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid (BMVIT, 22.12.2014) prognostiziert für Betriebsphase 1 (Prognosejahr 2025) auf der A26-Donaubrücke 16.600 Kfz pro Werktag (DTVw, Montag bis Freitag).

    A 26 Donaubrücke - 16.600 33.700 - 36.000

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  5. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid prognostiziert für Betriebsphase 1 (2025) auf der Nibelungenbrücke 47.300 Kfz pro Werktag gegenüber 59.800 im Nullplanfall 2025, also 12.500 weniger (errechnete Differenz).

    Nibelungenbrücke 59.800 47.300 37.000 62.200 38.800

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  6. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid prognostiziert für Betriebsphase 1 (2025) auf der B 129 Obere Donaulände einen Anstieg von 15.900 (Nullplanfall) auf 19.000 Kfz pro Werktag, also plus 3.100 (errechnete Differenz).

    B 129 Obere 15.900 19.000 18.500 16.900 19.400 Donaulände

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  7. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid prognostiziert für Betriebsphase 1 (2025) auf der B 127 Urfahrwänd 30.000 Kfz pro Werktag gegenüber 29.000 im Nullplanfall 2025 (plus 1.000).

    B 127 Urfahrwänd 29.000 30.000 31.600 29.500 32.100

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  8. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Auflage 1.14 des UVP-Bescheids verlangt vor Freigabe der Betriebsphase 1 eine dauerhafte automatische Zählstelle für beide Richtungen am nördlichen Widerlager der Donaubrücke.

    1.14 In Ergänzung der flächendeckenden Verkehrsdatenerfassung des hochrangigen Straßennetzes ist im Verlauf der A 26 im Bereich jeder Betriebsphase vor Verkehrsfreigabe eine permanente automatische Zählstelle für beide Fahrtrichtungen zu installieren und zwar 1. beim nördlichen Widerlager der Donaubrücke (ab Betriebsphase 1)

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  9. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut Auflage 1.14 sind die Zählergebnisse aller A26-Zählstellen für das 2. und 4. Jahr nach Verkehrsfreigabe jeder Betriebsphase auszuwerten; für Betriebsphase 1 (freigegeben 15./16.11.2024) fällt die Auswertung des 2. Jahres damit nach November 2026.

    Die Zählergebnisse sind für alle Zählstellen für das 2. und das 4. Jahr in jeder Betriebsphase nach deren Verkehrsfreigabe auszuwerten.

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  10. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Auflage 1.16 verlangt einwöchige automatische Verkehrserhebungen im August und Oktober, ein Jahr vor sowie im 2. und 4. Jahr nach jeder Betriebsphase, an der B 127 (westlich und östlich der Ast. Donau Nord), der B 129 (westlich und östlich der Ast. Donau Süd) und an Stellen der B 139.

    ein Jahr vor Inbetriebnahme jeder Betriebsphase der A 26 sowie im 2. und im 4. Jahr nach jeder Inbetriebnahme in den Monaten August (Urlaubszeit, geringer DTVW ) und Oktober (außerhalb der Urlaubszeit, hoher DTVW ) temporäre automatische Verkehrserhebungen ... Erhebungsdauer von jeweils 1 Woche ... 1. B 127, westlich der Ast. Donau Nord 2. B 127, östlich der Ast. Donau Nord 3. B 129, westlich der Ast. Donau Süd 4. B 129, östlich der Ast. Donau Süd 5. B 139, Waldeggstraße ... 6./7. B 139 ... Unionstraße

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  11. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut Bescheidbegründung muss die Projektwerberin nach Auflage 1.6 der Verkehrsbehörde verkehrsberuhigende Maßnahmen vorschlagen, wenn die prognostizierte Entlastung im untergeordneten Netz nicht eintritt.

    Für den Fall, dass die prognostizierte Entlastungswirkung im untergeordneten Straßennetz nicht eintritt, ist in Auflage 1.6 dieses Bescheides vorgesehen, dass die Projektwerberin der zuständigen Verkehrsbehörde die Setzung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen vorzuschlagen hat.

    BMVIT UVP-Bescheid A26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  12. 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Nach der Verhandlung 2013 musste das Ermittlungsverfahren mehrfach ergänzt werden: wegen der Anfang 2014 veröffentlichten OÖ Verkehrserhebung 2012, wegen eines ornithologischen Gutachtens zum Wanderfalken (8. Juli 2014) und wegen der am 3. September 2014 in Kraft getretenen Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV).

    Weiters wurden auf der Homepage des Landes Oberösterreich Anfang 2014 die Ergebnisse der OÖ Verkehrserhebung 2012 und die Berichte zur Verkehrserhebung veröffentlicht. Auf Grund dieser Veröffentlichung musste das Ermittlungsverfahren ergänzt ... ein von Dr. Helmut Steiner erstelltes ornithologisches Gutachten vom 8. Juli 2014 über die Bedeutung des Wanderfalken-Brutvorkommens ... Auf Grund dieser Unterlagen musste das Ermittlungsverfahren im Bereich Naturschutz ergänzt ... Am 3. September 2014 trat die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV), BGBl. II Nr. 215/2014, in Kraft. ... Die ho. Behörde musste wiederum das Ermittlungsverfahren ergänzen

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  13. 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Laut Spruch des UVP-Bescheids hat die A 26 eine Gesamtlänge von rund 4,7 km, eine Westbrücke (Schrägseilbrücke) von ca. 213 m, einen Tunnel Freinberg von 3,1 km und eine Donau-Hängebrücke von ca. 306 m.

    erstreckt sich über eine Gesamtlänge von rund 4,7 km. ... mit der Westbrücke (Schrägseilbrücke mit einer Länge von ca. 213m) ... (Länge des Tunnels Freinberg 3,1 km) ... mit einer ca. 306m langen Hängebrücke.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  14. 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Der UVP-Bescheid legt die Anschlussstellen fest: Anschluss an die A 7 beim Bindermichl, Anschlussstelle Unionstraße (B 139), Halbanschlussstelle Waldeggstraße, Anschlussstelle Bahnhof mit planfreiem Knoten Kärntnerstraße, Anschlussstellen Donau Süd (B 129) und Donau Nord (B 127) mit je zwei Tunnelrampen und T-Kreuzungen.

    Die A 26 schließt unmittelbar an den Autobahnabschnitt Bindermichl der A 7 Mühlkreis Autobahn an und überquert nach der Anschlussstelle Unionstraße (mit Anbindung an die B 139 Kremstalstraße) ... Anschließend an die Halbanschlussstelle Waldeggstraße taucht die A 26 in die Unterflurtrasse des Tunnels Freinberg zur Anschlussstelle Bahnhof ab. Im Bereich der Kreuzung Ziegeleistraße / Waldeggstraße, wo mittels planfreiem Knoten die Kärntnerstraße anschließt ... Der Anschluss im Bereich Donau Süd und Nord an die B 129 Eferdinger Straße und die B 127 Rohrbacher Straße erfolgt jeweils durch zwei bergmännisch hergestellte Tunnelrampen, welche unmittelbar nach den Portalen mit T-Kreuzungen an das untergeordnete Straßennetz angebunden sind.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  15. 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Der UVP-Bescheid legt drei Verwirklichungsabschnitte fest: 1. Donaubrücke inkl. Anschluss an B 127 und B 129; 2. Tunnel Freinberg inkl. Knoten Bahnhof und Unterflurtrasse Waldeggstraße bis Halbanschlussstelle Waldeggstraße; 3. Westbrücke (Lückenschluss zur A 7 beim Knoten Linz/Hummelhof).

    Das Vorhaben wird zeitlich gestaffelt, in drei Verwirklichungsabschnitten realisiert werden: 1. Verwirklichungsabschnitt: Donaubrücke inkl. Anschluss an die B 127 und die B 129 2. Verwirklichungsabschnitt: Tunnel Freinberg inkl. Knoten Bahnhof und UFT Waldeggstraße bis HASt. Waldeggstraße 3. Verwirklichungsabschnitt: Westbrücke (Lückenschluss zur A 7 bei Knoten Linz/Hummelhof)

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  16. 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Die Verkehrsfreigabe der Donaubrücke ist laut UVP-Bescheid nur unter der Bedingung zulässig, dass auf der Brücke in beiden Fahrtrichtungen höchstens 60 km/h erlaubt sind.

    Die Verkehrsfreigabe des Abschnittes "Donaubrücke inkl. Anschluss an die B 127 und die B 129" der A 26 Linzer Autobahn, Abschnitt Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord, ist unter folgender Bedingung (§ 24f Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 UVP-G 2000) zulässig: Auf der Donaubrücke der A 26 Linzer Autobahn darf in beiden Fahrtrichtungen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  17. 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Die Projektierungsgeschwindigkeit der A 26 beträgt laut Teilgutachten Verkehr im UVP-Bescheid 80 km/h auf der Hauptstrecke und 50 km/h auf den Rampen, mit maximalen Längsneigungen unter 5 %.

    Im Einreichprojekt wurden auch Vorschläge aus dem Verkehrssicherheitsaudit, wie z.B. eine Reduktion der maximalen Längsneigungen (< 5 %), eine Homogenisierung der Anlageverhältnisse durch einheitliche Projektierungsgeschwindigkeiten (VP = 80 km/h auf der Hauptstrecke und VP = 50 km/h auf den Rampen) ... umgesetzt.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  18. 2014

    Rechnungshof

    Der Rechnungshof hielt 2019 fest, dass im UVP-Bescheid für den A 26 Linzer Westring (2014) die Auflagen für Lärm- und Luftschadstoffmessungen sowie Verkehrszählungen in der Betriebsphase präziser formuliert waren als bei älteren Vorhaben.

    In den UVP–Bescheiden für die Vorhaben S 10 Unterweitersdorf – Freistadt Nord (2009), A 26 Linzer Westring (2014) sowie S 1 Schwechat – Süßenbrunn (2015) waren die Auflagen für die Durchführung und Vorlage von bspw. Lärm– und Luftschadstoffmessungen sowie Verkehrszählungen in der Betriebsphase demgegenüber präziser formuliert, indem sie Zeitpunkte, Umfang und Methode der vorgeschriebenen Untersuchungen festlegten.

    Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2019/13: Nachkontrollen gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bei Bundesstraßen (III-265 d.B. XXVI. GP)

  19. 2014

    Natur und Stadtgrün

    Im UVP-Verfahren brachten Einwender vor, die Trasse sei bewusst in das Naturschutzgebiet hineingeplant und erst im Zuge der Projektentwicklung das Naturschutzgebiet willkürlich eingeschränkt worden.

    Es wäre ganz bewusst in das Naturschutzgebiet hineingeplant worden und erst im Zuge der Projektentwicklung willkürlich das Naturschutzgebiet eingeschränkt worden.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  20. 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der Oö. Umweltanwalt bezweifelte im UVP-Verfahren, dass kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt, forderte die Prüfung eines potenziellen FFH-Gebiets und verlangte als Nachweis für die Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen einen tatsächlichen Bruterfolg im Ersatzquartier vor Zerstörung des alten Lebensraums.

    Der Oö Umweltanwalt zweifelt in seiner Stellungnahme auch an, dass kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt und fordert darüber hinaus die Prüfung eines potentiellen FFH-Schutzgebietes im Projektgebiet [...] fordert für die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen einen tatsächlich nachweisbaren Bruterfolg im Ersatzquartier vor Zerstörung des alten Lebensraums durch Baumaßnahmen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  21. 2014

    Klima und Bundespolitik

    Der Klima-Sachverständige stützte seine Beurteilung im UVP-Verfahren auf eine prognostizierte Zunahme der Fahrleistung um 1 %; auch bei 2,5 % Differenz würde dies laut seiner Aussage die Klimaziele nicht beeinflussen.

    Gemäß der Aussage des SV in der Verhandlung basiere seine Beurteilung auf der prognostizierten Zunahme der Fahrleistung um 1%. Jedoch auch, wenn die Differenz zwischen Vorhabens- und Nullplanfall tatsächlich 2,5% betragen würde, würde dies die Erreichung oder Verfehlung der Emissionsreduktionsziele und des Kyoto-Ziels nicht beeinflussen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  22. 2014

    Klima und Bundespolitik

    Die UVP-Behörde lehnte 2014 die Forderung ab, zu ermitteln, ob die Höchstmengen des Klimaschutzgesetzes bei Bau des Westrings einhaltbar sind; eine solche Prognose sei nicht Verfahrensgegenstand.

    Die Erstellung einer Prognose betreffend Einhaltung der Immissionshöchstmengenreduzierungsziele des Klimaschutzgesetzes ist nicht Verfahrensgegenstand.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  23. 2014

    Klima und Bundespolitik

    Laut UVP-Bescheid 2014 beträgt der Flächenbedarf der A 26 im Betrieb 16,1617 ha, davon 3,4756 ha (28,72 %) absolute Neuversiegelung.

    Insgesamt beträgt der Flächenbedarf der A 26 16,1617 ha. Der Anteil der absoluten Neuversiegelung von Böden beträgt absolut gesehen 3,4756 ha (28,72 %).

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  24. 2014

    Klima und Bundespolitik

    Für die Bauphase der A 26 werden laut UVP-Bescheid zusätzlich 5,5122 ha Boden benötigt, davon 3,1139 ha unversiegelter Boden, hauptsächlich Parkanlagen und innerstädtische Grünflächen (2,0288 ha).

    hauptsächlich Parkanlagen und andere innerstädtische Grünflächen (2,0288 ha). In Summe werden in der Bauphase für die Herstellung der A 26 zusätzlich zum Flächenbedarf für den Betrieb 5,5122 ha Boden benötigt. Von dieser Fläche sind jedoch bereits 2,3983 ha oder rd. 43,51% versiegelt, sodass 3,1139 ha unversiegelter Boden für die Bauherstellung zusätzlich benötigt wird.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  25. 2014

    Klima und Bundespolitik

    Der UVP-Bescheid 2014 gibt die Einschätzung des Sachverständigen wieder, dass die CO2-Emissionen in den Bauphasen der A 26 im Vergleich zu den gesamtösterreichischen Emissionen vernachlässigbar und nur temporär sind; eine konkrete Tonnenzahl nennt der Bescheid an dieser Stelle nicht.

    In Bezug auf CO2 führte der Sachverständige an, dass die berechneten Größenordnungen der Emissionen von CO2 in den Bauphasen im Vergleich zu den gesamtösterreichischen Emissionen vernachlässigbar und zudem nur temporär auf den Bau der A 26 beschränkt sind.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  26. 29. Jänner 2014

  27. 24. Februar 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Am 24. Februar 2014 brachten die Abgeordneten Johann Hell (SPÖ) und Andreas Ottenschläger (ÖVP) den Initiativantrag 261/A für eine SP-V-Gesetz-Novelle 2014 ein; die Begründung nennt ausdrücklich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4112.

    261/A XXV. GP Eingebracht am 24.02.2014 ... A n t r a g der Abgeordneten Johann Hell, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das SP-V-Gesetz geändert wird (SP-V-Gesetz-Novelle 2014) ... Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2013/4112) gegen Österreich eingeleitet

    261/A XXV. GP, Antrag Hell, Ottenschläger betreffend SP-V-Gesetz-Novelle 2014

  28. 24. Februar 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Laut Antragsbegründung war die SP-V-Novelle 2014 Voraussetzung, um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erwirken; zugleich wurden die Änderungen als 'rein formaler Natur' beschrieben, die Verwaltungspraxis werde 'im Prinzip nicht verändert'.

    Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein formaler Natur und dienen der Präzisierung bereits bestehender Inhalte des SP-V-Gesetzes. ... allerdings ist die vorgeschlagene Veränderung Voraussetzung, um eine Einstellung des bestehenden Vertragsverletzungsverfahrens erwirken zu können.

    261/A XXV. GP

  29. 6. März 2014

    Mitfinanzierung durch Stadt und Land

    Am 6. März 2014 lehnte der Gemeinderat einen Grünen Antrag ab, die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Kündigung der Westring-Zuschussvereinbarung prüfen zu lassen; SPÖ und FPÖ enthielten sich, die ÖVP stimmte dagegen.

    J7. „Auflösung der kostspieligen Vereinbarung betreffend den Zuschuss zum Projekt A 26 Linzer Autobahn (Westring)“ GR in Gerda Lenger (Grüne) - Berichterstattung ... Der Gemeinderat beschließe: ‚Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wird ersucht, die zu erwartenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen, die bei einer Kündigung der Vereinbarung betreffend den Zuschuss zu dem Projekt A 26 Linzer Autobahn (Westring) eintreten würden, prüfen zu lassen. ...’ ... Abstimmungsergebnis zu J7 Der Antrag wurde mehrstimmig abgelehnt. Stimmenthaltung: SPÖ, FPÖ Gegenstimme: ÖVP

    Wortprotokoll-Auszug der 43. Gemeinderatssitzung am 6.3.2014, TOP J7

  30. 6. März 2014

    Politik und Abstimmungen

    Am 6. März 2014 lehnte der Gemeinderat einen Grünen-Antrag ab, die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen einer Kündigung der Westring-Zuschussvereinbarung prüfen zu lassen; SPÖ (26) und FPÖ (9) enthielten sich, die ÖVP (15) stimmte dagegen.

    Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (26) und FPÖ (9) sowie bei Gegenstimmen der ÖVP-Fraktion (15) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

    Protokoll über die 43. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 6. März 2014

  31. 6. März 2014

    Politik und Abstimmungen

    Stadträtin Eva Schobesberger (Grüne) kritisierte am 6. März 2014 im Gemeinderat: „da gehen wir her und tragen das Geld für ein Bundesprojekt, für ein Autobahnprojekt nach Wien.“

    da gehen wir her und tragen das Geld für ein Bundesprojekt, für ein Autobahnprojekt nach Wien

    Wortprotokoll Gemeinderat Linz, 43. Sitzung, 06.03.2014

  32. 6. März 2014

    Politik und Abstimmungen

    Schobesberger sagte 2014 im Gemeinderat zur Luft in Linz: Als Verursachergruppe bleibe der Verkehr übrig, „Ich weiß, das tut weh, wenn man das zur Kenntnis nehmen muss, es ist aber so.“

    Ich weiß, das tut weh, wenn man das zur Kenntnis nehmen muss, es ist aber so.

    Wortprotokoll Gemeinderat Linz, 43. Sitzung, 06.03.2014

  33. 6. März 2014

    Politik und Abstimmungen

    Schobesberger sagte im März 2014 im Gemeinderat zur Luft in Linz: „Und so lange man die Sichtweise hat, dass man auf der einen Seite zwar Autobahnprojekte in der Stadt befürwortet, ist es nicht sehr seriös, wenn man sich auf der anderen Seite als Retterin und Retter der Luftgüte in Linz aufbläst.“

    Und so lange man die Sichtweise hat, dass man auf der einen Seite zwar Autobahnprojekte in der Stadt befürwortet, ist es nicht sehr seriös, wenn man sich auf der anderen Seite als Retterin und Retter der Luftgüte in Linz aufbläst.

    Wortprotokoll Gemeinderat Linz, 43. Sitzung, 06.03.2014

  34. 12. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Im Verkehrsausschuss wurde die SP-V-Novelle am 12. März 2014 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Team Stronach gegen Grüne und NEOS beschlossen.

    Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. März 2014 in Verhandlung genommen. ... Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit ( dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.

    59 d.B. XXV. GP, Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 261/A

  35. 27. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Der Nationalrat beschloss die SP-V-Gesetz-Novelle 2014 am 27. März 2014 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ, Team Stronach und NEOS gegen die Grünen; der Bundesrat erhob am 10. April 2014 mehrstimmig keinen Einspruch.

    27.03.2014 18. Sitzung des Nationalrates: Gesetzesvorschlag in dritter Lesung angenommen Dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ, STRONACH, NEOS, dagegen: GRÜNE Protokoll: S. 124 ... 10.04.2014 828. Sitzung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, angenommen mehrstimmig Protokoll: S. 188

    Parlament, SP-V-Gesetz-Novelle 2014 (261/A), Verfahrensübersicht

  36. 27. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Gabriela Moser (Grüne) erklärte am 27. März 2014 im Nationalrat, sie habe Beschwerde eingelegt, die EU-Kommission habe ihr recht gegeben und Österreich ein Mahnschreiben gesandt, aufgrund dessen die Gesetzesänderung nötig sei.

    Ich habe dagegen Beschwerde eingelegt, und die EU-Kommission hat mir recht gegeben und hat Österreich ein Mahnschreiben gesandt. Aufgrund dieses Mahnschreibens müssen wir heute im Parlament eine Änderung beschließen, damit das etwas rechtskonformer wird.

    Stenographisches Protokoll, 18. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, 27. März 2014

  37. 27. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    SPÖ-Abgeordneter Johann Hell bestätigte am 27. März 2014 im Nationalrat, die Novelle gehe auf das Vertragsverletzungsverfahren zurück; laut Kommission fehlten im SP-V-Gesetz Verweise auf Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG.

    Aber heute geht es um eine Änderung des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, die ja, wie Sie richtigerweise gesagt haben, durch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission eingeleitet wurde. ... Laut Kommission fehlen in dem derzeit gültigen SP-V-Gesetz Verweise auf den Anhang II dieser Richtlinie.

    Stenographisches Protokoll, 18. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP

  38. 27. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    ÖVP-Abgeordneter Johann Singer betonte am 27. März 2014, beim Vertragsverletzungsverfahren gehe es nicht um eine Säumigkeit der Bundesregierung, sondern um eine Präzisierung.

    Und ich darf da eine Klarstellung machen: Es geht beim Vertragsverletzungsverfahren nicht um eine Säumigkeit der Bundesregierung, sondern, wie gesagt, es geht um eine Präzisierung.

    Stenographisches Protokoll, 18. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP

  39. 27. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Moser kündigte im Nationalrat an, die Grünen würden der Novelle nicht zustimmen, weil die Änderungen ihrer Einschätzung nach nicht ausreichend EU-rechtskonform seien.

    Wir haben Beschwerde eingelegt, und die EU hat erzwungen, dass das heute geändert wird, nur sind die Änderungen unserer Einschätzung nach nicht ausreichend EU-rechtskonform – das wird sich ja dann auch zeigen. Deswegen werden wir dieser Novelle nicht zustimmen

    Stenographisches Protokoll, 18. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP

  40. 27. März 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    NEOS-Abgeordneter Michael Pock begründete die Zustimmung zur Novelle 2014 damit, dass sie Fälle wie den Westring in Zukunft deutlich erschwere; Moser warf ein 'Ja, in Zukunft!'.

    Abgeordneter Michael Pock (NEOS) ... Warum stimmen wir jetzt aber trotzdem für den Antrag? – Erstens: Es steht das Vertragsverletzungsverfahren vor der Tür; es ist auch an uns, ein solches abzuwenden. Und zweitens ... Die vorgeschlagene Änderung führt dazu, dass ein solcher Problemfall in Zukunft zumindest deutlich schwerer auftreten kann. (Abg. Moser: Ja, in Zukunft!)

    Stenographisches Protokoll, 18. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP

  41. 23. April 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Die SP-V-Gesetz-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 25/2014, ausgegeben am 23. April 2014) fasste § 3 Abs. 3 Z 4 neu: Die Ausnahme für Verschiebungen, Verlängerungen oder Verkürzungen eines Straßenzugs in eine unmittelbar angrenzende Gemeinde (bzw. einen angrenzenden Gemeindebezirk) gilt seither nur, sofern der Verkehrsminister nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.

    sofern der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG ... angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind.

    BGBl. I Nr. 25/2014, SP-V-Gesetz-Novelle 2014

  42. 23. April 2014

    Hintergrund

    Mit der SP-V-Gesetz-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 25/2014) wurden in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 die Einbeziehung der Umweltstellen und die Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie verankert; laut Ausschussbericht war die Änderung Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens 2013/4112.

    nach Einbeziehung der Umweltstellen und unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG ... angeführten Kriterien ... | Das Ausmaß des Problems kann insofern als gering eingestuft werden, allerdings ist die vorgeschlagene Veränderung Voraussetzung, um eine Einstellung des bestehenden Vertragsverletzungsverfahrens erwirken zu können.

    59 d.B. XXV. GP, Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 261/A (SP-V-Gesetz-Novelle 2014)

  43. 23. April 2014

    Hintergrund

    Mit der SP-V-Gesetz-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 25/2014, ausgegeben 23. April 2014) wurde § 3 Abs. 3 Z 4 SP-V-Gesetz geändert: Ausnahmen von der strategischen Prüfung setzen nun eine Feststellung unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraus.

    2. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet: „4. Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug ... verändert wird, sofern der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG ... angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind.“

    BGBl. I Nr. 25/2014, SP-V-Gesetz-Novelle 2014

  44. 30. Juni 2014

  45. Juli 2014

    Kosten

    Die ASFINAG nannte auf ihrer Projektseite (Stand Juli 2014) Gesamtkosten von ca. 646 Mio. Euro bei 15 Prozent Kostenbeteiligung Dritter und plante damals die Teilverkehrsfreigabe der Donaubrücke für 2018 und die Gesamtfreigabe für 2029.

    Gesamtlänge: 4,7 km, dacon ca. 4 km Tunnel Gesamtkosten: ca. 646 Mio. Euro (Kostenbeteiligung Dritter: 15 Prozent) Etappe 1: Vierte Linzer Donaubrücke: Geplanter Baubeginn: 2. Halbjahr 2015 ... Geplante Teilverkehrsfreigabe: 2018 ... Etappe 3: Westbrücke inkl. Lückenschluss zur A 7 Mühlkreis Autobahn: Geplanter Baubeginn: 2027 ... Geplante Verkehrsfreigabe: 2029

    ASFINAG Projektseite A 26 Linzer Autobahn (Web-Archiv-Kopie vom 23.07.2014)

  46. 23. Juli 2014

    Hintergrund

    2014 plante die ASFINAG laut ihrer Projektseite für die A 26 (4,7 km, davon ca. 4 km Tunnel, ca. 646 Mio. Euro, 15 % Drittbeteiligung): Etappe 1 Baubeginn 2. Halbjahr 2015, Teilfreigabe 2018; Etappe 2 Baubeginn 2018, Teilfreigabe 2024; Etappe 3 Baubeginn 2027, Verkehrsfreigabe 2029.

    Gesamtlänge: 4,7 km, dacon ca. 4 km Tunnel Gesamtkosten: ca. 646 Mio. Euro (Kostenbeteiligung Dritter: 15 Prozent) Etappe 1: Vierte Linzer Donaubrücke: Geplanter Baubeginn: 2. Halbjahr 2015 ... Geplante Teilverkehrsfreigabe: 2018 Etappe 2: ... Geplanter Baubeginn: 2018 ... Geplante Teilverkehrsfreigabe: 2024 Etappe 3: ... Geplanter Baubeginn: 2027 ... Geplante Verkehrsfreigabe: 2029

    ASFINAG, Projektseite A 26 Linzer Autobahn (Wayback-Kopie vom 23.07.2014)

  47. 13. August 2014

  48. 14. August 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut OÖN (14. August 2014) sollte für die Donaubrücke ein Teil der Felsgalerie Urfahrwänd gesprengt werden, wo Wanderfalken seit einigen Jahren brüteten; in Linz gebe es nur ein bis zwei Paare, österreichweit etwa 100 Paare.

    Konkret geht es dabei um die Donaubrücke, für deren Errichtung ein Teil der Urfahrwänd, eine Felsengalerie an der Donau, gesprengt werden muss. Genau dort haben Wanderfalken seit einigen Jahren einen Brutplatz eingerichtet. In Linz gibt es nur ein bis zwei Paare [...] insgesamt etwa 100 Paare.

    OÖN: Naturschützer empört: "Westring gefährdet Falkenart"

  49. 21. August 2014

  50. September 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid trifft die Medienmeldung von Ende August/Anfang September 2014, ein positiver Bescheid sei fix und werde bis zur Lärmschutzverordnung zurückgehalten, nicht zu; die Behörde ermittelte damals noch zu Verkehrserhebung 2012 und Wanderfalke.

    die Ende August/Anfang September 2014 in diversen Zeitungsartikeln enthaltene Meldung, dass ein positiver UVP-Bescheid schon fix sei, der fertige Bescheid jedoch noch bis zur Erlassung der Bundesstraßen-Immissionsschutzverordnung zurückgehalten werde, nicht den Tatsachen entspricht. ... war die Behörde insbesondere noch mit umfassenden Ermittlungen in den Themenbereichen Verkehr (OÖ Verkehrserhebung 2012) und Naturschutz (Wanderfalke) befasst

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  51. 2. September 2014

    Luft und Lärm

    Die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) wurde als BGBl. II Nr. 215/2014 am 2. September 2014 kundgemacht, gestützt auf § 7 Abs. 2 BStG 1971; laut BVwG trat sie mit 03.09.2014 in Kraft und ist auf die A 26 anzuwenden.

    Jahrgang 2014 ... 215. Verordnung ... Ausgegeben am 2. September 2014 ... Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 ... wird verordnet; BVwG: Die BStLärmIV ist mit 03.09.2014 in Kraft getreten. ... Daher ist die BStLärmIV auf das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben anzuwenden.

    BGBl. II Nr. 215/2014, Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV (Stammfassung)

  52. 2. September 2014

    Hintergrund

    Die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV, BGBl. II Nr. 215/2014) wurde am 2. September 2014 kundgemacht und trat am 3. September 2014 in Kraft; seit 1. September 2014 war Alois Stöger Verkehrsminister.

    Jahrgang 2014 Ausgegeben am 2. September 2014 Teil II ... Am 3. September 2014 trat die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV),

    BGBl. II Nr. 215/2014, Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV

  53. 3. September 2014

    Luft und Lärm

    Nach § 6 BStLärmIV ist der vorhabensbedingte Lärmeintrag der Bundesstraße bis zum Erreichen der Grenzwerte auf Lden 55,0 dB und Lnight 45,0 dB begrenzt; unzumutbare Belästigung beginnt bei Lden 60,0 dB / Lnight 50,0 dB, Gesundheitsgefährdung bei Lden 65,0 dB / Lnight 55,0 dB.

    (2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte: Lden = 60,0 dB Lnight = 50,0 dB ... (3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung ... Lden = 65,0 dB Lnight = 55,0 dB

    BGBl. II Nr. 215/2014, Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV (Stammfassung)

  54. 3. September 2014

    Luft und Lärm

    § 6 Abs. 2 BStLärmIV erklärt Erhöhungen von bis zu 1,0 dB im Bereich 60 bis 65 dB Lden bzw. 50 bis 55 dB Lnight für irrelevant; oberhalb von 65/55 dB sind Erhöhungen über 1,0 dB jedenfalls unzulässig.

    Im Bereich von 60,0 dB < Lden ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant. ... (3) ... Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.

    BGBl. II Nr. 215/2014, Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV (Stammfassung)

  55. 3. September 2014

    Luft und Lärm

    Objektseitiger Lärmschutz (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) ist nach § 9 BStLärmIV zulässig, wenn straßenseitige Maßnahmen technisch nicht realisierbar oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand umsetzbar sind.

    Wenn bei Lärmimmissionen ... aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger Maßnahmen zulässig.

    BGBl. II Nr. 215/2014, Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV (Stammfassung)

  56. 3. September 2014

    Luft und Lärm

    Für Baulärm legt § 10 Abs. 4 BStLärmIV Gesundheits-Grenzwerte von 67,0 dB (Werktag Tag), 60,0 dB (Werktag Abend) und 55,0 dB (Nacht) fest; bei Überschreitung ist im Einzelfall zu beurteilen.

    (4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte: Werktag Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB ... Nacht Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.

    BGBl. II Nr. 215/2014, Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV (Stammfassung)

  57. 3. September 2014

    Hintergrund

    Die BStLärmIV setzt als Immissionsgrenzwert für Gesundheitsgefährdung Lden 65,0 dB und Lnight 55,0 dB; darüber sind vorhabensbedingte Erhöhungen von mehr als 1,0 dB jedenfalls unzulässig. Für Belästigung gelten 60,0 dB Lden und 50,0 dB Lnight.

    (3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte: Lden = 65,0 dB Lnight = 55,0 dB ... Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.

    BGBl. II Nr. 215/2014, BStLärmIV, § 6

  58. 4. September 2014

  59. 5. September 2014

  60. 25. September 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Die EU-Kommission führte gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren VV.13/4112 (Nr. 2013/4112) wegen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG (Art. 3 und Anhang II, laut UVP-Bescheid auch Art. 13 Abs. 1) betreffend den A 26 Linzer Westring. Österreich gab am 2. Oktober 2013 eine Stellungnahme ab und ergänzte sie am 4. Dezember 2013 und am 28. Februar 2014. Die Kommission stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.9.2014 ein.

    VV.13/4112 RL 2001/42/EG (SUP-RL); Art. 3 und Anhang II; A 26 Linzer Westring Mahnschreiben BMVIT BMLFUW Länder 2. Oktober 2013 StN abgeg: 2. Oktober 2013 ergänz STN abgeg: 4. Dezember 2013 ergänz STN abgeg: 28. Februar 2014 Einstellung lt. Beschl.EK 25.9.2014

    Parlament, 5575/AB XXV. GP, Anlage: Liste der Vertragsverletzungsverfahren

  61. 25. September 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Die EU-Kommission stellte das Vertragsverletzungsverfahren 2013/4112 (A 26 Linzer Westring) mit Beschluss vom 25. September 2014 ein; es kam zu keiner begründeten Stellungnahme und keiner Klage beim EuGH.

    VV.13/4112 RL 2001/42/EG (SUP-RL); ... Mahnschreiben ... EINSTELLUNG lt. Beschl.EK 25.9.2014

    5575/AB XXV. GP, Anlage 3: Vertragsverletzungsverfahren EK

  62. 25. September 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Der UVP-Bescheid des BMVIT vom 22. Dezember 2014 hält fest, dass die Kommission das Verfahren 2013/4112 wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang II, in dem unter anderem geprüft wurde, ob für die Änderungen der Westring-Pläne eine SUP nötig gewesen wäre, mit Beschluss vom 25. September 2014 eingestellt hat.

    Soweit in der mündlichen Verhandlung auf das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich Nr. 2013/4112 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 3 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang II hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass die EU-Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren, in welchem ua. geprüft wurde, ob für die Änderungen der Pläne [Seite 174 von 426] für den Bau des Linzer Westrings eine SUP erforderlich gewesen wäre, mit Beschluss vom 25. September 2014 eingestellt hat.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Anschlussstelle Donau Nord, 22.12.2014

  63. 25. September 2014

    Hintergrund

    Die EU-Kommission stellte das Vertragsverletzungsverfahren 2013/4112 (SUP, A 26) mit Beschluss vom 25. September 2014 ein.

    EINSTELLUNG lt. Beschl.EK 25.9.2014

    5575/AB XXV. GP, Anlage: Liste der Vertragsverletzungsverfahren

  64. 25. September 2014

    Hintergrund

    Die EU-Kommission führte gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren VV.13/4112 (SUP-Richtlinie 2001/42/EG, Art. 3 und Anhang II; A 26 Linzer Westring) im Stadium Mahnschreiben; Österreich gab am 2. Oktober 2013 eine Stellungnahme und am 4. Dezember 2013 eine ergänzende Stellungnahme ab; das Verfahren wurde lt. Beschluss der Kommission vom 25.9.2014 eingestellt.

    VV.13/4112 RL 2001/42/EG (SUP-RL); Art. 3 und Anhang II; A 26 Linzer Westring Mahnschreiben BMVIT BMLFUW Länder 2. Oktober 2013 StN abgeg: 2. Oktober 2013 ergänz STN abgeg: 4. Dezember 2013 EINSTELLUNG lt. Beschl.EK 25.9.2014

    Anlage 3 zu 5575/AB XXV. GP: Vertragsverletzungsverfahren EK (Liste BKA)

  65. 25. September 2014

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid vom 22.12.2014 hält fest, dass die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4112, in dem u.a. geprüft wurde, ob für die Änderungen der Westring-Pläne eine SUP erforderlich gewesen wäre, mit Beschluss vom 25. September 2014 eingestellt hat.

    ist festzuhalten, dass die EU-Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren, in welchem ua. geprüft wurde, ob für die Änderungen der Pläne für den Bau des Linzer Westrings eine SUP erforderlich gewesen wäre, mit Beschluss vom 25. September 2014 eingestellt hat.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  66. Oktober 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der vom BMVIT bestellte ornithologische Sachverständige Dr. Hans Peter Kollar kam 2014 zum Ergebnis, das Gebiet Urfahrwänd sei kein faktisches Vogelschutzgebiet; es sei weder in der österreichischen IBA-Liste noch im EU-Mahnschreiben von 2001 enthalten.

    Das Gebiet ist nicht in der österreichischen Liste der IBAs enthalten. Das Gebiet ist nicht in der Liste der im Mahnschreiben der EU aus 2001 enthaltenen Gebiete enthalten. [...] Das Gebiet Urfahrwänd ist somit kein faktisches Vogelschutzgebiet.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  67. 9. Oktober 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume kam 2014 zum Schluss, dass es in der Bauphase wegen der unmittelbaren Nähe des Nestes zum Bauvorhaben zu einer Zerstörung des Wanderfalkennestes im Sinne des Art. 5 lit. b Vogelschutzrichtlinie kommt.

    Es kommt in der Bauphase aufgrund der unmittelbaren Nähe des Nestes zum Bauvorhaben und der strukturellen Veränderung der Wand zu einer Zerstörung des Nestes im Sinne des Art. 5 lit. b der Vogelschutzrichtlinie.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  68. 10. November 2014

  69. 18. November 2014

    Kosten

    Das Verkehrsministerium bezeichnete im November 2014 die Kostenschätzung der A 26 als seit Jahren stabil bei rund 646 Mio. Euro.

    Die Kostenschätzung ist seit Jahren stabil und beläuft sich auf rd. EUR 646 Mio.

    2327/AB XXV. GP, Anfragebeantwortung BMVIT (Stöger) zu 2401/J (Neubauer, FPÖ), 18.11.2014

  70. 1. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Die rechtlichen Erwägungen des UVP-Bescheids zum Wanderfalken stützen sich auf ein von der Behörde eingeholtes Rechtsgutachten von Ass.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer und Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler vom 1. Dezember 2014.

    Die folgenden rechtlichen Erwägungen stützen sich auch auf das von der Behörde eingeholte „Rechtsgutachten zu artenschutzrechtlichen Fragen („Wanderfalke“) im Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben A 26“ von Ass.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer und Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler vom 1. Dezember 2014.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  71. 15. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 mit Wirkung vom 15. Dezember 2014 für geschlossen erklärt; danach eingelangte Stellungnahmen wurden nicht mehr behandelt.

    wurde gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 das Ermittlungsverfahren ... mit Wirkung vom 15. Dezember 2014 für geschlossen erklärt. [...] Mit den nach Schluss des Ermittlungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen erfolgte keine Auseinandersetzung.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  72. 22. Dezember 2014

    Gerichte und Bescheide

    Der BMVIT erteilte der ASFINAG mit Bescheid vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, die Genehmigung nach § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 Forstgesetz 1975 und § 7 Abs. 1 STSG für die A 26 (Knoten Linz/Hummelhof bis ASt. Donau Nord).

    Mit Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, wurde der ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die Genehmigung gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz (BStG 1971), § 17 Forstgesetz 1975 und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) für das Bundesstraßenbauvorhaben "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" erteilt.

    BVwG 28.01.2015, W143 2017269-1/9E

  73. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Mit Bescheid vom 22.12.2014, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, erteilte der Verkehrsminister der ASFINAG die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm BStG 1971, Forstgesetz 1975 und Straßentunnel-Sicherheitsgesetz für die A 26 Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord.

    GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014 ... Der ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG BMG, wird die Genehmigung nach § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), § 17 Forstgesetz 1975 und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) für das Bundesstraßenbauvorhaben A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord, erteilt.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  74. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Laut Bescheid ist die genehmigte A 26 rund 4,7 km lang; der Tunnel Freinberg ist 3,1 km lang, die Westbrücke ca. 213 m und die Donaubrücke (Hängebrücke) ca. 306 m.

    erstreckt sich über eine Gesamtlänge von rund 4,7 km. ... mit der Westbrücke (Schrägseilbrücke mit einer Länge von ca. 213m) ... (Länge des Tunnels Freinberg 3,1 km) ... mit einer ca. 306m langen Hängebrücke.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  75. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Der Bescheid legt die Umsetzung in drei Verwirklichungsabschnitten fest: 1. Donaubrücke mit Anschluss an B 127 und B 129, 2. Tunnel Freinberg mit Knoten Bahnhof und Unterflurtrasse Waldeggstraße, 3. Westbrücke (Lückenschluss zur A 7).

    Das Vorhaben wird zeitlich gestaffelt, in drei Verwirklichungsabschnitten realisiert werden: 1. Verwirklichungsabschnitt: Donaubrücke inkl. Anschluss an die B 127 und die B 129 2. Verwirklichungsabschnitt: Tunnel Freinberg inkl. Knoten Bahnhof und UFT Waldeggstraße bis HASt. Waldeggstraße 3. Verwirklichungsabschnitt: Westbrücke (Lückenschluss zur A 7 bei Knoten Linz/Hummelhof)

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  76. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Einzige Bedingung des Bescheides: Die Donaubrücke darf nur freigegeben werden, wenn dort in beiden Richtungen höchstens 60 km/h erlaubt sind.

    IV.1. Bedingung Die Verkehrsfreigabe des Abschnittes "Donaubrücke inkl. Anschluss an die B 127 und die B 129" ... ist unter folgender Bedingung (§ 24f Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 UVP-G 2000) zulässig: Auf der Donaubrücke der A 26 Linzer Autobahn darf in beiden Fahrtrichtungen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  77. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Der Bescheid bewilligt eine dauernde Rodung von 5.555 m² und eine befristete Rodung von 4.709 m² Wald; die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Zweck nicht binnen 10 Jahren nach Rechtskraft erfüllt ist.

    die Bewilligung zur dauernden Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 5.555m² und zur befristeten Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 4.709m² [...] Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck bis zum Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides nicht erfüllt wurde.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  78. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Auflage 0.4 verpflichtet zu einer von ASFINAG, Baufirmen und Bauaufsicht unabhängigen Beschwerdestelle für Anrainer (z.B. Ombudsperson), die rund um die Uhr (0-24 Uhr) telefonisch erreichbar sein muss.

    0.4. Es ist mit Baubeginn jedes Verwirklichungsabschnittes eine geeignete, von der Projektwerberin und den bauausführenden Firmen sowie von den Bauaufsichten unabhängige Anlaufstelle für Beschwerden der von Belastungen durch Bautätigkeiten betroffenen Anrainer einzurichten (z.B. Ombudsmann/Ombudsfrau). Die telefonische Erreichbarkeit muss von 0-24 Uhr gewährleistet sein.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  79. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Auflage 4.19 schreibt vor, dass der Ausbruch aus dem bergmännischen Teil des Tunnels Freinberg und der Anschlussstelle Donau Süd ausschließlich per Schiff abzutransportieren ist.

    4.19. Materialverfuhren innerhalb der Baustelle dürfen nur entlang der Trasse durchgeführt werden. Der Abtransport des Ausbruchs aus dem bergmännisch hergestellten Teil des Tunnels Freinberg und der Anschlussstelle Donau Süd hat ausschließlich mittels Schiff zu erfolgen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  80. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Eine Filterung der Tunnelabluft ist nicht von vornherein vorgeschrieben, sondern nur dann, wenn Messungen relevante Feinstaub-Zusatzbelastungen durch den Tunnel Freinberg bei Grenzwertüberschreitungen nicht ausschließen (Auflage 4.25).

    4.25. Ergeben die Messungen gemäß Maßnahme 29 des Teilgutachtens Luftschadstoffe und Klima, dass relevante Feinstaub-Zusatzbelastungen durch den Betrieb des Tunnels Freinberg bei Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub nicht ausgeschlossen werden können, dann ist eine Filterung der Tunnelabluft durchzuführen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  81. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Auflage 4.30 verlangt NO2-Messungen an fünf Standorten (u.a. Römerberg, Waldeggstraße, Hauptstraße Urfahr) ein Jahr vor Freigabe des Tunnels Freinberg sowie im 1., 5. und 10. Betriebsjahr, um die prognostizierte Entlastungswirkung zu dokumentieren.

    4.30. Zur Dokumentation der prognostizierten Entlastungswirkung der A26 sind mindestens 1 Jahr vor der geplanten Verkehrsfreigabe des Tunnels Freinberg sowie im 1., 5., und 10. Betriebsjahr ab Verkehrsfreigabe des Tunnels Freinberg Messungen der Monatsmittelwerte von NO2 mittels Passivsammler über einen Zeitraum von jeweils 1 Jahr an folgenden 5 Standorten vorzunehmen: 1. B139: Amtliche Luftgütemessstelle Römerberg [...] 4. B139: Waldeggstraße Höhe Kreuzung Ziegeleistraße 5. B139/B127 (Urfahr): Nahbereich Hauptstraße / Rudolfstraße

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  82. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Im Spruch des Bescheides gelten alle nicht durch Nebenbestimmungen berücksichtigten Einwendungen als zurückgewiesen bzw. abgewiesen; zivilrechtliche Einwendungen werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

    Soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde, werden die im Verfahren erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen. Verspätete Einwendungen werden zurückgewiesen. Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  83. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Laut integrativer Gesamtschau des Bescheides ist die Umweltverträglichkeit unter der Voraussetzung, dass die vorgesehenen und zusätzlich geforderten Maßnahmen umgesetzt werden, in allen Bau- und Betriebsphasen gegeben.

    Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Einreichprojekt enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen als zusätzlich erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. bei der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung des Vorhabens durchgeführt werden, ist – im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau – die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes während aller Bau- und Betriebsphasen gegeben.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  84. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Die UVP bewertete die Klimawirkung als nicht relevant: In Betriebsphase 3 (2030) ergebe sich gegenüber der Nullvariante eine geringfügige Abnahme der CO2-Emissionen um rund 819 t/a (minus 0,3 %).

    Durch das Vorhaben kommt es zu keiner relevanten Veränderung von klimawirksamen Emissionen in Linz. [...] in Betriebsphase 3 (2030) kommt es zu einer geringfügigen Abnahme der Gesamtemissionen von CO2 um rd. 819 t/a (- 0,3%) im Vergleich zur Nullvariante. Die Errichtung der A26 widerspricht damit jedenfalls nicht den Klimaschutzzielen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  85. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Die UVP-Behörde erklärte, die Einhaltung der Reduktionsziele des Klimaschutzgesetzes sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

    Die Erstellung einer Prognose betreffend Einhaltung der Immissionshöchstmengenreduzierungsziele des Klimaschutzgesetzes ist nicht Verfahrensgegenstand.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  86. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Laut UVP-Bescheid wurden Systemalternativen nach verkehrlichen und wirtschaftlichen Kriterien geprüft. Szenarien im Personen- und Güterverkehr berücksichtigte das Einreichprojekt nur insoweit, als sie Einfluss auf die Verkehrsbelastung der A 26 haben. Im Vergleich 'mit RegioTram' zu 'ohne RegioTram' sinkt der Verkehr auf der A 26 im Jahr 2030 um ca. 8 bis 10 %; der Bescheid nennt das 'nicht unmittelbar dimensionierungsentscheidend'.

    Im EP wurden Szenarien im Personen- und Güterverkehr insoweit berücksichtigt, als diese Einfluss auf die Verkehrsbelastung des Vorhabens haben.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  87. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Die UVP-Behörde hielt fest, dass das SP-V-Gesetz für ein konkretes UVP-Projekt keine SUP-Pflicht vorsieht und das A 26-Projekt auch kein Plan oder Programm im Sinne der SUP-Richtlinie 2001/42/EG ist.

    Für ein konkretes UVP-Projekt zur Festlegung des Trassenverlaufes einer in den Verzeichnissen des BStG 1971 enthaltenen Bundesstraße hingegen sieht das SP-V-Gesetz keine SUP-Pflicht vor. [...] Da das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt der A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Anschlussstelle Donau/Nord, keinen Plan und kein Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der SUP-Richtlinie darstellt, war schon deswegen die Durchführung einer SUP im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht geboten.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  88. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Laut Rechtsmittelbelehrung konnte binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde beim BMVIT erhoben werden; Beschwerden hatten gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 keine aufschiebende Wirkung.

    Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen. [...] Gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 kommt Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  89. 22. Dezember 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 (GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014) erteilte der Verkehrsminister der ASFINAG die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975 und § 7 Abs. 1 STSG für die A 26 Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord.

    GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014 ... Wien, am 22.12.2014 ... Der ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG BMG, wird die Genehmigung nach § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), § 17 Forstgesetz 1975 und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) für das Bundesstraßenbauvorhaben A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord, erteilt.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  90. 22. Dezember 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Der UVP-Bescheid deutet die Einstellung als Bestätigung, dass die SUP-Richtlinie in Österreich 'sehr wohl ordnungsgemäß umgesetzt' worden sei, ohne zu erwähnen, dass Österreich vor der Einstellung das SP-V-Gesetz geändert hatte.

    Das entsprechende Prüfverfahren der Europäischen Kommission 2013/4112 wurde mit Beschluss vom 25.09.2014 eingestellt. Die Europäische Kommission gelangte somit – in Übereinstimmung mit der Republik Österreich – zur Überzeugung, dass die Richtlinie 2001/42/EG ... in Österreich sehr wohl ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, 22.12.2014

  91. 22. Dezember 2014

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Der UVP-Bescheid vom 22.12.2014 verneint eine SUP-Pflicht für das Vorhaben, weil ein konkretes UVP-Projekt kein Plan oder Programm im Sinn von Art. 2 lit. a SUP-Richtlinie sei.

    Da das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt der A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Anschlussstelle Donau/Nord, keinen Plan und kein Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der SUP-Richtlinie darstellt, war schon deswegen die Durchführung einer SUP im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht geboten.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, 22.12.2014

  92. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 liegt das Naturschutzgebiet Urfahrwänd innerhalb des 500-m-Untersuchungspuffers, ist aber vom Vorhaben nicht direkt betroffen; die flächenbezogenen Eingriffe in Bau und Betrieb finden außerhalb der Gebietsgrenzen statt.

    Die Auswirkungen des Projekts auf das Naturschutzgebiet Urfahrwänd wurden ebenfalls geprüft. Das Naturschutzgebiet liegt zwar innerhalb des 500 m Untersuchungspuffers, ist aber vom Vorhaben nicht direkt betroffen. Die flächenbezogenen Eingriffe während Bau und Betrieb finden außerhalb der Gebietsgrenzen statt.

    BMVIT, Bescheid GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014 vom 22.12.2014, A 26 Linzer Autobahn Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord

  93. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Bescheid hält fest, dass die Ausweisung und Abgrenzung des Naturschutzgebiets Urfahrwänd nicht in die Kompetenz des BMVIT fällt, sondern der Oö. Landesregierung obliegt, und dass nicht bekannt ist, aufgrund welcher Überlegungen die Abgrenzung erfolgte.

    Die Ausweisung und Abgrenzung des Naturschutzgebietes Urfahrwänd liegt nicht im Kompetenzbereich des BMVIT, sondern obliegt der Oberösterreichischen Landesregierung. Aufgrund welcher Überlegungen die Abgrenzung erfolgte, ist nicht bekannt und ist auch nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens zur A 26.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  94. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Bescheid stellt für die Betriebsphasen einen permanenten Flächenverlust primärer Felslebensräume und wärmeliebender Waldstandorte der Urfahrwänd (durch Abspannseile u.a.) sowie hohe bis sehr hohe Beeinträchtigungen fest, bewertet die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen unter Berücksichtigung der Maßnahmen insgesamt aber als vertretbar.

    Betriebsphasen Pflanzen: Hohe bis sehr hohe Beeinträchtigungen ergeben sich ... durch den permanenten Flächenverlust primärer Felslebensräume und wärmeliebender Waldstandorte der Urfahrwänd (Abspannseile, Sicherung, Tunnelportale, ASt. Donau Nord). Unter Berücksichtigung der Maßnahmen ... verbleiben insgesamt vertretbare Auswirkungen für Pflanzen und deren Lebensräumen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  95. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid ist das Vegetationsmosaik der Linzer Pforte (Eichen-Hainbuchenwälder, Geißklee-Traubeneichenwälder, Felstrockenrasen) in Österreich nur aus drei Gebieten bekannt, weshalb die Standorte bei Linz österreichweite Bedeutung haben; die Hangabschnitte Urfahrwänd und Turmleiten gelten als sehr hochwertige Biotopflächen.

    Da dieses Vegetationsmosaik in Österreich nur aus drei Gebieten – der Linzer Pforte, dem Oberen Donautal zwischen Passau und Aschach bzw. aus der Wachau – bekannt ist, besitzen die Standorte bei Linz eine österreichweite Bedeutung. ... Die naturnahen, strukturreichen Hangabschnitte des Donaudurchbruches (Urfahrwänd und Turmleiten) sind als sehr hochwertige Biotopflächen anzusehen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  96. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Mit dem UVP-Bescheid vom 22.12.2014 erhielt die ASFINAG die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 5.555 m² und zur befristeten Rodung von 4.709 m² Wald.

    die Bewilligung zur dauernden Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 5.555m² und zur befristeten Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 4.709m²

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  97. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Von den bewilligten Rodungen entfallen laut Rodungstabelle des UVP-Bescheids auf die KG Linz (Freinberg-Seite) 4.222 m² dauernd und 2.967 m² befristet, auf die KG Pöstlingberg 985 m² dauernd und 423 m² befristet, auf die KG Urfahr 189 m² dauernd und 194 m² befristet sowie auf die KG Waldegg 159 m² dauernd und 1.125 m² befristet.

    Summe Linz 2.967 4.222 Summe Waldegg 1.125 159 Summe Urfahr 194 189 Summe Pöstlingberg 423 985 4.709 5.555 Gesamtsumme

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  98. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid verliert eine in Bann gelegte Waldfläche, für die eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 oder 3 ForstG erteilt wird, ihre Bannlegung auch ohne förmliche Aufhebung.

    gemäß Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz 1975, 3. Auflage, Anm. 7 zu § 30, wenn für eine in Bann gelegte Waldfläche eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 oder 3 erteilt wird, für diese Fläche die Bannlegung auch ohne förmliche Aufhebung ihre Rechtswirksamkeit verliert.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  99. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Die Behörde nahm ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung aller zur Rodung beantragten Waldflächen an, wertete aber das öffentliche Interesse an der A 26 höher und erteilte die Rodung nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz.

    geht die ho. Behörde davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung aller zur Rodung beantragten Waldflächen besteht. Eine Anwendung des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 scheidet somit aus. Es kommt nur die Bewilligung der Rodung nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 in Betracht. Das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist durch die Aufnahme der A 26 ... dokumentiert.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  100. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid sinkt durch die dauernden Rodungen die Waldausstattung der Katastralgemeinde Linz von 4,81 % auf 4,74 % und die der gesamten Stadt Linz von 17,19 % auf 17,18 %.

    Durch die dauernden Rodungen wird sich auch die Waldausstattung der bereits extrem gering ausgestatteten Katastralgemeinde Linz von 4,81 % auf 4,74 % ... verringern ... Die Waldausstattung der Stadt Linz verringert sich geringfügig von 17,19 % auf 17,18 %.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  101. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Als Ausgleich für die dauernden Rodungen schrieb die Behörde waldverbessernde Maßnahmen im vierfachen Ausmaß der dauernden Rodeflächen vor, insgesamt 2,2220 ha.

    waldverbessernde Maßnahmen im vierfachen Ausmaß der dauernden Rodungsflächen – also 2,2220 ha

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  102. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid hat der für die Urfahrwänd und den Freinberg maßgebliche Waldentwicklungsplan für die betroffenen Flächen die Schutzfunktion (u.a. Schutz vor Steinschlag) als Leitfunktion ausgewiesen; die Kreisfunktionsfläche heißt "Schutzwald Urfahrwänd".

    Die Kreisfunktionsfläche 49105102 des Waldentwicklungsplans mit der Bezeichnung Schutzwald Urfahrwänd weist als Leitfunktion die Schutzfunktion auf (Anm.: Schutz vor Steinschlag).

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  103. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Bescheid nennt für den Bereich Urfahrwänd eine Störung bzw. einen Verlust eines Wanderfalken-Brutplatzes.

    Weiters kommt es im Bereich Urfahrwänd zu einer Störung bzw. zu einem Verlust eines Wanderfalken-Brutplatzes.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  104. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Bescheid begründet die Verneinung eines faktischen Vogelschutzgebiets damit, dass das Brutpaar in den Urfahrwänd laut ornithologischen Gutachten nur rund 0,3 bis 0,4 % des gesamtösterreichischen Wanderfalkenbestands repräsentiert.

    Aufgrund des Vorkommens eines Brutpaares, das nach den vorliegenden ornithologischen Gutachten rund 0,3 bis 0,4 % des gesamtösterreichischen Bestands repräsentiert, zählt das betroffene Gebiet schon in zahlenmäßiger Hinsicht nicht zu den geeignetsten Gebieten.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  105. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid sind durch das Vorhaben keine Natura-2000-Gebiete betroffen, und das Gebiet Urfahrwänd ist nicht als Europaschutzgebiet ausgewiesen.

    Durch das Vorhaben sind keine Natura 2000 Gebiete betroffen. [...] Das betroffene Gebiet im Bereich der „Urfahrwänd“ bei Linz ist nicht als Europaschutzgebiet (Natura 2000-Schutzgebiet) iS des § 24 Abs 1 Oö NSchG 2001 ausgewiesen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  106. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Laut UVP-Bescheid befinden sich im Bereich zwischen Westbrücke und Südportal des Freinbergtunnels zwei denkmalgeschützte Objekte, eine archäologische Fundstelle und das Bergschlößl; die ASFINAG muss sicherstellen, dass Lärmschutzmaßnahmen das einheitliche Erscheinungsbild des Denkmals Bergschlößl wahren.

    Hier befinden sich zwei denkmalgeschützte Objekte, eine archäologische Fundstelle im Bereich Niederereithstraße- Sophiengutstraße- Ziegleistraße und das Bergschlößl. [...] Die Projektwerberin hat sicherzustellen, dass die Einheitlichkeit der Gesamterscheinung des Denkmals Bergschlößls aus fachlicher Sicht gewahrt bleibt.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  107. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Bescheid bezeichnet den Bergschlößlpark mit dem barocken Bergschlößl als stadtbildlich attraktiv und stadtökologisch wertvoll und nennt für die Betriebsphasen einen randlichen Flächenverlust des Parks mit hohen bis sehr hohen Beeinträchtigungen für Pflanzen.

    Stadtbildlich attraktiv sowie stadtökologisch wertvoll ist der Bergschlößlpark mit dem barocken Bergschlößl. [...] Betriebsphasen. Pflanzen: Hohe bis sehr hohe Beeinträchtigungen ergeben sich für Pflanzen und deren Lebensräume [...] durch den randlichen Flächenverlust des Bergschlößlparks

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  108. 22. Dezember 2014

    Natur und Stadtgrün

    Der UVP-Naturschutzsachverständige bewertete den Bergschlößlpark als hochwertigen Lebensraum für Vögel und Fledermäuse und die Eingriffe trotz geringer Fläche mit hohen Beeinträchtigungen; die Vertretbarkeit stützte er auf die geringe flächige Ausdehnung der Eingriffe.

    Der Bergschlößlpark wäre beispielsweise dementsprechend als potentieller Fledermauslebensraum berücksichtigt und als hochwertiger Lebensraum für Vögel und Fledermäuse beurteilt worden. Die Eingriffe wären trotz geringer flächiger Eingriffe mit hohen Beeinträchtigungen gewertet worden. [...] Die Vertretbarkeit der Eingriffe in diesem Bereich beruhe auf der geringen flächigen Ausdehnung der Eingriffe sowohl in der Bauphase als auch im Betrieb.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  109. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut UVP-Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 soll die A 26 unter anderem das nordwestliche Mühlviertel über die B127 an das hochrangige Straßennetz anbinden und das städtische Straßennetz (B139, B129, B127) entlasten.

    Anbindung des nordwestlichen Mühlviertels über die B127 an das hochrangige Straßennetz und dadurch eine Verbesserung der Erreichbarkeit dieser Region ... Entlastung des städtischen Straßennetzes (B139, B129 u. B127)

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014

  110. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut UVP-Bescheid 2014 sinkt die Luftschadstoffbelastung entlang der B139 (Waldeggstraße bis Donaulände), an der Nibelungenbrücke und im Kern von Urfahr ab Betriebsphase 2 teilweise beträchtlich. Die Zusatzbelastungen an den offenen Abschnitten betreffen deutlich weniger Wohnanrainer als die Entlastungen.

    Entlang des Straßenzuges der B139 (Waldeggstraße - Kellergasse - Sandgasse - Hopfengasse - Kapuzinerstraße – Donaulände), im Bereich den Nibelungenbrücke und im Kernbereich von Urfahr kommt es durch den Betrieb der A26 ab Betriebsphase 2 zu teilweise beträchtlichen Reduktionen der Immissionsbelastung ... Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Zusatzbelastungen deutlich weniger Wohnanrainer betreffen, als die A 26-bedingten Entlastungen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  111. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Das BMVIT stellte im UVP-Bescheid 2014 ein großes öffentliches Interesse an der A 26 fest, das die Nachteile der von Enteignungen Betroffenen jedenfalls überwiegt.

    Vor diesem Hintergrund ist von einem großen öffentlichen Interesse am Bundesstraßenbauvorhaben A 26 Linzer Autobahn auszugehen, welches die Nachteile, die den von Enteignungen betroffenen Parteien entstehen, jedenfalls überwiegt.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  112. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut UVP-Bescheid 2014 dient die A 26 laut Verkehrsgutachten dem Quell- und Zielverkehr von und nach Linz, dem innerstädtischen Verkehr und dem Durchgangsverkehr. Die Behörde sieht sie vor allem als Zubringer zum übrigen hochrangigen Netz.

    Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit hält in seinem Teilgutachten (S. 29) fest, dass die A 26 im Personen- und Güterverkehr dem Quell- und Zielverkehr von/nach Linz, dem innerstädtischen Verkehr und dem Durchgangsverkehr dient. Es ist daher davon auszugehen, dass die A 26 vor allem auch als Zubringer für das übrige hochrangige Straßennetz dient

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  113. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Die Donaubrücke der A 26 ist laut UVP-Bescheid dauerhaft nur mehr mit einem Tragwerk vorgesehen, das gegenüber dem Einreichprojekt 2008 um 3,8 m verbreitert wird; der östliche Tragwerksteil entfällt.

    Die Donaubrücke ist dauerhaft nur mehr mit einem Tragwerk vorgesehen (Entfall des Ost-Tragwerks). Dieses Tragwerk wird um 3,8 m verbreitert, die Abspannpunkte für das Donaubrückentragwerk bleiben lagemäßig unverändert.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014 vom 22.12.2014

  114. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid ist die A 26 vom Knoten Hummelhof bis zur ASt. Donau Nord rund 4,7 km lang; der Tunnel Freinberg misst 3,1 km und die Hängebrücke über die Donau rund 306 m.

    Die neu herzustellende A 26 Linzer Autobahn von Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Anschlussstelle (ASt.) Donau Nord liegt im westlichen Linzer Stadtgebiet und erstreckt sich über eine Gesamtlänge von rund 4,7 km. ... (Länge des Tunnels Freinberg 3,1 km) ... mit einer ca. 306m langen Hängebrücke.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 vom 22.12.2014

  115. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Das BMVIT erteilte der ASFINAG mit Bescheid vom 22.12.2014 die UVP-Genehmigung für die A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord.

    Der ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG BMG, wird die Genehmigung nach § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) ... für das Bundesstraßenbauvorhaben A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord, erteilt.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014 vom 22.12.2014

  116. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Der BMVIT-Bescheid vom 22.12.2014 erteilte der ASFINAG die UVP-Genehmigung für die A 26 Linzer Autobahn (Knoten Linz/Hummelhof (A 7) bis ASt. Donau Nord).

    Der ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG BMG, wird die Genehmigung nach § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) ... für das Bundesstraßenbauvorhaben A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord, erteilt.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 vom 22.12.2014, GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014

  117. 22. Dezember 2014

    Klima und Bundespolitik

    Laut UVP-Bescheid 2014 entspricht die prognostizierte CO2-Abnahme in Betriebsphase 3 nur 0,001 % der österreichischen Emissionen (Vergleichsbasis rund 80 Mio. Tonnen laut Klimaschutzbericht 2011); der Beitrag habe keinen Einfluss auf die Klimaziele.

    Zieht man die gesamtösterreichischen Emissionen als Vergleichsbasis heran, die lt. Klimaschutzbericht 2011 (UBA, 2011) rd. 80 Millionen Tonnen jährlich betragen, liegt die Emissionsabnahme in der Betriebsphase 3 bei 0,001% der österreichischen Emissionen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  118. 22. Dezember 2014

    Klima und Bundespolitik

    Der UVP-Bescheid 2014 genehmigt für die A 26 dauernde Rodungen von 5.555 m² und befristete Rodungen von 4.709 m² Wald.

    die Bewilligung zur dauernden Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 5.555m² und zur befristeten Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 4.709m²

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, 22.12.2014

  119. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Der UVP-Bescheid 2014 hielt fest, dass der Einwirkungsbereich der A 26 ein belastetes Gebiet Luft nach UVP-G und ein Sanierungsgebiet nach IG-L ist, und schrieb deshalb zusätzliche staubmindernde Maßnahmen für die Bauphasen vor (Reduktion der Immissionszunahmen um rd. 60 bis 80 %).

    vor allem im Hinblick darauf, dass es sich beim Einwirkungsbereich der A 26 um ein belastetes Gebiet Luft nach UVP-G und um ein Sanierungsgebiet nach IG-L handelt - werden ... zusätzliche staubmindernde Maßnahmen während den Bauphasen gefordert, mit denen die Immissionszunahmen um rd. 60-80% reduziert werden können.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  120. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Auflage 4.23 des UVP-Bescheids verpflichtet, die Tunnellüftung werktags mindestens während der Morgen- und Abendspitze je eine Stunde zu betreiben, im ersten Betriebsjahr nach Freigabe des Tunnels Freinberg jedenfalls 8.30 bis 9.30 Uhr und 15.30 bis 16.30 Uhr; danach ist der UVP-Behörde ein Betriebskonzept vorzulegen.

    4.23. Die Tunnellüftung ist werktags zumindest während der Morgen- und Abendverkehrsspitze jeweils 1 Stunde (also mindestens insgesamt 2 Stunden pro Tag) zu betreiben. Während des ersten Betriebsjahres nach Verkehrsfreigabe des Tunnels Freinberg ist die Tunnellüftung werktags täglich jedenfalls zwischen 8.30 und 9.30 Uhr sowie zwischen 15.30 und 16.30 Uhr zu betreiben. Danach sind ... ein Konzept, hinsichtlich der weiteren konkreten Betriebszeiten der Tunnellüftung ... binnen 2 Monaten der UVP-Behörde zur Zustimmung vorzulegen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  121. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Nach Auflage 4.24 ist die Tunnellüftung zusätzlich bei Stau (Durchschnittsgeschwindigkeit unter 30 km/h) zu betreiben, der länger als 15 Minuten dauert.

    4.24. Weiters ist die Tunnellüftung zusätzlich bei Stauerscheinungen (lt. RVS 09.02.31 Durchschnittsgeschwindigkeit kleiner als 30 km/h) zu betreiben, die länger als 15 Minuten andauern.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  122. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Laut UVP-Bescheid ist die Tunnelabluft in den Betriebsphasen 2 und 3 während der zwei emissionsintensivsten Stunden jedes Werktags über ein Lüftungsbauwerk in 15 m Höhe horizontal über den unbesiedelten Bereich der ÖBB-Gleisanlagen auszublasen.

    in den Betriebsphasen 2 und 3 eine Maßnahme betreffend den Betrieb der Tunnellüftung erforderlich ist, derzufolge die Tunnellüftung während der zwei emissionsintensivsten Stunden jedes Werktages zu betreiben und die Abluft über das dafür vorgesehene Lüftungsbauwerk in 15m Höhe horizontal über den unbesiedelten Bereich der Gleisanlagen der ÖBB auszublasen ist.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  123. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Die UVP-Behörde schrieb 2014 keine Elektrofilter- oder DeNOx-Anlage für die Tunnelabluft vor; der Sachverständige begründete dies mit irrelevanten Feinstaub-Zusatzbelastungen und einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Relation wegen hohen Energieverbrauchs.

    Bezüglich der Elektro-Filteranlage wies er ... darauf hin, dass die Feinstaubimmissionen unter Berücksichtigung der Maßnahmen ohnehin im irrelevanten Bereich liegen, ... und dem positiven Effekt einer solchen Filterung ein hoher Energieverbrauch mit den entsprechenden Nachteilen gegenübersteht, sodass die Kosten-Nutzen-Relation ungünstig ist.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  124. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Die Planung der Lüftungszentrale des Tunnels Freinberg sieht laut UVP-Bescheid Raum und Leistung für eine optionale E-Filteranlage vor.

    Die Planung der Lüftungszentrale umfasst zudem den erforderlichen Raum und die Auslegung der Ventilatoren, sowie die notwendige Leistung für die optionale E-Filteranlage.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  125. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Auflage 4.22 verlangt vor Freigabe der Donaubrücke eine mindestens 4 m hohe Schutzwand südlich der B129 bei Obere Donaulände 119 und 121 für die gesamte Betriebsphase 1, außer die beiden Objekte werden nicht zu Wohnzwecken genutzt.

    4.22. Vor Verkehrsfreigabe des 1. Teilabschnitts der A26 (Donaubrücke) ist südlich der Fahrbahn der B129 eine fixe oder mobile Schutzwand mit einer Mindesthöhe von 4 m über Fahrbahnniveau zu errichten und während der gesamten Betriebsphase 1 aufrecht zu erhalten. ... Diese Maßnahme kann entfallen, wenn die Objekte Obere Donaulände ON 119 und 121 während der Betriebsphase 1 nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  126. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Für die Bauphasen schreibt Auflage 4.26 kontinuierliche NO2-, PM10- und PM2,5-Messungen an Obere Donaulände 119/121, Waldeggstraße 90 und Reuchlinstraße 91 mit Monatsberichten an die UVP-Behörde vor.

    4.26. Zur Beweissicherung in den Bauphasen sind ... kontinuierliche Messungen der Luftqualität (NO2, PM10, PM2,5 auf Basis HMW) ... Immissionspunkten 50 (Obere Donaulände 119/121, ...), 91 (Waldeggstraße 90, ...) und 31 (Reuchlinstraße 91, ...) vorzunehmen. Die Ergebnisse der Messungen sind der UVP-Behörde und der luftschadstofftechnischen Sonderbauaufsicht in Form von Monatsberichten ... mitzuteilen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  127. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Ohne Zusatzmaßnahmen prognostizierte das UVP-Teilgutachten für die Bauphasen bis zu 25 zusätzliche Überschreitungen des PM10-Tagesgrenzwerts pro Jahr und eine Zunahme des Jahresmittels um bis zu 5,6 µg/m³ bei den baustellennächsten Anrainern.

    es kommt zu einer maximalen Zunahme von 25 Überschreitungen des TMW-Grenzwertes. Die höchste Zunahme des Jahresmittels beträgt bei den exponiertesten, baustellennächsten Wohnanrainern ohne zusätzliche Maßnahmen 5,6 µg/m³; die höchste Zunahme des maximalen Tagesmittels 19,9 µg/m³.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  128. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Laut UVP-Teilgutachten entlastet die A26 ab Betriebsphase 2 den Straßenzug der B139, die Nibelungenbrücke und den Kern von Urfahr, während es nahe den offenen Abschnitten (Donaubrücke, Tunnelportale, Kärntnerstraße, Westbrücke) zu relevanten NO2-Zusatzbelastungen bei Wohnanrainern kommt, bei Einhaltung der IG-L-Grenzwerte.

    im Bereich den Nibelungenbrücke und im Kernbereich von Urfahr kommt es durch den Betrieb der A26 ab Betriebsphase 2 zu teilweise beträchtlichen Reduktionen der Immissionsbelastung gegenüber der Nullvariante. ... Demgegenüber kommt es in den Nahbereichen der offenen Abschnitte der A26 (Donaubrücke, Tunnelportale, Kärntnerstraße und Westbrücke) zum Teil zu relevanten Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid NO2 im Bereich von Wohnanrainern ... Die anzuwendenden Grenzwerte des IG-L für NO2 werden in diesen Bereichen bei allen Wohnanrainern eingehalten.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  129. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Für die Bauphasen errechnete das Teilgutachten Lärm baubedingte Beurteilungspegel bis 85 dB an der Donaulände und bis 90 dB an der Waldeggstraße (jeweils kurzfristige Bauarbeiten).

    Linz - Donaulände 7 - 67 30 - 85 35 - 80 35 - 80 ... Linz - Waldeggstraße 20 - 49 26 - 90 29 - 86 26 - 79

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  130. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Durch den Abbruch von Gebäuden an der Waldeggstraße sind bahnbedingte Lärmzunahmen von bis zu 13 dB möglich; Betroffenen werden vorab objektseitige Maßnahmen angeboten.

    Da bahnbedingte Immissionszunahmen bis 13 dB möglich sind, werden den Betroffenen im Falle des Überschreitens der Richtwerte (Tag / Abend: 55 dB, Nacht: 45 dB) bereits vor dem Abbruch der Gebäude objektseitige Maßnahmen angeboten.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  131. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid (22.12.2014) verpflichtet zur Filterung der Tunnelabluft erst dann, wenn Messungen im Betrieb relevante Zusatzbelastungen bei gleichzeitigen Grenzwertüberschreitungen ergeben.

    Ergeben sich aus den Messungen relevante Zusatzbelastungen durch das Vorhaben (bei gleichzeitigen Überschreitungen der Genehmigungskriterien) dann ist eine Filterung der Tunnelabluft gemäß Maßnahme 25 in Kap. 6 des Teilgutachtens „Luftschadstoffe und Klima“ vorzunehmen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014, Auflagen

  132. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Die UVP-Behörde wies 2014 den Antrag einer Bürgerinitiative ab, den Prognosehorizont auf 15 bis 20 Jahre ab Verkehrsfreigabe festzulegen, weil der UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts 10 bis 20 Jahre und die bmvit-Dienstanweisung mindestens 15 Jahre ab Einreichung vorgebe.

    Der UVE Leitfaden des Umweltbundesamtes gibt einen Prognosehorizont von 10 – 20 Jahren vor. Die Projektierungs-Dienstanweisung des bmvit gibt mindestens 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreichung an. ... Der Antrag auf Berücksichtigung eines Prognosehorizonts von 15-20 Jahren ab Verkehrsfreigabe ist aus fachlicher Sicht unbegründet und nicht haltbar.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  133. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid stellt fest, dass die A 26 im Wesentlichen nicht dem Durchgangsverkehr, sondern dem Linz-orientierten Güterverkehr dient und der Lkw-Durchgangsverkehr im Vergleich zu anderen Autobahnen gering ist.

    Es ist richtig, dass der LKW-Durchgangsverkehr im Vergleich zu anderen Autobahnen durchaus gering ist. Die A 26 dient jedoch im Wesentlichen auch nicht dem Durchgangsverkehr, sondern dem Linz-orientierten Güterverkehr.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  134. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Das BMVIT erteilte mit Bescheid vom 22.12.2014 (GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014) die Genehmigung der A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) bis ASt. Donau Nord, nach UVP-G 2000, Forstgesetz, BStG 1971 und Straßentunnel-Sicherheitsgesetz.

    GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014 ... Wien, am 22.12.2014 A 26 Linzer Autobahn Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – ASt. Donau Nord Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und dem Forstgesetz 1975 sowie Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 und Genehmigung der Tunnel-Vorentwürfe gemäß dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  135. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid bezeichnet die A 26 als vor allem auch Zubringer für das übrige hochrangige Straßennetz und leitet daraus ausdrücklich ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr ab.

    Es ist daher davon auszugehen, dass die A 26 vor allem auch als Zubringer für das übrige hochrangige Straßennetz dient und ihr schon deswegen Bedeutung für den Durchzugsverkehr zukommt.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  136. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid ist es nicht Aufgabe des Verkehrssachverständigen, das Verkehrsmodell selbst nachzurechnen oder die Urdaten im Detail zu überprüfen.

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des SV, das Verkehrsmodell selbst nachzurechnen oder die Urdaten im Detail zu überprüfen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  137. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid hielt der Luftsachverständige Elektrofilter für die Tunnelabluft für nicht erforderlich, schrieb aber eine Filterung als Nebenbestimmung vor, falls das Monitoring relevante Feinstaub-Zusatzbelastungen bei Grenzwertüberschreitungen nicht ausschließen kann.

    Darüber hinaus prüfte der Sachverständige den Einsatz von Elektro-Filteranlagen zur Reinigung der Tunnelabluft hinsichtlich Feinstaub (PM10) ..., kam aber zum Ergebnis, dass deren Einsatz nicht erforderlich ist ... Der Sachverständige sah jedoch für den Fall, dass im Zuge des Monitorings relevante Feinstaubzusatzbelastungen durch den Betrieb des Tunnels Freinberg bei Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub nicht ausgeschlossen werden können, vor, dass eine Filterung der Tunnelabluft durchzuführen ist. Dieser Maßnahmenvorschlag wurde ebenfalls als Nebenbestimmung in den Bescheid übernommen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  138. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid schreibt vor, dass wegen Verzichts auf eine QRAM-Analyse für die Rampentunnel 6 Monate vor Inbetriebnahme die Zulässigkeit von Gefahrguttransporten für alle Tunnelbereiche zu überprüfen ist.

    17.57. Da für die Rampentunnel auf eine QRAM-Analyse verzichtet wurde, ist 6 Monate vor Inbetriebnahme eine Überprüfung der Zulässigkeit von Gefahrguttransporten für sämtliche Bereiche (Haupttunnel und Rampen) erforderlich.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  139. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid liegt die Ausweisung und Abgrenzung des Naturschutzgebiets Urfahrwänd im Kompetenzbereich der Oö. Landesregierung; die Überlegungen zur Abgrenzung sind der UVP-Behörde nicht bekannt und nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

    Die Ausweisung und Abgrenzung des Naturschutzgebietes Urfahrwänd liegt nicht im Kompetenzbereich des BMVIT, sondern obliegt der Oberösterreichischen Landesregierung. Aufgrund welcher Überlegungen die Abgrenzung erfolgte, ist nicht bekannt und ist auch nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens zur A 26.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, Abwägung der Einwendungen

  140. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid findet der flächenbezogene Eingriff während Bau und Betrieb außerhalb der Gebietsgrenzen des Naturschutzgebiets Urfahrwänd statt; das Gebiet liegt im 500-m-Untersuchungspuffer.

    Das Naturschutzgebiet liegt zwar innerhalb des 500 m Untersuchungspuffers, ist aber vom Vorhaben nicht direkt betroffen. Die flächenbezogenen Eingriffe während Bau und Betrieb finden außerhalb der Gebietsgrenzen statt.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, Naturschutz (Pflanzen, Tiere, Lebensräume)

  141. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid behandelt das Bergschlößl als Denkmal: Lärmschutzmaßnahmen dürfen die Einheitlichkeit der Gesamterscheinung 'des Denkmals Bergschlößls' nicht beeinträchtigen.

    Die Projektwerberin hat sicherzustellen, dass die Einheitlichkeit der Gesamterscheinung des Denkmals Bergschlößls aus fachlicher Sicht gewahrt bleibt.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, Kulturgüter/Sachgüter

  142. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid bewertet den 'randlichen Flächenverlust des Bergschlößlparks' als Teil hoher bis sehr hoher Beeinträchtigungen für Pflanzen und Lebensräume.

    Betriebsphasen. Pflanzen: Hohe bis sehr hohe Beeinträchtigungen ergeben sich für Pflanzen und deren Lebensräume durch die permanente Beanspruchung einer Allee an der Kreuzung Waldeggstraße, durch den randlichen Flächenverlust des Bergschlößlparks, durch den Flächenverlust einer strukturreichen Grünanlage im Bereich der ASt. Bahnhof, [...]

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, Pflanzen, Tiere und Lebensräume

  143. 22. Dezember 2014

    Hintergrund

    Laut UVP-Bescheid ist die Donaubrücke dauerhaft nur noch mit einem Tragwerk vorgesehen (Entfall des Ost-Tragwerks), das um 3,8 m verbreitert wird.

    Die Donaubrücke ist dauerhaft nur mehr mit einem Tragwerk vorgesehen (Entfall des Ost-Tragwerks). Dieses Tragwerk wird um 3,8 m verbreitert, die Abspannpunkte für das Donaubrückentragwerk bleiben lagemäßig unverändert.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26, Projektänderungen gegenüber dem Einreichprojekt 2008

  144. 22. Dezember 2014

  145. 23. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Der Bescheid wurde durch Edikt zugestellt; er lag vom 23. Dezember 2014 bis einschließlich 17. Februar 2015 im BMVIT, in Linz und Puchenau zur Einsicht auf und galt mit Ablauf von zwei Wochen nach Verlautbarung in OÖN, OÖ Krone und Amtsblatt zur Wiener Zeitung als zugestellt.

    für jedermann vom 23. Dezember 2014 bis einschließlich 17. Februar 2015 zur Einsicht aufliegt. Darüber hinaus kann in den gegenständlichen Bescheid während dieses Zeitraumes auch in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Linz [...] und Puchenau [...] Einsicht genommen werden. [...] Dieser Bescheid gilt gemäß § 44f Abs.1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung in den Oberösterreichischen Nachrichten, in der OÖ Kronen Zeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als zugestellt.

    BMVIT, Edikt vom 23. Dezember 2014, GZ. BMVIT-314.526/0048-IV/ST-ALG/2014

  146. 2014

    Luft und Lärm

    Passivsammlermessungen von Land und Magistrat Linz 2014 bis 2016 am Hauserhof in der Kärntnerstraße ergaben je nach Montagehöhe NO2-Jahresmittelwerte von rd. 35, 46 und 58 µg/m³.

    Je nach Höhe des angebrachten Passivsammlers ergab sich ein JMW von rd. 35 µg/m 3 (Dachterrasse des Gebäudes), rd. 46 µg/m3 (dritter Stock) und rd. 58 µg/m 3 (angebracht an einem Verkehrsschild).

    Oö. Landesrechnungshof, Initiativprüfung Luftgüte in OÖ und Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, LRH-100000-37/8-2018-ST (April 2018)

  147. 22. Dezember 2014

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Laut UVP-Teilgutachten Verkehr sind 2030 im Endausbau auf der A 26 Westbrücke 84.300, im Tunnel Freinberg 38.900 und auf der Donaubrücke 36.000 Kfz pro Werktag (DTVw) prognostiziert; auf der Nibelungenbrücke sinkt der Wert von 62.200 (Nullplanfall 2030) auf 38.800.

    Nibelungenbrücke 59.800 47.300 37.000 62.200 38.800 [...] A 26 Westbrücke - 60.400 72.300 - 84.300 / A 26 Tunnel Freinberg - - 34.800 - 38.900 / A 26 Donaubrücke - 16.600 33.700 - 36.000

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 vom 22.12.2014

  148. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut UVP-Bescheid 2014 sinkt der Werktagsverkehr auf der Waldeggstraße nördlich der Kudlichstraße im Prognosejahr 2030 von 56.700 (Nullplanfall) auf 23.600 Kfz/24h (Endausbau) und auf der B 139 Kapuzinerstraße von 27.600 auf 18.800.

    Waldeggstr. nördl 54.800 54.400 45.300 56.700 23.600 Kudlichstr. B 139 Kapuzinerstr. 27.100 27.200 18.000 27.600 18.800

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  149. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut UVP-Bescheid 2014 nehmen die Unfälle mit Personenschaden im untersuchten Straßennetz ohne A 26 bis 2030 gegenüber 2010 um rund 45 Prozent zu. Mit der A 26 lägen sie 2030 um rund 7 Prozent unter der Nullvariante.

    Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden (UPS) im untersuchten Straßennetz gegenüber dem Bestand 2010 in der Nullvariante 2030 eine Zunahme um rd. 45 % erfährt. Im Vorhabensplanfall 2030 würde sich hingegen ... eine Reduzierung der Unfälle um rd. 7 % ergeben.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  150. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut UVP-Bescheid 2014 sinken die CO2-Emissionen mit der fertigen A 26 (Betriebsphase 3, 2030) gegenüber der Nullvariante um rund 819 Tonnen pro Jahr (minus 0,3 Prozent). Die Behörde folgerte daraus, das Vorhaben widerspreche nicht den Klimaschutzzielen.

    in Betriebsphase 3 (2030) kommt es zu einer geringfügigen Abnahme der Gesamtemissionen von CO2 um rd. 819 t/a (- 0,3%) im Vergleich zur Nullvariante. Die Errichtung der A26 widerspricht damit jedenfalls nicht den Klimaschutzzielen.

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  151. 22. Dezember 2014

    Argumente der Befürworter

    Laut Lärmgutachten im UVP-Bescheid 2014 ändert die fertige A 26 den Straßenverkehrslärm im Anrainerbereich Waldeggstraße um minus 15,7 bis plus 0,4 dB (Bestandssituation 2030). In anderen Bereichen wie Kärntnerstraße/Volksgarten/Coulinstraße steigt er um plus 0,6 bis 2,2 dB.

    Linz - Waldeggstraße -15,7 bis +0,4 -2,1 bis +12,5 -13,9 bis +2,0 ... Kärntnerstraße - Volksgarten - Coulinstraße +0,6 bis +2,2 -0,4 bis +0,3 +0,3 bis +2,2

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014

  152. 22. Dezember 2014

    Klima und Bundespolitik

    Der UVP-Bescheid zur A 26 vom 22.12.2014 hält fest, dass die A 26 laut Sachverständigem zu keiner relevanten Veränderung klimawirksamer Emissionen in Linz führt und in Betriebsphase 3 (2030) die CO2-Emissionen um rund 819 t/a (minus 0,3 %) gegenüber der Nullvariante sinken.

    in Betriebsphase 3 (2030) kommt es zu einer geringfügigen Abnahme der Gesamtemissionen von CO2 um rd. 819 t/a (- 0,3%) im Vergleich zur Nullvariante. Die Errichtung der A26 widerspricht damit jedenfalls nicht den Klimaschutzzielen.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  153. 22. Dezember 2014

    Luft und Lärm

    Laut UVP-Teilgutachten Lärm verändert die A26 im Endausbau (Betriebsphase 3, Bezug 2030) den Straßenverkehrslärm an der Waldeggstraße um -15,7 bis +0,4 dB und im Donautal (Urfahrwänd – Hohe Straße) um -0,6 bis +4,1 dB.

    Linz - Waldeggstraße -15,7 bis +0,4 -2,1 bis +12,5 -13,9 bis +2,0 ... Donautal - Urfahrwänd - Hohe Straße -0,6 bis +4,1 - -0,6 bis +4,1

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, 22.12.2014

  154. 23. Juli 2014

    Verkehr

    Im Jahr 2014 nannte die ASFINAG auf ihrer Projektseite dieselben Werte (62.200 ohne A 26, 38.800 mit A 26 auf der Nibelungenbrücke) noch für das Jahr 2030; 2026 nennt sie dafür das Jahr 2032.

    Ohne A 26 würden im Jahr 2030 rund 62.200 Kraftfahrzeuge täglich die Nibelungenbrücke passieren. Nach Fertigstellung der A 26 wird sich das Fahrzeugaufkommen auf rund 38.800 Autos pro Tag reduzieren.

    ASFINAG-Projektseite A 26 (Wayback-Snapshot 23.07.2014)

  155. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Der UVP-Bescheid vom 22.12.2014 weist für die Nibelungenbrücke als Werktagsverkehr (DTVw, Mo bis Fr) aus: Nullplanfall 2025 59.800, Betriebsphase 1 (2025) 47.300, Betriebsphase 2 (2025) 37.000, Nullplanfall 2030 62.200 und Endausbau 2030 38.800 Kfz/24h.

    Nibelungenbrücke 59.800 47.300 37.000 62.200 38.800

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn, GZ BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014

  156. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut UVP-Bescheid sinkt der Werktagsverkehr auf der Waldeggstraße nördlich der Kudlichstraße von 56.700 (Nullplanfall 2030) auf 23.600 Kfz/24h (Endausbau 2030) und auf der B 139 Kapuzinerstraße von 27.600 auf 18.800 Kfz/24h.

    Waldeggstr. nördl Kudlichstr. 54.800 54.400 45.300 56.700 23.600 ... B 139 Kapuzinerstr. 27.100 27.200 18.000 27.600 18.800

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  157. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut UVP-Bescheid nimmt der Werktagsverkehr im Endausbau 2030 gegenüber dem Nullplanfall 2030 an einigen Querschnitten zu: B 127 Urfahrwänd von 29.500 auf 32.100, B 129 Obere Donaulände von 16.900 auf 19.400 und A 7 südlich Knoten Bindermichl von 119.300 auf 121.300 Kfz/24h.

    A 7 südl. Knoten Bindermichl 113.800 113.000 114.100 119.300 121.300 ... B 127 Urfahrwänd 29.000 30.000 31.600 29.500 32.100 ... B 129 Obere Donaulände 15.900 19.000 18.500 16.900 19.400

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  158. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut UVP-Bescheid soll die A 26 im Endausbau 2030 werktags 84.300 Kfz/24h auf der Westbrücke, 38.900 im Tunnel Freinberg und 36.000 auf der Donaubrücke tragen; für die Donaubrücke in Betriebsphase 1 (2025) wurden 16.600 Kfz/24h prognostiziert.

    A 26 Westbrücke - 60.400 72.300 - 84.300 / A 26 Tunnel Freinberg - - 34.800 - 38.900 / A 26 Donaubrücke - 16.600 33.700 - 36.000

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  159. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Laut UVP-Bescheid steigt die Zahl der Unfälle mit Personenschaden im untersuchten Netz ohne A 26 von 2010 bis 2030 um rund 45 Prozent; mit A 26 wären es 2030 rund 7 Prozent weniger als in der Nullvariante.

    Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden (UPS) im untersuchten Straßennetz gegenüber dem Bestand 2010 in der Nullvariante 2030 eine Zunahme um rd. 45 % erfährt. Im Vorhabensplanfall 2030 würde sich hingegen im untersuchten Straßennetz im Vergleich mit der Nullvariante eine Reduzierung der Unfälle um rd. 7 % ergeben.

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  160. 22. Dezember 2014

    Verkehr

    Das Verkehrsmodell der UVP rechnete mit dem Analysejahr 2010 und den Prognosejahren 2025 und 2030, also einer Vorausschau von mindestens 15 Jahren; die Verkehrsfreigabe des Endausbaus ist laut ASFINAG inzwischen für 12/2035 geplant.

    Der Ist-Verkehr wurde für das Analysejahr 2010 ... bestimmt. ... Das bedeutet für die Planfälle 2025 und 2030 eine Bearbeitung auf mind. 15 Jahre im Voraus. | ASFINAG: Geplante Verkehrsfreigabe 12/2035

    BMVIT, UVP-Bescheid A 26 Linzer Autobahn

  161. 22. Dezember 2014

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Die ASFINAG-Prognosezahlen „Nibelungenbrücke 62.200 ohne / 38.800 mit A 26“ und „Waldeggstraße 23.600“, die sie 2026 für das Jahr 2032 kommuniziert, sind im UVP-Bescheid 2014 als Werktagsverkehr (DTVW) für den Prognosehorizont 2030 (Nullplanfall bzw. Endausbau) ausgewiesen.

    Querschnitt DTVW (Werktagverkehr Montag - Freitag) ... Waldeggstr. nördl Kudlichstr. 54.800 54.400 45.300 56.700 23.600 ... Nibelungenbrücke 59.800 47.300 37.000 62.200 38.800 [Spalten: Nullplanfall 2025, Betr.Phase 1 2025, Betr.Phase 2 2025, Nullplanfall 2030, Endausbau 2030]; Pressemappe: 'Ohne A 26 würden 2032 rund 62.200 Fahrzeuge täglich über die Nibelungenbrücke rollen. Mit ihr wird diese Zahl auf 38.800 abnehmen ... 2032 werden nur 23.600 Autos diese Straße passieren.'

    BMVIT, UVP-Genehmigungsbescheid A 26, 22.12.2014