Stellungnahme des Lebensministeriums an das Infrastrukturministerium

Das Lebensministerium hat eine Stellungnahme an das Infrastrukturministerium betreffend die im Rahmen der Westring-UVP eingereichte Umweltverträglichkeitserklärung erarbeitet. In Summe ist die Stellungnahme ein vernichtendes Urteil über das Projekt und bestätigt die GRÜNEN in allen vorgebrachten Bedenken.

Die gesamte Stellungnahme ist unter umweltbundesamt.at (PDF, ca 200kb) abzurufen.

Hier einige Auszüge als Kurzzusammenfassung:

Seite 4:

Durch das Vorhaben kommt es verglichen mit der Nullvariante zu deutlich höheren Emissionen an NOx und CO2. Das geplante Vorhaben steht somit in seinen Auswirkungen der Zielerreichung des Kyoto-Protokolls und auch weiterer, verbindlicher Emissionsreduktionsziele wie dem Emissionshöchstmengengesetz-Luft deutlich entgegen. Darüber hinaus sind in dem Untersuchungsgebiet die Grenzwerte für PM10 und NOx großflächig überschritten; durch Bildung sekundärer Partikel führt NOx zu einer Erhöhung von PM10. Für den Schadstoff PM10 wurde dem Land Oberösterreich für den Ballungsraum Linz von der Europäischen Kommission2 eine Fristerstreckung der Einhaltung der Grenzwerte bis zum Jahr 2011 gewährt. Die  Grenzwerte für NO2 sind ab dem Jahr 2010 einzuhalten, mit einer möglichen Fristerstreckung spätestens ab dem Jahr 2015. Bei Nichteinhaltung ist die Europäische Kommission ermächtigt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

In den Unterlagen zur UVE wird kein Szenario angeführt, welches geeignet scheint, diese Zielkonflikte zu beseitigen. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob eine dem UVP-Verfahren vorgelagerte Untersuchung, inklusive einer Alternativenprüfung für die strategische Ebene, die den Anforderungen der SUP-Richtlinie entspricht, durchgeführt wurde.

Seite 5:

Weiters ist eine umweltmedizinische Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung von Irrelevanzschwellen erforderlich

Die im Rahmen der Erhebung der verkehrlichen Grundlagen und der Verkehrsprognosen getroffenen Annahmen zur Fortschreibung der Verkehrsentwicklung sind nicht nachvollziehbar

Außerdem steht der motorisierte Individualverkehr bei allen Verkehrsuntersuchungen im Vordergrund. Es sind weitere verkehrliche Parameter, die das gesamte Verkehrssystem beschreiben, in die Berechnungen und Prognosen einzubeziehen. Die Überprüfung des Vorhabens mit den übergeordneten Raumordnungszielen sowie die positive Wirkung auf den Wirtschaftsraum sind nicht nachvollziehbar dargestellt und daher zu überarbeiten.

Es ist in den Unterlagen nicht ersichtlich, in welcher Lage sich das Vorhaben zum Naturschutzgebiet „Urfahrwänd“ genau befindet. Zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens ist jedenfalls eine genaue Darstellung der Lage des Naturschutzgebietes erforderlich. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet ist zur Beurteilung der relevanten Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens erforderlich. In diesem Zusammenhang ist – wie bereits in der Stellungnahme zum UVE-Konzept gefordert – auch darzustellen bzw. zu begründen, dass das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht zuwider läuft und das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegt. Eine entsprechende Neubewertung des Schutzgutes Tiere/Pflanzen/Lebensräume unter Berücksichtigung aller das Vorhaben betreffenden Eingriffe ist vorzunehmen.

Seite 6:

Der berechnete Wert der Zeiteinsparung im Jahr 2025 ist daher nicht nachvollziehbar. Zeitvorteile für das Individuum und die Wirtschaft müssen immer auch Raumverlusten, zunehmendem Flächenverbrauch, zunehmenden Trenn- und Zerschneidungswirkungen und in der Folge auch Reduktionen der Artenvielfalt etc. gegenübergestellt werden (siehe dazu MACOUN3 oder KNOFLACHER4).

Im Rahmen der NKU (Nutzen-Kosten-Untersuchung, Einlage 1.1.6) wird der positive Nutzen des Vorhabens dargelegt, der u.a. durch Zeiteinsparung entsteht. Geht man daher für das Jahr 2025 von keiner Zeiteinsparung durch das Vorhaben aus, beträgt
das Nutzen-Kosten-Verhältnis der geplanten Investition max. 0,60 und unterschreitet somit die Grenze der Realisierungswürdigkeit. Laut Angaben in den Unterlagen (S. 12) ist ein Projekt gesamtwirtschaftlich realisierungswürdig, sobald das Nutzen-Kosten- Verhältnis >1 ist.

Die Angaben zur Nutzen-Kosten-Berechnung erfolgen in den Unterlagen gemäß RVS 02.01.22 „Entscheidungshilfe zur Anwendung der NKU im Verkehrsbereich“. Es ist zu begründen, warum die Schadstoff- und Lärmkosten nicht entsprechend dieser RVS in der Nutzen-Kosten-Berechnung berücksichtigt werden.

Seite 7:

Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum statt der Gesamtemissionen des Vorhabens nur lokale Immissionen für die Kostenberechnung herangezogen werden.

In Einlage 1.1.3 wird festgestellt, dass trotz Ausbaumaßnahmen im ÖV die Wirkung auf den ÖV nur gering ist. Dies lässt sich dadurch erklären, dass die ÖV-Maßnahmen in allen untersuchten Planfällen nur zusätzlich zur A 26 geplant sind (vgl. S. 15-17, Einlage 1.1.3). Ein Planfall ohne A 26 und nur mit Ausbau des öffentlichen Verkehrs ist daher, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit dieser Aussage, zu ergänzen.

Seite 9:

Tiere/Pflanzen/Lebensräume
Eine Ausnahme stellt die Erfassung der Reptilienfauna dar, für die – aufgrund der meist individuenschwachen Vorkommen – vier Begehungen im Gebiet als unzureichend einzustufen sind. Eine intensive Kartierung der Reptilienvorkommen (mindestens 10 Begehungen), durchgeführt von erfahrenen Herpetologen, ist erforderlich, um den tatsächlichen Artenbestand der Urfahrwänd beurteilen zu können.

In Tab. 43 (Einlage 4.6.1, S. 55) sind die Angaben zu den Gefährdungseinstufungen für alle Reptilien- und mehrere Amphibienarten zu ergänzen. Alle gelisteten Arten sind laut OÖ Naturschutzgesetz vollkommen geschützt. Der Gefährdungsgrad ist bei der Bewertung der Sensibilität der einzelnen Arten gegenüber Eingriffen zu berücksichtigen. Im Teilgutachten Tiere (Einlage 4.6.1, S. 60) wird für den Teilraum Turmleiten ein Vorkommen der Blindschleiche erwartet und ein Vorkommen der Äskulapnatter nicht ausgeschlossen. Die Aussage „Für alle anderen Kriechtierarten fehlen südlich der Donau die geeigneten Lebensraumvoraussetzungen“ ist nicht nachvollziehbar bzw. zu begründen. Auch wenn sich die Aussage nur auf das Untersuchungsgebiet bezieht, sind laut Amphibien- und Reptilienatlas von Österreich sowie von Oberösterreich6 Vorkommen von Ringelnatter, Schlingnatter und Zauneidechse ebenfalls zu erwarten.

Seite 10:

Luft

Im Bericht Luftschadstoffe (Einlage 4.8.2) und im Bericht Umweltmedizin (Einlage 4.11.1) werden für bestimmte Gebäude bzw. Gebiete Gesamtbelastungen deutlich über den Grenzwerten gemäß IG-L prognostiziert sowie Zusatzbelastungen über der Irrelevanzschwelle. Es wird angeführt, dass bei diesen Gebäuden bzw. Gebieten keine dauerhafte Wohnnutzung vorliegt, die Umweltverträglichkeit daher trotzdem gegeben sei. Für ein Objekt wird angeführt, dass dieses ab dem Jahr 2015 einer gewerblichen bzw. Büronutzung zugeführt werden soll. Nach Anhang III der RL 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitäts-Richtlinie) wird die Einhaltung der Grenzwerte nur an solchen Orten nicht beurteilt, „zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt“ sowie „auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevantenBestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten“. Es ist daher durch entsprechende Angaben sicherzustellen, dass diese Bedingungen für die jeweiligen Gebäude bzw. Gebiete gelten. Anderenfalls ist die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechend dem IG-L vorzunehmen und es sind Maßnahmen vorzusehen.

Seite11:

Durch die Maßnahmen „Tempo 60“ und „Lärmschutzwand“ wird laut Angaben in den Unterlagen die Irrelevanzschwelle für NO2 und PM10 bei den nächsten Anrainern nicht mehr überschritten. Unbeschadet dessen zeigen jedoch die Modellrechnungen betreffend PM10 bzw. NO2 für das Jahr 2012 bzw. 2015 und darüber hinaus, wie auch in der Nullvariante, Überschreitungen der Grenzwerte. Für den Schadstoff PM10, dessen Grenzwerte ab dem Jahr 2005 einzuhalten gewesen wären, wurde dem Land Oberösterreich für den Ballungsraum Linz von der Europäischen Kommission eine Fristerstreckung bis zum Jahr 2011 gewährt. Die Grenzwerte für NO2 sind ab dem Jahr 2010 einzuhalten, mit einer möglichen Fristerstreckung spätestens ab dem Jahr 2015. Bei Nichteinhaltung ist die Europäische Kommission gemäß Luftqualitäts-Richtlinie7 ermächtigt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten. Zu diesem Zielkonflikt finden sich in den Unterlagen jedoch keine Angaben.

Seite 12:

In Kapitel 2.7.2 des Berichts Umweltmedizin (Einlage 4.11.1) wird angeführt, dass die zum Schutz der menschlichen Gesundheit definierte Irrelevanzschwelle eingehalten wird. Der Festlegung von Irrelevanzschwellen liegen jedoch keine medizinischen Überlegungen zugrunde (siehe Leitfaden UVP und IG-L8).

In den Unterlagen (Einlage 1.1.3, S. 18) wird Folgendes angeführt: „Durch den Bau der A 26 kann der Verkehr gebündelt werden und bewirkt folglich weiträumige Verkehrsverlagerungen welche im Vorhabensplanfall 2025 zu großflächigen
Schadstoffreduktionen im Linzer Stadtgebiet führen.“ Dadurch wird der Eindruck vermittelt, das Vorhaben würde in Bezug auf Luftschadstoffe eine massive Entlastung hervorrufen. Dies ist nicht richtig, da es zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Gesamtzunahme der Emissionen kommt, wenn auch durch die Verkehrsverlagerung lokal Entlastungen auftreten. Es ist klar darzustellen, dass das Vorhaben keine Verbesserung der Emissionssituation bewirkt. Dies gilt auch für die CO2-Emissionen.

Seite 13:

Die in diesem Zusammenhang im Teilgutachten Pflanzen und deren Lebensräume (Einlage 4.7.1, S. 25) getätigte Aussage „ebenso wird der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinflusst“ (S. 25) ist nicht ausreichend begründet. Es ist plausibel darzulegen, wie die „Bewahrung und ungestörte Entwicklung der Felsstruktur und -vegetation“ trotz Sprengarbeiten und der Errichtung von zwei Tunneleingängen im Naturschutzgebiet gewährleistet wird. Ebenso ist darzustellen, wie sichergestellt wird, dass das Erscheinungsbild des Naturschutzgebiets („Schutzzweck: Sicherung eines … natürlichen … störungsarmen Erscheinungsbildes …“, S. 26) durch das Vorhaben nicht nachhaltig verändert wird.

Die Einschätzung, dass der Status der Smaragdeidechse im Bereich der „Urfahrwänd“ als verschollen gilt, ist aufgrund der nicht ausreichend intensiven Begehungen nicht nachvollziehbar.

Seite 15:

Im UVE-Bericht (Einlage 1.2.1) wird durch die Auswirkungen des Vorhabens eine sehr hohe Eingriffsintensität für die Bereiche Landschaftsbild/Stadtbild und Freizeit/Erholung festgestellt. Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie diese Auswirkungen durch das Ergreifen von Maßnahmen auf ein „vertretbares“ Maß (UVE- Bericht, S. 168) reduziert werden.

Die Geltendmachung von Bepflanzung und Begrünung als Maßnahme erfordert somit eine Neuberechnung und -bewertung der Kompensationswirkung.

Seite 16:

Sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase verbleiben nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen laut Angaben im Teilgutachten Pflanzen (besonders in Bezug auf Funktions- und Flächenverlust von Felsrasen) hohe Auswirkungen. Diese bleiben „punktuell auf einzelne Konfliktbereiche beschränkt“ und die Gesamtbeurteilung „ergibt demnach vertretbare Auswirkungen“ (S. 101). Ein nur punktueller Konflikt stellt jedoch keine ausreichende Begründung für vertretbare Auswirkungen dar. Es ist klarer zu begründen, warum hohe Auswirkungen dennoch vertretbar sind. Eine kombinierte planliche Darstellung der Lage und Begrenzung des Naturschutzgebietes und der projektierten Maßnahmen fehlt und ist nachzureichen.

Seite 17:

In der Zusammenfassung der UVE (Einlage 1.1.3) fehlt für jeden Fachbereich bzw. jedes Schutzgut die Darstellung der bestehenden Situation (Ist-Zustand). Für die Bewertung der Auswirkungen stellt jedoch die Sensibilität des Ist-Zustands (gegenüber Eingriffen) einen wesentlicher Parameter dar, ohne den die erfolgte Beurteilung der Auswirkungen nicht nachvollzogen werden kann.

Seite 18 + 19:

Dass die A 26 eine Lösung der überlasteten Verkehrssituation in Linz herbeiführt, ist nicht nachvollziehbar, da die Auswirkungen solcher Autobahnringe bereits bekannt und in Studien dokumentiert sind: So beschreibt etwa KNOFLACHER11 (2007), dass derartige Projekte zu Zersiedlung und Verlagerung der Stadtwirtschaft an die Peripherie, den „Speckgürtel“, führen und damit auch die Vernichtung und der Niedergang der innerstädtischen Wirtschaft verbunden sind. Als Beispiel dafür wird die Südosttangente in Wien angeführt, eine seinerzeit sechsspurige, heute durch die herkömmliche Verkehrsplanung auf acht  Fahrstreifen erweiterte tangentiale städtische Autobahn: „Früher wurde der Verkehr durch die Schlachthausgasse abgewickelt, was – nach Auffassung der Betreiber dieses Projektes – aufgrund der Staus und Abgase zu unhaltbaren Zuständen für die
Bevölkerung in diesem Straßenzug geführt hat“…“Im ersten Jahr nach der Eröffnung der Autobahn reduzierte sich der Autoverkehr in der Schlachthausgasse auf rund ein Drittel der vorherigen Verkehrsbelastungen. Dann setzte die Wirkung des Systems ein. Zehn Jahre später war in der Schlachthausgasse 20 % mehr Autoverkehr als vorher, statt 22.000 waren es nun 26.000 Fahrzeuge täglich und auf der neu ausgebauten sechsspurigen Autobahn noch 80.000 Fahrzeuge zusätzlich. Strukturen wurden durch die Autobahn an die Peripherie bzw. außerhalb derVerwaltungsgrenzen der Stadt Wien verlagert, das System passte sich dem neuen Verkehrssystem an. Nicht nur die Autofahrer, auch die Wirtschaft nutzte ihre Vorteile – allerdings zum Nachteil der Stadt und ihrer Wirtschaft.

Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen mit Verkehrsprojekten dieser Art sollten andere Lösungsmöglichkeiten, die anstelle des MIV die Situation des ÖV verbessern, untersucht und umgesetzt werden.

Lärm

Das gegenständliche Vorhaben führt zu projektbedingten Pegelanhebungen von bis zu +5dB u. a. in derzeitigen Erholungsgebieten. Der Mediziner bewertet diese Erhöhung als „geringe verbleibende Auswirkung“. Es sollte im medizinischen Gutachten angeführt werden, worauf sich diese Annahmen stützen.

Schreibe einen Kommentar