2006
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1. Jänner 2006
Projekt und Bundesstraßengesetz
Mit BGBl. I Nr. 58/2006 wurde die Streckenbeschreibung der A 26 ab 1. Jänner 2006 auf „Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Knoten Linz/Urfahr (A 7)“ umformuliert (inhaltlich weiterhin Nord- und Südteil).
BGBl.Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006 ... Inkrafttretensdatum 01.01.2006 ... Außerkrafttretensdatum 22.04.2010 ... A 26 Linzer Autobahn Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Knoten Linz/Urfahr (A 7)
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6. Februar 2006
Planungsgeschichte
Im Februar 2006 erklärte das Verkehrsministerium, die ASFINAG sei gesetzlich verpflichtet, die A 26 zu planen und zu errichten und bestreite die Mittel; ob Land Oberösterreich und/oder Stadt Linz sich beteiligen, sei offen, eine Beteiligung aber wünschenswert, weil die A 26 großteils der Entlastung der Stadt Linz diene.
Grundsätzlich ist die ASFINAG durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen verpflichtet, dieses Projekt zu planen und zu errichten. Die dafür notwendigen Finanzmittel werden von der ASFINAG bestritten. Ob es im Verlauf zu einer Kostenbeteiligung Dritter (des Landes OÖ und/oder der Stadt Linz) kommt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Eine Kostenbeteiligung wäre grundsätzlich wünschenswert, da die A 26 aus Sicht der Fachleute ja zu einem Großteil der Entlastung der Stadt Linz dienen wird. Diese Beteiligung ist grundsätzlich möglich, aber derzeit keine zwingende Voraussetzung.
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6. Februar 2006
Planungsgeschichte
Das Verkehrsministerium erklärte 2006, Finanzierungsfragen spielten bei der Aufnahme eines Projekts ins Bundesstraßengesetz keine wichtige Rolle; eine Revision des BStG wegen der Kostensteigerung stehe außer Diskussion, zumal die A 26 im GVP-Ö im Paket 1 als 'vordringlich zu realisierend' eingestuft sei.
Fragen der Finanzierung spielen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das BStG keine wichtige Rolle, da die Kosten erst im Zuge der ersten Planungen (Vorliegen erster Untersuchungen) ernsthaft abgeschätzt werden können. Eine Revidierung des BStG steht daher außer Diskussion, zumal dieser Straßenzug auch im Rahmen des GVP-Ö als Autobahnprojekt im Paket 1 – und damit als „vordringlich zu realisierend“ – eingestuft wurde.
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6. Februar 2006
Kosten
2006 erklärte das Verkehrsministerium, ob es zu einer Kostenbeteiligung von Land OÖ oder Stadt Linz komme, sei noch offen; die Mittel würden grundsätzlich von der ASFINAG bestritten.
Die dafür notwendigen Finanzmittel werden von der ASFINAG bestritten. Ob es im Verlauf zu einer Kostenbeteiligung Dritter (des Landes OÖ und/oder der Stadt Linz) kommt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.
3638/AB XXII. GP, Anfragebeantwortung BMVIT zu 3663/J (Moser, Grüne), 06.02.2006
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6. Februar 2006
Hintergrund
Das BMVIT schrieb schon in der Anfragebeantwortung vom 6.2.2006, dass mit dem Bau der A 26 eine neue hochwertige Querverbindung geschaffen werde, die bei Engpässen auch großräumige Verlagerungen ermöglicht.
Mit dem Bau der A 26 wird eine neue hochwertige Querverbindung geschaffen, die bei Engpässen auch großräumige Verlagerungen ermöglicht.
3638/AB XXII. GP, Anfragebeantwortung BMVIT (Gorbach) zu 3663/J betreffend Linzer Westring A 26
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6. Februar 2006
Hintergrund
2006 schrieb das BMVIT unter Minister Gorbach, ob es zu einer Kostenbeteiligung von Land OÖ oder Stadt Linz komme, sei noch offen. Eine Beteiligung wäre wünschenswert, aber 'derzeit keine zwingende Voraussetzung'.
Ob es im Verlauf zu einer Kostenbeteiligung Dritter (des Landes OÖ und/oder der Stadt Linz) kommt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Eine Kostenbeteiligung wäre grundsätzlich wünschenswert, da die A 26 aus Sicht der Fachleute ja zu einem Großteil der Entlastung der Stadt Linz dienen wird. Diese Beteiligung ist grundsätzlich möglich, aber derzeit keine zwingende Voraussetzung.
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6. Februar 2006
Hintergrund
Das Verkehrsministerium antwortete im Februar 2006, Fragen der Finanzierung spielten bei der Aufnahme eines Projekts in das Bundesstraßengesetz keine wichtige Rolle, und eine Revision des BStG für die A 26 stehe außer Diskussion.
Fragen der Finanzierung spielen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das BStG keine wichtige Rolle, da die Kosten erst im Zuge der ersten Planungen (Vorliegen erster Untersuchungen) ernsthaft abgeschätzt werden können. Eine Revidierung des BStG steht daher außer Diskussion
Anfragebeantwortung 3638/AB XXII. GP (BM Gorbach) zu 3663/J, Linzer Westring A 26
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6. Februar 2006
Hintergrund
Laut BMVIT (Februar 2006) war der Neubau der Westbrücke bereits in der Kostenschätzung und straßenbaulichen Planung des Vorprojekts A 26 enthalten; ein vierspuriger Ausbau der B 127 zwischen Puchenau und Walding sei Sache des Landes und nicht Teil des Projekts.
Der erforderliche Neubau der Westbrücke wurde in der Kostenschätzung und in der straßenbaulichen Planung des Vorprojektes A 26 Linzer Autobahn berücksichtigt. / Planungen für einen Ausbau der Landesstraße B 127 im Bereich westlich von Puchenau liegen im Zuständigkeitsbereich des Landes OÖ und sind daher auch nicht im BStG verankert
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15. Februar 2006
Presseaussendung
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28. Juni 2006
Presseaussendung
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17. Juli 2006
Hintergrund
Laut Verordnung BGBl. II Nr. 262/2006 (ausgegeben 17. Juli 2006) sind in Linz die Katastralgemeinden Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr und Waldegg sowie das Gemeindegebiet Steyregg wegen PM10 und die KG Linz wegen Stickstoffdioxid belastete Gebiete (Luft) nach UVP-G 2000.
a) im Stadtgebiet von Linz die Katastralgemeinden Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr und Waldegg, das Stadtgebiet von Wels sowie das Gemeindegebiet von Steyregg (jeweils PM10), b) das Gebiet der Katastralgemeinde Linz im Stadtgebiet von Linz (Stickstoffdioxid),
BGBl. II Nr. 262/2006, Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000
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September 2006
Hintergrund
Die Verordnung des Bundesstraßenplanungsgebiets für die A 26 wurde im September 2006 erlassen; beantragt hatte die ASFINAG sie im September 2004. Innerhalb der Auflagefrist langten 2.585 schriftliche Äußerungen ein.
Im September 2004 reichte die ASFINAG das Vorprojekt beim BMVIT ein und stellte den Antrag auf Erlassung einer Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet gemäß § 14 BStG 1971. Diese wurde im September 2006 erlassen. Innerhalb der Auflagefrist langten insgesamt 2.585 schriftliche Äußerungen zum beabsichtigten Bundesstraßenplanungsgebiet ein.
Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2012/10, A 26 Linzer Autobahn (Westring)
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28. September 2006
Projekt und Bundesstraßengesetz
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 367/2006 (ausgegeben am 28. September 2006, in Kraft ab 29. September 2006) erklärte der Verkehrsminister zur Sicherung des Baues der A 26 ein Bundesstraßenplanungsgebiet im Bereich der Gemeinde Linz; die Lagepläne tragen Planzeichen „A26-VP2003-…“.
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. September 2006 Teil II ... Zur Sicherung des Baues der A 26 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz wird das aus den Lageplänen, Planzeichen A26-VP2003-P14-G-1001-1, A26-VP2003-P14-G-1002-1 und A26-VP2003-P14-G-1003-1 ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
BGBl. II Nr. 367/2006, Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinde Linz
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23. Oktober 2006
Presseaussendung
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November 2006
Hintergrund
Laut Rechnungshof (Bund 2006/10) entstanden die Kostenerhöhungen beim Bindermichl unter anderem aufgrund von Planungs- und Schätzungsmängeln sowie von Zusatzleistungen.
Kostenerhöhungen entstanden unter anderem aufgrund von Planungs– und Schätzungsmängeln sowie Zusatzleistungen
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20. November 2006
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12. Dezember 2006
Presseaussendung
Offener Brief der Plattform für Alternativen zur Westring-Autobahn