westring.atBürger:inneninitiative gegen den Bau der A26

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2017

  1. 2017

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Die Donaubrücke wird im Endzustand zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung haben und ist bereits in dieser Breite gebaut; in Betriebsphase 1 wird sie mit einem Fahrstreifen je Richtung befahren, der Vollbetrieb startet mit Freigabe der Etappe 2 durch Ummarkierung.

    Die Donaubrücke wird im endgültigen Zustand zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufweisen und bereits im Zuge der Etappe 1 in entsprechender Breite hergestellt. In der Betriebsphase 1 ... wird die Brücke auf je einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung befahren. Der „Vollbetrieb" mit zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung startet mit der Teilverkehrsfreigabe der Etappe 2 (...), die Umstellung erfolgt dann einfach durch entsprechende Ummarkierung.

    12803/AB XXV. GP, Anfragebeantwortung BMVIT (Kosten der Abschnitte des Projekts Linzer Westring A26)

  2. 2017

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Laut BMVIT (2017) teilten sich die damaligen Gesamtkosten von rd. 645 Mio. EUR netto (IIP 2017–2022, Version B71) auf die Abschnitte wie folgt auf: Abschnitt 1 (Donaubrücke) rd. 31 %, Abschnitt 2 (Tunnel Freinberg, Unterflurtrasse) rd. 54 %, Abschnitt 3 (Westbrücke) rd. 15 %.

    Nach dem aktuell gültigen Infrastruktur-Investitionsprogramm (IIP) der ASFINAG für die Jahre 2017 - 2022 in der Version B71 (Herbst 2016) teilen sich die Gesamtkosten des Projekts von derzeit rd. EUR 645 Mio. netto wie folgt auf die Realisierungsabschnitte auf: - Abschnitt 1 (Donaubrücke inkl. Anschlussrampen an die B 127 und B 129): rd. 31 % - Abschnitt 2 (Tunnel Freinberg und Unterflurtrasse Waldeggstraße): rd. 54 % - Abschnitt 3 (Westbrücke, Lückenschluss A 7): rd. 15 %

    12803/AB XXV. GP, Anfragebeantwortung BMVIT

  3. 2017

    Kosten

    Das Verkehrsministerium bezifferte 2017 die Zusatzkosten durch die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens (laufende Projektmanagementkosten, zusätzliche Gutachten) mit rund 600.000 Euro.

    Als zusätzliche Kosten sind v.a. laufende Kosten (z.B. für das Projektmanagement) und Kosten für zusätzliche Gutachten/Sachverständige nennenswert. Diese betragen rd. € 600.000,-.

    10747/AB XXV. GP, Anfragebeantwortung BMVIT (Leichtfried) zu 11161/J (Neubauer, FPÖ)

  4. 2017

    Öffentlicher Verkehr und Alternativen

    Laut Vorblatt zur Planungs-15a-Vereinbarung hat die einzige Nord-Süd-Straßenbahnachse durch Linz mit rund 42.000 Fahrgästen (2017) auf der Nibelungenbrücke ihre Kapazitätsgrenze erreicht.

    Die einzige Straßenbahnachse, die die Stadt von Norden nach Süden durchquert, hat mit rund 42.000 Fahrgästen (2017) auf der zentralen Nibelungenbrücke die Kapazitätsgrenze erreicht.

    Vorblatt zur 15a-Vereinbarung Planung Stadtregionalbahnprojekte Linz

  5. 2017

    Verkehr

    Laut BVwG-Erkenntnis wirkt sich die Berücksichtigung auch geringer Reisezeitverkürzungen auf die Verkehrsstärke der A 26 im Brückenbereich mit etwa 4 Prozent aus; die Modellunsicherheit für den Ist-Zustand liegt bei etwa plus/minus 12 Prozent und steigt für Prognosewerte deutlich an.

    Die vom Projektwerber durchgeführte Sensitivitätsanalyse zeigt auf, dass eine Berücksichtigung auch geringer Reisezeitverkürzungen unter dem definierten Schwellwert sich auf die Verkehrsstärke der A 26 im Brückenbereich mit etwa 4% auswirkt ... für den Ist-Zustand von ca. +-12% ... Für die Prognosewerte steigt die Unsicherheit der Modellierung deutlich an

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2 vom 21.08.2017

  6. 14. Jänner 2017

    Projekt und Bundesstraßengesetz

    Die geltende Fassung des Verzeichnisses 1 zum BStG 1971 (idF BGBl. I Nr. 5/2017, in Kraft seit 14. Jänner 2017) beschreibt die A 26 Linzer Autobahn unverändert als „Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Linz/Urfahr (B 127)“.

    A 26 Linzer Autobahn Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Linz/Urfahr (B 127) (NOR40188940: zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017, Inkrafttretensdatum 14.01.2017)

    RIS, BStG 1971 Anl. 1 idF BGBl. I Nr. 5/2017 (geltende Fassung)

  7. Februar 2017

    Bau und Zeitpläne

    Im Februar 2017 strebte die ASFINAG laut BMVIT den Beginn des Vorbauloses 2017 (nach Rechtskraft) und den Beginn der Hauptbauarbeiten 2018 an; die durch die Verfahrensverzögerung verursachten Zusatzkosten (v. a. Projektmanagement, Gutachten) bezifferte das Ministerium mit rund 600.000 Euro.

    Aus Sicht der ASFINAG wird ein Beginn des Vorbauloses im Jahr 2017 (nach Rechtskraft) bzw. ein Beginn der Hauptbauarbeiten im Jahr 2018 angestrebt. [...] Als zusätzliche Kosten sind v.a. laufende Kosten (z.B. für das Projektmanagement) und Kosten für zusätzliche Gutachten/Sachverständige nennenswert. Diese betragen rd. € 600.000,-.

    10747/AB XXV. GP vom 15.02.2017 zu 11161/J (mutwillige Verzögerung beim Linzer Westring)

  8. 1. Februar 2017

  9. 15. Februar 2017

    Politik und Abstimmungen

    Laut BMVIT-Anfragebeantwortung vom 15. Februar 2017 erhoben unter anderem zehn Linzer Bürgerinitiativen Beschwerde gegen die A26-Genehmigungen, darunter die „BürgerInneninitiative gegen den Bau der A26“, „Nein zum Westring“ und „Rettet das Donautal“; gegen den UVP-Bescheid vom 22.12.2014 gab es 7 Beschwerden.

    Beschwerdeführer sind AnrainerInnen (Nachbarn gem. §19 UVP-G 2000) und BürgerInneninitiativen aus Linz: 1. ... 2. BürgerInneninitiative Nein zum Westring, ... 4. BürgerInneninitiative Rettet das Donautal, ... 8. BürgerInneninitiative gegen den Bau der A26, ... / 7 Beschwerden gegen UVP-Bescheid

    10747/AB XXV. GP – Anfragebeantwortung BMVIT zu 11161/J (mutwillige Verzögerung beim Linzer Westring)

  10. 2. März 2017

    Natur und Stadtgrün

    Laut BVwG wurde am 2. März 2017 ein Wanderfalken-Männchen in der östlichsten der als vorgezogene Maßnahme angelegten Nisthilfen festgestellt, rund 500 m vom früheren Nistplatz entfernt; das Gericht wertete das als Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme.

    Der Wanderfalke, ein Männchen, wurde am 2. März entdeckt. Die Nische ist die östlichste der angelegten Nisthilfen für den Wanderfalken und damit die den Urfahrwänd am nächsten gelegene [...] Die Entfernung beträgt etwa 500 m [...] Damit ist die Wirksamkeit der Maßnahme der Verbesserung der Eignung vorhandener Felsnischen als Brutplatz für den Wanderfalken auch für diesen Standort nachgewiesen.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  11. 15. März 2017

    Gerichte und Bescheide

    Der VfGH wies am 15.03.2017 (V 162/2015, VfSlg 20162) den Antrag des BVwG auf Aufhebung von § 6 Abs. 1 bis 4 BStLärmIV (BGBl II 215/2014) ab.

    Entscheidungsdatum 15.03.2017 Geschäftszahl V162/2015 Sammlungsnummer 20162 [...] Abweisung des - zulässigen - Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §6 Abs1 bis 4 der Bundesstraßen-LärmimmissionsschutzV - BStLärmIV, BGBl II 215/2014.; Spruch (PDF V 162/2015-50): "Der Antrag wird abgewiesen."

    VfGH 15.03.2017, V162/2015

  12. 15. März 2017

    Gerichte und Bescheide

    Der VfGH betonte 2017, dass die Grenzwerte der BStLärmIV Mindeststandards sind und der Verordnungsgeber sie regelmäßig nach dem Stand der Wissenschaft überprüfen und erforderlichenfalls anpassen muss.

    Diese Grenzwerte stellen Mindeststandards dar; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. [...] Die humanmedizinische Beurteilung der festgelegten Grenzwerte ist einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen; die Höchstwerte müssen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erforderlichenfalls eine Anpassung erfahren. [...] Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen

    VfGH 15.03.2017, V162/2015 (Rechtssatz)

  13. 15. März 2017

    Luft und Lärm

    Der VfGH wies am 15.03.2017 (V 162/2015) den Antrag des BVwG (gestellt im Verfahren S 1 Lobautunnel) ab, § 6 BStLärmIV als gesetzwidrig aufzuheben; die Grenzwerte seien Mindeststandards, über weitergehenden Lärmschutz sei im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.

    Der Antrag wird abgewiesen. ... Diese Grenzwerte stellen Mindeststandards dar; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden (vgl. VfSlg. 18.322/2007).

    VfGH, Erkenntnis vom 15.03.2017, V 162/2015-50 (BStLärmIV)

  14. 15. März 2017

    Luft und Lärm

    Laut VfGH stützte sich der Verordnungsgeber bei den Eintragswerten des § 6 Abs. 1 BStLärmIV auf ein humanmedizinisches Gutachten; dieselben Werte finden sich als Planungswerte in der Schweizer Lärmschutz-Verordnung. Studien, die präventivmedizinisch geringere Werte empfehlen, machten die Verordnung nicht gesetzwidrig.

    Die in § 6 Abs. 1 festgelegten Werte für den zulässigen Immissionseintrag beruhen auf der humanmedizinischen Expertise. Diese Werte finden sich auch als Planungswerte in der Schweizer Lärmschutz-Verordnung (LSV) ... Dem steht auch nicht entgegen, dass verschiedene Studien aus präventivmedizinischer Sicht die Einhaltung geringerer Werte empfehlen.

    VfGH, Erkenntnis vom 15.03.2017, V 162/2015-50 (BStLärmIV)

  15. 15. März 2017

    Hintergrund

    Der VfGH wies am 15.03.2017 (V 162/2015) den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts ab, Teile von § 6 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV, BGBl. II 215/2014) als gesetzwidrig aufzuheben.

    über den Antrag des BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES, § 6 Abs. 1 bis 4, in eventu § 6 Abs. 2 letzter Satz sowie § 6 Abs. 3 und 4 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung als gesetzwidrig aufzuheben ... zu Recht erkannt: Der Antrag wird abgewiesen.

    VfGH, Erkenntnis V 162/2015-50 vom 15.03.2017

  16. 15. März 2017

    Hintergrund

    Der Verfassungsgerichtshof wies am 15.03.2017 (V 162/2015) den Antrag des BVwG ab, § 6 BStLärmIV als gesetzwidrig aufzuheben.

    über den Antrag des BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES, § 6 Abs. 1 bis 4, in eventu § 6 Abs. 2 letzter Satz sowie § 6 Abs. 3 und 4 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung als gesetzwidrig aufzuheben ... Der Antrag wird abgewiesen.

    VfGH 15.03.2017, V 162/2015

  17. 18. Mai 2017

    Luft und Lärm

    Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 richtete die EU-Kommission ein Auskunftsersuchen zum Gebiet AT40 (Ballungsraum Linz) an Österreich, weil der NO2-Grenzwert 2015 trotz Fristablauf nicht eingehalten wurde.

    Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 richtete die Europäische Kommission ein Auskunftsersuchen bezogen auf das Gebiet AT40 AG Linz an die Republik Österreich. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2015 der verpflichtende Grenzwert für NO 2 trotz Fristablauf noch nicht eingehalten werden konnte.

    Land OÖ, Programm nach § 9a Abs. 6 IG-L (2019) zur Verringerung der Belastung von Stickstoffdioxid in Linz

  18. 24. Mai 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG forderte die ASFINAG am 09.05.2017 auf, eine Bilanz der Gesamtemissionen (NOx, PM10) im Netz A 26 mit dem Emissionsmodell NEMO 4.0.1 im Vergleich zu NEMO 3.7.4 vorzulegen; die ASFINAG legte die Gesamtemissionsberechnung nach NEMO 4.0.1 am 24.05.2017 vor.

    Mit Schreiben vom 24.05.2017 legte die mitbeteiligte Partei dem Bundesverwaltungsgericht eine Gesamtemissionsberechnung nach NEMO 4.0.1 in Form eines Datenträgers mit den betreffenden Rohdaten vor.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  19. Juni 2017

    Bau und Zeitpläne

    Eine Grünen-Anfrage vom Juni 2017 gab den damaligen ASFINAG-Zeitplan so wieder: Etappe 1 Teilverkehrsfreigabe Ende 2022; Etappe 2 Baubeginn 2023, Teilverkehrsfreigabe 2028; Etappe 3 Baubeginn 2028, Verkehrsfreigabe 2029.

    Etappe 1: [...] mit Baubeginn (der bauvorbereitenden Maßnahmen) im Juli 2015 und geplanter "Teilverkehrsfreigabe" Ende 2022 . Etappe 2: [...] mit geplantem Baubeginn 2023 und geplanter "Teilverkehrsfreigabe" 2028. Etappe 3: Westbrücke inkl. Lückenschluss zur A 7 Mühlkreisautobahn , mit geplantem Baubeginn 2028 und geplanter Verkehrsfreigabe 2029 .

    13582/J XXV. GP vom 08.06.2017 (Willi, Moser), Kosten der Abschnitte des Projekts Linzer Westring

  20. 13. Juni 2017

    Luft und Lärm

    Mit den 2017 aktualisierten Emissionsfaktoren (NEMO 4.0.1) ergab sich am exponiertesten Punkt P50 (Obere Donaulände 121) für Betriebsphase 1 ein NO2-Jahresmittel von 38,3 µg/m³ statt 35 µg/m³ laut UVE, knapp unter dem IG-L-Genehmigungskriterium von 40 µg/m³.

    Die Umrechnung in NO2 mit der oben beschriebenen Romberg-Funktion ergibt am exponiertesten Rechenpunkt P50 einen NO2-Jahresmittelwert von 38,3 µg/m³ (statt 36,2 µg/m³ lt. Ergänzungsgutachten 2016 und 35 µg/m³ lt. UVE), was noch immer unter dem IG-L Genehmigungskriterium von 40 µg/m³ (JMW) liegt.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  21. 13. Juni 2017

    Luft und Lärm

    Am Rechenpunkt P13 (Unionstraße) ergab die Neuberechnung 2017 ein NO2-Jahresmittel von 40,2 µg/m³; der Sachverständige wertete dies nicht als Überschreitung, weil erst ein Wert ab 40,5 µg/m³ (aufgerundet 41) als Überschreitung gilt.

    ergibt am Rechenpunkt P13 einen NO2-Jahresmittelwert von 40,2 µg/m³ (statt 39 µg/m³ lt. UVE), was aber gerade noch keine Überschreitung des IG-L Genehmigungskriterium von 40 µg/m³ (JMW) darstellt. (Da der Grenzwert im IG-L ganzzahlig angegeben ist (30 + 10) gilt erst ein JMW von 40,5 µg/m³ (aufgerundet 41 µg/m³) als Überschreitung.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  22. 13. Juni 2017

    Luft und Lärm

    Für den Rechenpunkt P20 an der Unionstraße ging der Sachverständige 2017 von einer Überschreitung des IG-L-NO2-Grenzwerts aus; weil der A26-Beitrag nur 0,2 µg/m³ betrage und unter der Irrelevanzschwelle liege, sah er keine relevante Zusatzbelastung.

    Am Immissionspunkt P20 im Bereich der Unionstraße wurde eine Gesamtbelastung (JMW NO2) in der UVE unter Verwendung von NEMO 2.0 von 40 µg/m³ berechnet, womit von einer Überschreitung des IG-L Grenzwertes bei Verwendung von NEMO 4.0.1 auszugehen ist. An diesem Rechenpunkt liegt die Zusatzbelastung mit 0,2 µg/m³ aber weit unter der Irrelevanzschwelle, so dass relevante Zusatzbelastungen auch bei Verwendung von NEMO 4.0.1 auszuschließen sind.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  23. 13. Juni 2017

    Luft und Lärm

    Bei PM2,5 überschreitet die vorhabenbedingte Zusatzbelastung am Punkt P50 (Obere Donaulände 121) mit 0,9 µg/m³ das Irrelevanzkriterium; die Gesamtbelastung von 23 µg/m³ hält den IG-L-Grenzwert von 25 µg/m³ ein.

    Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23 µg/m³ bei einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung von 0,9 µg/m³. Damit wird das Irrelevanzkriterium bei PM2,5 beim exponiertesten Anrainer überschritten, der gesetzliche Grenzwert des IG-L (25 µg/m³) jedoch – auch ohne Berücksichtigung der in diesem Bereich vorgeschriebenen Immissionsschutzwand - eingehalten.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  24. 22. Juni 2017

    Öffentlicher Verkehr und Alternativen

    Die Errichtungskosten der Neuen Linzer Donaubrücke (Eisenbahnbrücke, mit Option zur Durchbindung der Mühlkreisbahn) lagen laut Land OÖ 2017 bei rund 83 Mio. Euro inklusive Vorsteuer; das Land trägt 40 Prozent.

    Die Errichtungskosten liegen bei rund 83 Millionen Euro (inklusive Vorsteuer).

    Landeskorrespondenz Nr. 119 vom 23. Juni 2017: Neue Donaubrücke in Linz: Landeshauptmann Stelzer und Bürgermeister Luger einigen sich

  25. 29. Juni 2017

    Hintergrund

    Der ÖAMTC Oberösterreich forderte am 29.6.2017 unter anderem eine rechtsverbindliche, endgültige Entscheidung über den Westring.

    Priorität haben aus unserer Sicht derzeit die rasche Schaffung neuer Pendler-Parkplätze, ein Anreizsystem zur Bildung von Fahrgemeinschaften, Park-&-Ride-Anlagen an wichtigen Straßen wie B126 und B127 und eine rechtsverbindliche, endgültige Entscheidung über den Westring. [...] fordert ÖAMTC Präsident Mag. Karl Pramendorfer.

    ÖAMTC Oberösterreich, 'Stauplatz Linz braucht mehr Management' (29.06.2017)

  26. 10. Juli 2017

    Bau und Zeitpläne

    Für Leitungsumlegungen in Puchenau vor den Hauptbauarbeiten stand die B127 zwischen „Donauposten“ (Linz) und Anschlussmauer Puchenau von 10.07. bis längstens 10.09.2017 nur einstreifig je Richtung zur Verfügung; die Hauptbauarbeiten an der Donaubrücke waren damals für Herbst 2018 geplant.

    Vor dem für Herbst 2018 geplanten Start der Hauptbauarbeiten (Donaubrücke) sind zur verkehrsarmen Sommerzeit 2017 in Puchenau Leitungsumlegungen erforderlich. Von 10.07. bis längstens 10.09.2017 wird daher die B127 zwischen dem so genannten „Donauposten“ in Linz (Einmündung Obere Donaustraße) und dem Bereich Anschlussmauer bei Puchenau nur jeweils einstreifig [...] zur Verfügung stehen.

    ASFINAG Projektseite A 26 (Wayback-Snapshot 11.08.2017)

  27. 13. Juli 2017

    Natur und Stadtgrün

    Das BVwG stellte 2017 fest, dass der Uferbereich der Donauquerung als Nahrungshabitat des Bibers gelten kann, dort aber keine Biberbaue bekannt oder zu erwarten sind und es sich um kein essentielles Nahrungsgebiet handelt.

    jedoch keine Biberbaue in diesem Bereich bekannt und auch nicht zu erwarten sind [...] handelt es sich durch den großen Aktionsradius der Art um kein essentielles Nahrungsgebiet.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  28. 27. Juli 2017

    Natur und Stadtgrün

    Naturschutzreferent LH-Stv. Manfred Haimbuchner (FPÖ) warf am 27. Juli 2017 den Westring-Gegnern vor, mit der Biber-Argumentation den Naturschutz als Deckmantel zu missbrauchen; der Biber sei laut FFH-Richtlinie in der kontinentalen Region in günstigem Erhaltungszustand und in Oberösterreich gebe es mehr als 1.000 Biber.

    Der Naturschutz sollte von den Gegnern des Westrings nicht als Deckmantel missbraucht werden [...] Heute gibt es in Oberösterreich wieder mehr als 1.000 Biber. [...] ist der Biber in der sogenannten kontinentalen Region in einem günstigen Erhaltungszustand

    Land OÖ, Landeskorrespondenz Nr. 143 vom 27. Juli 2017: Naturschutzreferent LH-Stv. Haimbuchner zur Westringdebatte: Naturschutz nicht als Deckmantel missbrauchen

  29. August 2017

    Bau und Zeitpläne

    Die Donaubrücke wird laut BMVIT (August 2017) in Breite für zwei Fahrstreifen je Richtung gebaut, in Betriebsphase 1 aber nur mit je einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung befahren; der Vollbetrieb mit zwei Fahrstreifen startet erst mit der Teilverkehrsfreigabe der Etappe 2.

    Die Donaubrücke wird im endgültigen Zustand zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufweisen und bereits im Zuge der Etappe 1 in entsprechender Breite hergestellt. In der Betriebsphase 1 [...] wird die Brücke auf je einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung befahren. Der „Vollbetrieb" mit zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung startet mit der Teilverkehrsfreigabe der Etappe 2

    12803/AB XXV. GP vom 08.08.2017 zu 13582/J

  30. August 2017

    Bau und Zeitpläne

    Im August 2017 wurde laut Land OÖ der Baubeginn des Hauptbauloses im 3. Quartal 2018 angestrebt, die Verkehrsfreigabe der ersten Etappe voraussichtlich 2022.

    Der angestrebte Baubeginn für das Hauptbaulos ist im 3. Quartal 2018 und die Verkehrsfreigabe der ersten Etappe soll voraussichtlich 2022 stattfinden können.

    Land OÖ: LR Steinkellner: Große Freude über positives Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur A26

  31. 1. August 2017

  32. 3. August 2017

    Verkehr

    Laut dem vom BVwG als schlüssig gewerteten Gutachten erhöht sich die Menge des induzierten Verkehrs deutlich, wenn man den sekundär induzierten Verkehr (Änderung der Raumstruktur) hinzurechnet; dieser ist in der Modellierung enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen.

    Hinsichtlich des Vorringens zum induzierten Verkehr ist der gutachterlichen Stellungnahme vom 03.08.0217, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig gewertet wird, Folgendes zu entnehmen: ... Rechnet man den sekundär induzierten Verkehr dazu, nämlich die für die Prognose zu erwartende Änderung der Raumstruktur, die in der Modellierung enthalten ist, aber nicht extra ausgewiesen wurde, so erhöht sich die Menge des induzierten Verkehrs deutlich.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2 vom 21.08.2017

  33. 8. August 2017

    Hintergrund

    Laut Antwort des Verkehrsministers vom 8.8.2017 (12803/AB) weist die Donaubrücke im Endzustand zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung auf und wird schon in Etappe 1 in entsprechender Breite hergestellt.

    Die Donaubrücke wird im endgültigen Zustand zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufweisen und bereits im Zuge der Etappe 1 in entsprechender Breite hergestellt.

    12803/AB XXV. GP vom 08.08.2017 zu 13582/J (BM Leichtfried)

  34. 17. August 2017

  35. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG-Erkenntnis vom 21.08.2017 (W143 2017269-2/297E) entschied über die Beschwerden von 48 Beschwerdeführern gegen den UVP-Bescheid des BMVIT, den Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmanns und den Naturschutzbescheid des Bürgermeisters von Linz, nach mündlicher Verhandlung, durch einen Dreiersenat unter Vorsitz von Mag. Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden von ... und 48. XXXX ... nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt und beschlossen

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  36. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Spruchpunkt A) I. des BVwG-Erkenntnisses vom 21.08.2017: Den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid wurde teilweise stattgegeben und der Bescheid durch geänderte und zusätzliche Auflagen abgeändert.

    I. Den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 8 sowie 11 bis 47 gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, 1. dass folgende Auflagen in Spruchpunkt IV.2. wie folgt zu lauten haben: ... 2. dass folgende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben werden:

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  37. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG schrieb 2017 zusätzlich Auflage 1.18 vor: Wird die prognostizierte Verkehrsnachfrage im entlasteten Netz überschritten, muss sich die ASFINAG bei Land- und Stadtbehörden für Maßnahmen einsetzen, z.B. Tempo 30 auf der A 26 und auf untergeordneten Straßen, Verkehrsberuhigung oder Parkraumbeschränkungen.

    1.18 Nachhaltige Sicherung der Entlastungswirkungen. Während des Betriebes sind Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der in der UVE prognostizierten und dargestellten Entlastungen des untergeordneten Straßennetzes dann notwendig, wenn die prognostizierte Verkehrsnachfrage im entlasteten Straßennetz überschritten wird ... Die Projektwerberin ist verpflichtet, sich bei den zuständigen Landesstraßen- und Stadtbehörden für Linz und den dafür zuständigen Straßenerhaltern für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung dieser Überschreitungen einzusetzen (z.B. Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A 26 und auf untergeordneten Straßen auf 30 km/h, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, Parkraumbeschränkungen im dicht verbauten Bereich etc.).

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  38. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG schrieb 2017 Auflage 4.32 vor: Ergibt das Verkehrsmonitoring eine um mindestens 1.000 Kfz/24h höhere Verkehrsstärke (JDTV) als die UVE-Prognose und sind vorhabenbedingte Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen, sind kontinuierliche Messungen von NO2, PM10 und PM2,5 bei den exponiertesten Wohnanrainern vorzunehmen.

    4.32 Falls das Verkehrsmonitoring bezogen auf den jeweiligen Planfall eine gegenüber der Verkehrsprognose der UVE um mindestens 1.000 Kfz/24h höhere Verkehrsstärke (JDTV) ergibt, und dadurch vorhabenbedingte Überschreitungen der für Straßenbauvorhaben anzuwendenden Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht ausgeschlossen werden können, sind an den betroffenen Straßenzügen im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer kontinuierliche Messungen der Luftqualität (NO2, PM10, PM2,5 auf Basis HMW) vorzunehmen.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  39. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG schrieb 2017 Auflage 2.8a vor: Die Fahrbahndecke der A 26 ist vom Lückenschluss zur A 7 bis einschließlich Knoten Bahnhof als lärmmindernder Splittmastixasphalt (LSMA) auszuführen.

    2. dass folgende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben werden: ... 2.8a Die Fahrbahndecke der zu errichtenden Bundesstraßentrasse A 26 ist von Beginn des Lückenschlusses zur A 7 bis einschließlich zum Knoten Bahnhof als Lärmmindernder Splittmastixasphalt (LSMA) nach RVS 04.02.11 (2. Abänderung aus 2009) auszuführen.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  40. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG legte 2017 in Auflage 2.22 für die Lärm-Detailevaluierung fest, dass auf der A 26 der Anteil leichter zu schwerer Lkw 40 %/60 % beträgt (auf B 129 und B 127 westlich der Anschlussstellen 60 %/40 %).

    2.22 Für die Detailevaluierung nach Auflage 2.2 iVm den Auflagen 2.3, 13.21, 13.22 und 13.24 sowie für die Detailevaluierung nach Auflage 2.4 iVm Auflage 13.25 sind die Aufteilungen von leichten LKW zu schweren LKW (Definition nach RVS 04.02.11) wie folgt festzusetzten: Auf der Bundesstraßentrasse A 26 beträgt der Anteil leichter LKW zu schweren LKW 40 %/60 %. Auf den Landesstraßen B 129 und B 127 westlich ab den AStn. A 26 beträgt der Anteil leichter LKW zu schweren LKW 60 %/40 %.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  41. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG schrieb 2017 (Auflage 1.16) vor, an 25 Querschnitten des untergeordneten Straßennetzes ein Jahr vor jeder Betriebsphase und jährlich bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der 3. Betriebsphase im Mai und Oktober je eine Woche automatische Verkehrserhebungen durchzuführen (u.a. Nibelungenbrücke, Leonfeldner Straße, Wiener Straße).

    sind an folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitten ein Jahr vor Inbetriebnahme jeder Betriebsphase der A 26 sowie jährlich bis 10 Jahre nach der Inbetriebnahme der 3. Betriebsphase in den Monaten Mai und Oktober (außerhalb der Urlaubszeit, durchschnittlicher DTVw) temporäre automatische Verkehrserhebungen mit Fahrtrichtungs- und Fahrzeugunterscheidung (Kfz ≤ 3,5 t, Kfz > 3,5 t) sowie einer Erhebungsdauer von jeweils 1 Woche durchzuführen und auszuwerten: ... (15.) Leonfeldner Straße nördlich der Harbacherstraße (16.) Nibelungenbrücke (17.) Wiener Straße nördlich Jungwirthstraße ... (25) Leonding: Füchselbachstraße

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  42. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Spruchpunkt A) II.: Den Beschwerden gegen den Linzer Naturschutzbescheid wurde teilweise stattgegeben und Auflage 5.11 ergänzt: jährlicher Bericht bis Ende September über Zustand, Eignung und Besiedlung der Wanderfalken-Ersatzwände, bei Nicht-Besiedlung mit Verbesserungsvorschlägen.

    II. Den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 12 sowie 48 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015, Zl. 0029508/2014, 501/N143020, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgeben ... 5.11 Der Zustand und die Eignung der Ersatzwände sowie ihre Besiedlung durch den Wanderfalken sind in einem jährlichen fachlichen Bericht mit Text und Bildteil der Naturschutzbehörde nachzuweisen. Der Bericht ist jeweils bis spätestens Ende September zu liefern. Bei Nicht-Besiedlung der Wände sind für jede Wand Verbesserungsvorschläge zu machen.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  43. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Spruchpunkt A) III.: Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden gegen alle drei Bescheide (UVP, Wasserrecht, Naturschutz) als unbegründet ab.

    III. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, ... gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre, sowie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015, ... und die sonstigen in den Beschwerdeverfahren erhobenen Anträge der Beschwerdeführer 1 bis 48 sowie die Quasi-Wiedereinsetzungsanträge ... gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  44. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG ließ 2017 die ordentliche Revision zu, weil VwGH-Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die UVE für Straßenbauvorhaben Angaben zu Nachsorgemaßnahmen enthalten muss.

    Die Revision gegen Spruchpunkt A) I., II., und III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil ... Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zu § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 UVP-G 2000 für die Rechtsfrage, ob die UVE für Straßenbauvorhaben Angaben zu Maßnahmen zur Nachsorge gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f UVP-G 2000 zu enthalten hat

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  45. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG übernahm 2017 die Feststellung der UVP-Behörde, dass der Bedarf an der A 26 nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens ist, weil er durch die Aufnahme in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 gesetzlich festgestellt wurde.

    Zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens führte die belangte UVP-Behörde auf Seite 179 des angefochtenen Bescheides aus: "Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob überhaupt ein Bedarf an der Errichtung der A 26 Linzer Autobahn besteht, nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens ist. Der Bedarf an der Errichtung der A 26 wurde bereits durch die Aufnahme dieses Straßenzuges in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 gesetzlich festgestellt."

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  46. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Laut BVwG 2017 müssen für die A 26 insgesamt 0,5555 ha Wald dauerhaft und 0,4709 ha temporär gerodet werden; der Bannwald Hangwälder Freinberg umfasst laut Bannwaldbescheid vom 19.12.1984 14,1082 ha.

    In Summe müssen für das Vorhaben 0,5555 ha dauerhaft und 0,4709 ha temporär gerodet werden. ... Die Größe des Bannwaldes auf der rechten Donauseite (Hangwälder Freinberg) beträgt laut Bannwaldbescheid vom 19.12.1984 in Summe 14,1082 ha.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  47. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Der UVP-Bescheid schrieb waldverbessernde Maßnahmen im vierfachen Ausmaß der dauernden Rodeflächen (insgesamt 2,2220 ha) vor; das BVwG bestätigte 2017 die Rodungsbewilligung als rechtmäßig.

    Im angefochtenen Bescheid wird auf Seite 365 ausgeführt, "dass durch die vorgeschriebenen waldverbessernden Maßnahmen zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes im vierfachen Ausmaß der dauernden Rodeflächen (insgesamt 2,2220 ha) dafür Sorge getragen wird ...". Die im angefochtenen UVP-Bescheid vorgenommene Interessenabwägung und die Erteilung der Rodungsbewilligung sind vor diesem Hintergrund rechtmäßig erfolgt

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  48. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Das BVwG stellte 2017 fest, dass der Wanderfalken-Brutplatz in den Urfahrwänd seit etwa März 2015 nicht mehr besiedelt ist und nicht als regelmäßiger Brutplatz im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie gilt, weil ein Brutnachweis mit Bruterfolg nur für 2014 vorliegt.

    Da der Brutplatz seit etwa März 2015 nicht mehr besiedelt ist, muss seine Eignung als Brutnische gegenüber dem Zustand 2014 anders beurteilt werden. [...] Im Sinne dieser Prüfung besteht kein regelmäßiger Brutplatz iSd Vogelschutz-Richtlinie: Der Brutplatz des Wanderfalken in den Urfahrwänden wird nicht als regelmäßiger Brutplatz beurteilt, weil ein Nachweis mit Bruterfolg nur für das Jahr 2014 vorliegt, jedoch keine Brutnachweise für die drei Jahre zuvor (2011-2013).

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  49. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Zugleich hielt das BVwG 2017 fest, dass in der Betriebsphase eine maßgebliche Beeinträchtigung des Wanderfalken-Lebensraums in der Brutwand Urfahrwänd zu erwarten ist und die Horstnische mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr als Brutplatz geeignet sein wird.

    In der Betriebsphase ist eine maßgebliche Beeinträchtigung des Lebensraums des Wanderfalken in der Brutwand Urfahrwänd zu erwarten, weil die Brutwand in Größe und Struktur stark verändert wird und am Tunnelportal dauernde Störwirkung besteht. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die Horstnische in der Betriebsphase nicht mehr als Brutplatz geeignet, jedenfalls kann ihre weitere Nutzung nicht angenommen werden.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  50. 21. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Unter Verweis auf VfGH V 162/2015 sah das BVwG im Westring-Verfahren 2017 keinen Anlass, die BStLärmIV selbst beim VfGH anzufechten.

    fand das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren keinen Anhaltspunkt, der eine Anfechtung dieser Verordnung geboten erscheinen ließe. Eine Gesetzeswidrigkeit der Verordnung ist im Sinne der Ausführungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2017, V 162/2015-50, nicht erkennbar.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  51. 21. August 2017

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass für die A 26 keine SUP notwendig war, unter anderem weil die Planung vor dem 21.07.2004 begonnen hatte (Aufnahme in das BStG am 29.03.2002, Vorprojekt fertig am 07.05.2004) und damit unter die Übergangsregel des Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie fiel; einen Antrag auf Vorlage an den EuGH lehnte es ab.

    Somit ist jedenfalls von der unionsrechtlichen Konformität sowohl des SP-V-Gesetzes als auch des Umstandes, dass für die A 26 keine SUP notwendig ist, auszugehen. Der Anregung bzw. dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens [...] war daher nicht nachzukommen. [...] wurden mit der Aufnahme der A 26 in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 gemäß BGBl I 50/2002 vom 29.03.2002 und der darauffolgenden Ausarbeitung des Vorprojekts 2003 durch das Amt der Oö. Landesregierung, fertiggestellt am 07.05.2004, förmliche Vorbereitungsakte iSd Art 13 Abs. 3 SUP-RL vor 21.07.2004 gesetzt; [...] Das verfahrensgegenständliche Projekt der A 26 ist daher schon aus zeitlichen Gründen vom Anwendungsbereich der SUP-RL ausgenommen.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  52. 21. August 2017

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    Mit Erkenntnis vom 21.08.2017 gab das BVwG den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid teilweise statt und änderte Auflagen ab, wies die Beschwerden im Übrigen aber als unbegründet ab; die Genehmigung blieb damit bestehen.

    I. Den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 8 sowie 11 bis 47 gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, 1. dass folgende Auflagen in Spruchpunkt IV.2. wie folgt zu lauten haben: [...] III. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 [...] gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  53. 21. August 2017

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Das Bundesverwaltungsgericht schloss 2017 aus der Einstellung zweier Vertragsverletzungsverfahren, dass von der Unionsrechtskonformität des SP-V-Gesetzes und davon auszugehen sei, dass für die A 26 keine SUP notwendig ist; den Antrag auf ein EuGH-Vorabentscheidungsverfahren lehnte es ab.

    Zwei Vertragsverletzungsverfahren in diesem Zusammenhang wurden durch die Europäische Kommission eingestellt ... Somit ist jedenfalls von der unionsrechtlichen Konformität sowohl des SP-V-Gesetzes als auch des Umstandes, dass für die A 26 keine SUP notwendig ist, auszugehen. Der Anregung bzw. dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der Frage, ob dem gegenständlichen Verfahren eine SUP hätte vorangehen müssen, war daher nicht nachzukommen.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017, A 26 Linzer Autobahn

  54. 21. August 2017

    EU-Recht und Strategische Prüfung

    Das BVwG hielt eine SUP-Pflicht zudem aus zeitlichen Gründen für ausgeschlossen: Mit der Aufnahme der A 26 ins BStG (BGBl. I 50/2002 vom 29.03.2002) und dem am 07.05.2004 fertiggestellten Vorprojekt 2003 seien förmliche Vorbereitungsakte vor dem 21.07.2004 gesetzt und der Plan mit BGBl. I 2006/58 am 09.05.2006 rechtzeitig angenommen worden (Übergangsregel Art. 13 Abs. 3 SUP-RL).

    wurden mit der Aufnahme der A 26 in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 gemäß BGBl I 50/2002 vom 29.03.2002 und der darauffolgenden Ausarbeitung des Vorprojekts 2003 durch das Amt der Oö. Landesregierung, fertiggestellt am 07.05.2004, förmliche Vorbereitungsakte iSd Art 13 Abs. 3 SUP-RL vor 21.07.2004 gesetzt; ... wurde dieser "Plan" mit der ... neuerlichen Nennung im Verzeichnis 1 des BStG 1971 am 09.05.2006 (BGBl I 2006/58) rechtzeitig, also vor dem 21.07.2006, angenommen.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  55. 21. August 2017

    Natur und Stadtgrün

    Das BVwG stellte 2017 fest, der Bannwald auf der rechten Donauseite (Hangwälder Freinberg) umfasse laut Bannwaldbescheid vom 19.12.1984 insgesamt 14,1082 ha, und bewertete den Eingriff aus forstwirtschaftlicher und waldökologischer Sicht als gering.

    Der Eingriff in den Bannwald auf der rechten Donauseite (Hangwälder Freinberg) wird aus forstwirtschaftlicher sowie waldökologischer Sicht als gering bewertet. Die Größe des Bannwaldes auf der rechten Donauseite (Hangwälder Freinberg) beträgt laut Bannwaldbescheid vom 19.12.1984 in Summe 14,1082 ha.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  56. 21. August 2017

    Natur und Stadtgrün

    Das BVwG stellte 2017 fest, dass westlich des Vorhabens die Europaschutzgebiete "Oberes Donautal" (Vogelschutz) und "Oberes Donau- und Aschachtal" (FFH), südöstlich "Traun-Donau-Auen" liegen und das 2014 nominierte FFH-Gebiet "Eferdinger Becken" (AT3127000) bis rund 1 km westlich der Donaubrücke reicht; das Projektgebiet selbst sei davon nicht betroffen.

    westlich des geplanten Vorhabens das Europaschutzgebiet "Oberes Donautal" (Vogelschutzgebiet), das Europaschutzgebiet "Oberes Donau- und Aschachtal" (FFH-Gebiet) und südöstlich des Vorhabens das Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen" (FFH- und Vogelschutzgebiet) ausgewiesen wurden. Das Projektgebiet ist davon jedoch nicht betroffen. [...] "Eferdinger Becken" (FFH-Gebiet, AT3127000) 2014 als neues Gebiet nominiert, welches bis rund 1 km westlich der geplanten Donaubrücke reicht.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  57. 21. August 2017

    Natur und Stadtgrün

    Beschwerdeführer machten vor dem BVwG geltend, der Bereich der Donauquerung werde im EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077 als potenziell geeignetes FFH-Gebiet ("Donautal") geführt; das BVwG sah das als nicht belegt an, weil das Mahnschreiben der Kommission vom 30.05.2013 nur Lebensraumtypen und Arten nenne und keine zusätzlichen Vogelschutzgebiete fordere.

    ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht belegt: Die Europäische Kommission nannte in dem an die Republik Österreich gerichteten Mahnschreiben vom 30.05.2013 mehrere Lebensraumtypen (LRT) und Arten der Anhänge I bzw. II der FFH-Richtlinie [...] Die Ausweisung von zusätzlichen Vogelschutzgebieten wird im Mahnschreiben nicht gefordert.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  58. 21. August 2017

    Natur und Stadtgrün

    Das BVwG gab am 21.08.2017 den Beschwerden gegen den Naturschutzbescheid des Linzer Bürgermeisters teilweise statt und schrieb zusätzlich die Auflage 5.11 vor: jährlicher Bericht bis Ende September über Zustand, Eignung und Besiedlung der Ersatzwände durch den Wanderfalken, bei Nicht-Besiedlung Verbesserungsvorschläge je Wand.

    II. Den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 12 sowie 48 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015, Zl. 0029508/2014, 501/N143020, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgeben [...] 5.11 Der Zustand und die Eignung der Ersatzwände sowie ihre Besiedlung durch den Wanderfalken sind in einem jährlichen fachlichen Bericht mit Text und Bildteil der Naturschutzbehörde nachzuweisen. Der Bericht ist jeweils bis spätestens Ende September zu liefern. Bei Nicht-Besiedlung der Wände sind für jede Wand Verbesserungsvorschläge zu machen.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  59. 21. August 2017

    Natur und Stadtgrün

    Laut BVwG brütete der Wanderfalke nach Felssicherungsmaßnahmen nicht mehr in der Urfahrwand; eine erfolgreiche Brut am Brutplatz Urfahrwänd sei nur für 2014 ausreichend dokumentiert (3 Jungvögel), für 2015 und 2016 gebe es keinen Brutnachweis.

    Eine erfolgreiche Brut ist somit nur für 2014 ausreichend dokumentiert (3 Jungvögel in der Horstnische).

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  60. 21. August 2017

    Natur und Stadtgrün

    Das BVwG hielt fest, dass die im Bescheid ursprünglich vorgeschriebenen Wanderfalken-Maßnahmen von vornherein nicht ausreichend waren, weil ihre Wirksamkeit nicht mit ausreichender Sicherheit vorhergesagt werden konnte; in erweiterter Form seien sie nun ausreichend.

    die in den Einreichunterlagen enthaltenen und mit dem Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen von vornherein nicht ausreichend waren [...] weil die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen nicht mit ausreichender Sicherheit vorhergesagt werden konnte. [...] sind die vorgesehenen Maßnahmen in der vorgelegten erweiterten Form ausreichend

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017

  61. 21. August 2017

    Kosten

    Das Land Oberösterreich bezifferte die A 26 im August 2017 mit 668 Mio. Euro Gesamtkosten, wovon das Land 10 Prozent trägt.

    Das Land OÖ trägt 10% der Gesamtkosten des 4,7 km langen und 668 Mio. EUR teuren Projektes bei.

    Landeskorrespondenz Nr. 160 vom 22. August 2017: LR Steinkellner zum BVwG-Erkenntnis zur A26

  62. 21. August 2017

    Argumente der Befürworter

    Das Bundesverwaltungsgericht gibt im Erkenntnis vom 21.08.2017 (W143 2017269-2) das Resümee der Nutzen-Kosten-Untersuchung des Einreichprojekts wieder: ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis von 2,19.

    Bei der Gegenüberstellung der Kosten und Nutzenkomponenten wird dabei ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis von 2,19 erzielt.

    BVwG, Erkenntnis 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  63. 21. August 2017

    Argumente der Befürworter

    Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21.08.2017 ein großes, überwiegendes öffentliches Interesse an der A 26. Es stützte sich auf die spürbare Reduktion von Lärm und Luftschadstoffen entlang stark belasteter Wohnstraßen und auf VwGH-Rechtsprechung, wonach die Senkung der Unfallrate ein zwingendes öffentliches Interesse ist.

    Zudem kommt es zu einer spürbaren Reduktion verkehrsbedingter Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) entlang stark belasteter und von Wohnnutzung umgebener Hauptverkehrsstraßen ... (Zur Senkung der Unfallrate als zwingendes öffentliches Interesse: vgl. VwGH 08.06.2010, AW 2010/06/0001; ...) ist von einem großen öffentlichen Interesse am Bundesstraßenbauvorhaben A 26 auszugehen, welches die Nachteile, die den von Enteignungen betroffenen Parteien entstehen, jedenfalls überwiegt.

    BVwG, Erkenntnis 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  64. 21. August 2017

    Argumente der Befürworter

    Laut BVwG-Erkenntnis vom 21.08.2017 zeigt eine Tabelle der ASFINAG mit be- und entlasteten Fassaden deutlich die Entlastungswirkung der A 26, obwohl das Entlastungsprivileg rechtlich nicht herangezogen werden musste.

    Unabhängig davon erarbeitete die mitbeteiligte Partei eine Tabelle mit be- und entlasteten Fassaden. Diese zeigt deutlich die Entlastungswirkung der A 26, obwohl das Entlastungsprivileg nicht herangezogen werden muss.

    BVwG, Erkenntnis 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  65. 21. August 2017

    Argumente der Befürworter

    Laut BVwG-Erkenntnis 2017 ist im untergeordneten Linzer Straßennetz, gemessen an der Verkehrsleistung, insgesamt mit weniger Verkehr zu rechnen. Auf der A 7 beim Bindermichl nimmt der Verkehr durch die A 26 um etwa 3 Prozent zu.

    Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit führt schlüssig aus, dass insgesamt im untergeordneten Straßenbereich der Stadt Linz, gemessen an der Verkehrsleistung, mit einer Reduktion des Verkehrs zu rechnen ist. Im Bereich des Bindermichls auf der A 7 kommt es durch die A 26 zu einer Zunahme der Verkehrsstärke von etwa + 3 %.

    BVwG, Erkenntnis 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  66. 21. August 2017

    Hintergrund

    Das BVwG ging 2017 von der unionsrechtlichen Konformität des SP-V-Gesetzes und davon aus, dass für die A 26 keine SUP nötig war; ein Verstoß gegen die SUP-RL scheide schon aus zeitlichen Gründen aus.

    Somit ist jedenfalls von der unionsrechtlichen Konformität sowohl des SP-V-Gesetzes als auch des Umstandes, dass für die A 26 keine SUP notwendig ist, auszugehen. ... Ein Verstoß gegen die SUP-RL durch das vorliegende Projekt scheidet im Übrigen schon aus zeitlichen Gründen aus

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2

  67. 21. August 2017

    Hintergrund

    Das BVwG gab den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid am 21.08.2017 nur teilweise statt (Änderung von Auflagen) und wies sie im Übrigen ab.

    Zusammenfassend ist auszuführen, dass den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 48 in Bezug auf die Vorschreibung neuer Auflagen bzw. auf Abänderung von Auflagen teilweise stattzugegeben war, im Übrigen waren die Beschwerden und sonstigen Anträge als unbegründet abzuweisen.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2

  68. 21. August 2017

    Hintergrund

    Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid am 21.08.2017 nur teilweise statt, nämlich bei Auflagen, und wies sie im Übrigen als unbegründet ab. Der VwGH wies am 27.09.2018 die Revision zurück, unter anderem die einer Bürgerinitiative und des R M.

    BVwG: III. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 ... gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. | VwGH: Die Revision wird zurückgewiesen. (Revisionswerber 1. Bürgerinitiative ..., 7. R M)

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E; VwGH 27.09.2018, Ro 2018/06/0006 bis 0012

  69. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Das BVwG hielt 2017 fest, dass der Einwirkungsbereich der A 26 gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 166/2015 ein belastetes Gebiet (Luft) nach UVP-G 2000 ist.

    dass es sich gemäß der Verordnung ... 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, beim Einwirkungsbereich der A 26 um ein belastetes Gebiet Luft handelt.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  70. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Das BVwG ergänzte 2017 Auflage 4.25: Ergeben die Messungen relevante Feinstaub-Zusatzbelastungen durch den Tunnel Freinberg bei Grenzwertüberschreitungen, ist die Tunnelabluft mit einem Staubfilter von mindestens 80 % Wirkungsgrad zu filtern.

    dann ist eine Filterung der Tunnelabluft durchzuführen. Das Staubfiltersystem hat einen Wirkungsgrad der Feinstaubminderung von mind. 80 % aufzuweisen und ist so zu betreiben, dass der vorgeschriebene Wirkungsgrad über die gesamte Betriebsdauer gewährleistet ist.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  71. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Nach Auflage 4.29 (Fassung BVwG) sind im Betrieb kontinuierliche Messungen von NO2, PM10 und PM2,5 an den Immissionspunkten P50 (Obere Donaulände 119/121) und P82 (Sophiengutstraße 18) vorzunehmen; sie dürfen eingestellt werden, wenn fünf Jahre ab Verkehrsfreigabe der Betriebsphase 3 keine vorhabenbedingten Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden.

    4.29 ... kontinuierliche Messungen der Luftqualität (NO2, PM10, PM2,5 auf Basis HMW) ... Immissionspunkten P50 (Obere Donaulände 119/121, Messung in der Betriebsphase 1 und 2) und P82 (P82 - Sophiengutstraße 18, Messung in der gesamten Betriebsphase 2 und 3) ... Wenn an diesen Messstellen über einen Zeitraum von 5 Jahren ab Verkehrsfreigabe der Betriebsphase 3 keine vorhabenbedingten Überschreitungen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte festgestellt wurden, können die Messungen eingestellt werden.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  72. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Mit der vom BVwG neu vorgeschriebenen Auflage 4.32 sind zusätzliche Luftmessungen bei den exponiertesten Anrainern nötig, wenn das Verkehrsmonitoring um mindestens 1.000 Kfz/24h mehr Verkehr als die UVE-Prognose ergibt und vorhabenbedingte Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen sind.

    4.32 Falls das Verkehrsmonitoring bezogen auf den jeweiligen Planfall eine gegenüber der Verkehrsprognose der UVE um mindestens 1.000 Kfz/24h höhere Verkehrsstärke (JDTV) ergibt, und dadurch vorhabenbedingte Überschreitungen der für Straßenbauvorhaben anzuwendenden Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht ausgeschlossen werden können, sind an den betroffenen Straßenzügen im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer kontinuierliche Messungen der Luftqualität (NO2, PM10, PM2,5 auf Basis HMW) vorzunehmen.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  73. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Der Luft-Sachverständige räumte im BVwG-Verfahren ein, dass emissionsmindernde Maßnahmen den Messungen zeitlich nachfolgen, und hielt 1 oder 2 Jahre Grenzwertüberschreitung für keine nachhaltige Verschlechterung der Luftqualität; das BVwG folgte dem.

    Der Aussage im Gutachten des Ingenieurbüros Dr. XXXX , dass die emissionsmindernden Maßnahmen den Messungen zeitlich nachfolgen, ist zuzustimmen ... Aus der dadurch zwangsläufig verzögerten Umsetzung von Maßnahmen zur Emissionsverminderung resultiert jedoch keine Gesundheitsgefährdung, da die Jahresmittelwerte im Hinblick auf eine lebenslange Exposition festgesetzt wurden, und 1 oder 2 Jahre Grenzwertüberschreitung auch keine nachhaltige Verschlechterung der Luftqualität darstellen.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  74. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Das BVwG akzeptierte als Irrelevanzschwelle 3 % des Jahresmittelgrenzwerts nach RVS 04.02.12 und lehnte die von Beschwerdeführern geforderte 1-%-Schwelle des UBA-Leitfadens UVP und IG-L für Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen ab.

    Aus fachlicher Sicht ist für das gegenständliche Vorhaben nicht das im Leitfaden UVP und IG-L des UBA (2005) genannte Irrelevanzkriterium von 1 % des Grenzwertes heranzuziehen, sondern die in der derzeit geltenden, vom BMVIT für verbindlich erklärten RVS 04.02.12 ... genannten schutzgutbezogenen irrelevanten Zusatzbelastungen. Diese betragen 3 % der jeweiligen IG-L - Grenzwerte für das Jahresmittel zum Schutz der menschlichen Gesundheit

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  75. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Weil der Baustellenverkehr auf der B 127 an Samstagen rechnerisch 60,1 dB erreicht und damit den BStLärmIV-Wert überschreitet, begrenzte das BVwG den Lkw-Spitzenverkehr dort samstags (06:00 bis 14:00) auf durchschnittlich höchstens 16 Lkw pro Stunde.

    Für die B 127 ergeben sich bei dieser Berechnung Werte von 60,1 dB und damit eine Überschreitung. ... Dieser muss für die B 127 an Samstagen auf durchschnittlich ≤ 16 LKW pro Stunde von 06:00 bis 14:00 begrenzt werden.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  76. 21. August 2017

    Luft und Lärm

    Auflage 2.21 verlangt fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe eine Messung, ob die lärmmindernde Fahrbahndecke auf der Donaubrücke und zwischen Westeinfahrt und Knoten Bahnhof die RVS-Emissionswerte einhält.

    2.21 Fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe sind durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Messverfahren die Emissionsschallpegel der lärmmindernden Fahrbahndecke auf der Donaubrücke sowie der lärmmindernden Fahrbahndecke im Bereich Westeinfahrt bis Knoten Bahnhof zu verifizieren. Dazu ist nachzuweisen, dass die durch Messung bestimmten Emissionsschallpegel ... die nach RVS 04.02.11 ... berechneten Werte nicht übersteigen.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E (A 26 Linzer Autobahn, UVP)

  77. 21. August 2017

    Verkehr

    Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte 2017 eine Auflage: Ergibt das Verkehrsmonitoring eine um mindestens 1.000 Kfz/24h (JDTV) höhere Verkehrsstärke als die UVE-Prognose und sind Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen, sind kontinuierliche Luftgütemessungen bei den exponiertesten Anrainern vorzunehmen.

    Zudem wurde die Auflage 4.32 zusätzlich vorgeschrieben ... 4.32 Falls das Verkehrsmonitoring bezogen auf den jeweiligen Planfall eine gegenüber der Verkehrsprognose der UVE um mindestens 1.000 Kfz/24h höhere Verkehrsstärke (JDTV) ergibt, und dadurch vorhabenbedingte Überschreitungen der für Straßenbauvorhaben anzuwendenden Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht ausgeschlossen werden können, sind an den betroffenen Straßenzügen im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer kontinuierliche Messungen der Luftqualität (NO2, PM10, PM2,5 auf Basis HMW) vorzunehmen.

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2 vom 21.08.2017 (A 26 UVP)

  78. 21. August 2017

    Verkehr

    Das BVwG hält fest, dass die Richtigkeit einer Verkehrsprognose erst im Zieljahr durch Monitoring überprüfbar ist und Verkehrsprognosen grundsätzlich mit mehr oder weniger großer Unsicherheit behaftet sind.

    Denn die nachweisbare "Richtigkeit" einer Verkehrsprognose ist erst im Zieljahr der Prognose durch Monitoring überprüfbar. ... Verkehrsnachfragemodellierungen und Verkehrsprognosen grundsätzlich mit mehr oder weniger großen Unsicherheit behaftet sind

    BVwG, Erkenntnis W143 2017269-2 vom 21.08.2017

  79. 21. August 2017

    Hintergrund

    Mit Erkenntnis vom 21.08.2017 (W143 2017269-2/297E) gab das BVwG den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid nur teilweise statt, indem es Auflagen neu fasste bzw. ergänzte (u.a. Verkehr, Lärm, Wanderfalken-Ersatzwände), und wies die Beschwerden im Übrigen als unbegründet ab; das Projekt blieb genehmigt.

    I. Den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 8 sowie 11 bis 47 gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 ... wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben ... III. Im Übrigen werden die Beschwerden ... gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  80. 21. August 2017

    Hintergrund

    Das Land OÖ bezifferte die A 26 nach dem BVwG-Erkenntnis im August 2017 mit 4,7 km Länge und 668 Mio. EUR Gesamtkosten, davon 10 % Landesanteil.

    Das Land OÖ trägt 10% der Gesamtkosten des 4,7 km langen und 668 Mio. EUR teuren Projektes bei.

    Land OÖ, Landeskorrespondenz Nr. 160 vom 22. August 2017: LR Steinkellner: Große Freude über positives Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur A26

  81. 21. August 2017

    Hintergrund

    Das BVwG schrieb 2017 im Naturschutzverfahren zusätzlich vor, dass Zustand, Eignung und Besiedlung der Ersatzwände durch den Wanderfalken jährlich der Naturschutzbehörde nachzuweisen sind.

    5.11 Der Zustand und die Eignung der Ersatzwände sowie ihre Besiedlung durch den Wanderfalken sind in einem jährlichen fachlichen Bericht mit Text und Bildteil der Naturschutzbehörde nachzuweisen. Der Bericht ist jeweils bis spätestens Ende September zu liefern.

    BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  82. 21. August 2017

    Hintergrund

    Das BVwG gab den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 und den Naturschutzbescheid des Linzer Bürgermeisters vom 17.06.2015 am 21.08.2017 (W143 2017269-2/297E) teilweise statt (zusätzliche bzw. geänderte Auflagen), wies die Beschwerden gegen diese beiden Bescheide und den Bescheid des Landeshauptmanns vom 21.04.2015 im Übrigen als unbegründet ab und ließ die Revision gegen die Spruchpunkte A) I., II. und III. zu; gegen A) IV. (Zurückweisung des Entschädigungsantrags des Beschwerdeführers 11) ist die Revision nicht zulässig.

    A) I. Den Beschwerden [...] wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert [...] III. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014 [...] gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015 [...] sowie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015 [...] gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. [...] B) I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I., II. und III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) IV. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

    BVwG, Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E

  83. 22. August 2017

    Gerichte und Bescheide

    Landeshauptmann Thomas Stelzer begrüßte in einer Presseaussendung vom 21.08.2017 (Landeskorrespondenz Nr. 160 vom 22.08.2017) den Abschluss des UVP-Verfahrens beim BVwG und warf A26-Gegnern wegen später Eingaben zur 'Biber-Problematik' Verfahrensverschleppung vor.

    Diese Verfahrensverschleppungen können ja wohl nicht im Sinne eines Rechtsstaates sein.

    Landeskorrespondenz Nr. 160 vom 22. August 2017: UVP-Verfahren für Linzer Westring positiv abgeschlossen

  84. 30. Oktober 2017

    Öffentlicher Verkehr und Alternativen

    Im Oktober 2017 lagen laut Tips die Planungen für die zweite Linzer Schienenachse wegen einer Prüfung durch den Landesrechnungshof auf Eis; NEOS-Gemeinderat Potocnik nannte kolportierte Errichtungskosten von 400 Mio. Euro.

    liegen die Planungen für die zweite Schienenachse inzwischen komplett auf Eis. „Die kolportierten Errichtungskosten von 400 Millionen Euro ...

    Tips: 'Notbremsung' bei Zweiter Linzer Schienenachse (30.10.2017)

  85. November 2017

    Luft und Lärm

    Laut Landesrechnungshof verwies das für Gesamtverkehrsplanung zuständige Mitglied der Oö. Landesregierung 2017 darauf, dass es 2025 am Römerbergtunnel aufgrund der Verkehrsprognose, unter anderem mit Inbetriebnahme der A 26, etwa 30 Prozent weniger Verkehr geben werde.

    Das in der Oö. Landesregierung für Gesamtverkehrsplanung und öffentlichen Verkehr zuständige Mitglied verwies auf die Maßnahmen im Straßenverkehr und im öffentlichen Verkehr und dass im Jahr 2025 aufgrund der Verkehrsprognose am Römerbergtunnel – u. a. unter Annahme der Inbetriebnahme der A 26 – etwa 30 Prozent weniger Verkehr sein werde.

    Oö. Landesrechnungshof, Initiativprüfung Luftgüte in OÖ und Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, LRH-100000-37/8-2018-ST (April 2018)

  86. 2. November 2017

    Hintergrund

    Der UVP-Bescheid des BMVIT für die A 26 erging am 22.12.2014. Der VfGH erkannte mit Beschluss vom 2. November 2017 einer Beschwerde gegen das BVwG-Erkenntnis keine aufschiebende Wirkung zu.

    Der Bescheid zur Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) wurde mit 22.12.2014 erlassen. ... Mit Beschluss vom 2. November 2017 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dem Antrag von Beschwerdeführern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

    ASFINAG Projektseite A 26 (Wayback-Schnappschuss 13.08.2018)

  87. 2. November 2017

    Hintergrund

    Im BVwG-Beschluss vom 4.5.2018 (W248 2017269-2/340E, Verfahrensgang Punkt 1, Seite 4) wird die Stellungnahme der ASFINAG vom 24.4.2018 wiedergegeben, wonach der VfGH mit Beschluss vom 02.11.2017, E 3376/2017-12, dem Antrag, der Beschwerde gegen das BVwG-Erkenntnis vom 21.08.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben hat. Das BVwG selbst weist den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision ab (§ 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG).

    Mit Schriftsatz vom 24.04.2018 äußerte sich die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) [...] und brachte im Wesentlichen vor, dass "[...] Aus diesem Grund hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof den auf ein wortgleiches Vorbringen der nunmehrigen Revisionswerber gestützten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Beschluss vom 02.11.2017, E 3376/2017-12)."

    BVwG, Beschluss vom 04.05.2018, W248 2017269-2/340E (zitiert VfGH 02.11.2017, E 3376/2017-12)

  88. 2. November 2017

    Hintergrund

    ASFINAG schrieb auf der Projektseite (Stand 13.8.2018), der VfGH habe mit Beschluss vom 2. November 2017 dem Antrag von Beschwerdeführern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

    Mit Beschluss vom 2. November 2017 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dem Antrag von Beschwerdeführern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

    ASFINAG, Projektseite A 26 Linzer Autobahn (Webarchiv-Snapshot 13.08.2018)

  89. 21. August 2017

    Klima und Bundespolitik

    Im BVwG-Erkenntnis vom 21.08.2017 (W143 2017269-2) ist festgehalten, dass sich die Gesamtfahrleistung in Betriebsphase 3 (2030) gegenüber der Nullvariante um 1,0 % erhöht und bei CO2 von einer neutralen Emissionsbilanz gesprochen werden kann.

    auch die Gesamtfahrleistungen der Nullvariante und der Betriebsphase 3 unterscheiden sich nur geringfügig (+ 1,0 %). Beim klimawirksamen Kohlendioxid (CO2) sowie bei Feinstaub PM10 sind die Abnahmen so gering, dass von einer neutralen Emissionsbilanz gesprochen werden kann.

    BVwG-Erkenntnis W143 2017269-2 vom 21.08.2017 (A 26 Linzer Autobahn)